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ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil I – Nr. 6 vom 30. Juni 2000 99<br />

rung bietet. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt<br />

werden, die sich beziehen auf<br />

1. die Gestaltung des Wettunternehmens und seine Überwachung,<br />

2. die Durchführung des Wettbetriebes,<br />

3. die Geschäftsbeziehungen zwischen Wettunternehmen<br />

und Wettannahmestellen,<br />

4. die Verteilung der Wetteinsätze auf Gewinnausschüttung<br />

(Absatz 3) und auf Abführung an das Land sowie<br />

die Destinatäre.<br />

(3) Als Gewinn ist nach Maßgabe der behördlich genehmigten<br />

Spielbedingungen die Hälfte oder bei Wetten mit<br />

festen Gewinnquoten (Odds) im Jahresdurchschnitt mindestens<br />

die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer<br />

auszuschütten.<br />

(4) An das Land <strong>Brandenburg</strong> ist eine Konzessionsabgabe<br />

abzuführen. Diese soll 17,5 vom Hundert der Wetteinsätze<br />

betragen; das Ministerium des Innern kann im<br />

Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine<br />

abweichende Konzessionsabgabe festlegen. Die<br />

Konzessionsabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt;<br />

ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der<br />

Finanzierung gemeinnütziger Zwecke.<br />

(5) Sportwetten für Wettunternehmen dürfen nur durch<br />

Wettannahmestellen mit Sitz im Land <strong>Brandenburg</strong> gewerbsmäßig<br />

vermittelt werden. Wettannahmestellen dürfen<br />

auf Sportplätzen nicht errichtet werden.<br />

(6) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“<br />

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

In Nr. 1 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Worte „oder<br />

der Konzession“ eingefügt.<br />

Artikel 16<br />

Änderung des Spielbankgesetzes<br />

Das Spielbankgesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 170) wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. § 8 wird aufgehoben.<br />

2. Dis bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11.<br />

Artikel 17<br />

Änderung des Grundstücksverwertungsgesetzes<br />

Das Grundstücksverwertungsgesetz vom 26. Juli 1999 (GVBl. I<br />

S. 271) wird wie folgt geändert:<br />

In § 4 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:<br />

„Darüber hinaus können landeseigene bebaute Grundstücke<br />

veräußert werden, wenn der Ausschuss für Haushalt und Finanzen<br />

des Landtages <strong>Brandenburg</strong> einwilligt.“<br />

Artikel 18<br />

Änderung der Landeshaushaltsordnung<br />

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106) wird wie folgt<br />

geändert:<br />

§ 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung ist eine<br />

Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.“<br />

Artikel 19<br />

Anpassung anderer Gesetze<br />

1. Das <strong>Brandenburg</strong>ische Besoldungsgesetz in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. I<br />

S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />

11. Februar 1999 (GVBl. I S. 21, 23) wird wie folgt geändert:<br />

Anlage 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Unter „Vorbemerkung“: Nr. 1.2 Abs. 1 werden die Worte<br />

„vom Landesamt“ durch die Worte „vom Landesbetrieb“<br />

ersetzt.<br />

b) Die unter „Besoldungsgruppe B 3“: 4. Zeile genannte<br />

Dienstpostenbezeichnung „Direktor des Landesamtes<br />

für Datenverarbeitung und Statistik” ist zu streichen<br />

und stattdessen im Anhang unter „künftig wegfallende<br />

Ämter“ aufzuführen.<br />

c) In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 wird zur Besoldungsgruppe<br />

A 16 das Wort „Landeseichamt“ durch das Wort<br />

„Landesamt für Mess- und Eichwesen“ und zur Besoldungsgruppe<br />

B 3 das Wort „Oberbergamtes“ durch das<br />

Wort „Landesbergamtes“ ersetzt.<br />

2. Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) wird wie<br />

folgt geändert:<br />

In § 47 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Die Bergbehörden<br />

sind“ durch die Worte „Das Landesbergamt ist“ ersetzt.<br />

Satz 3 wird gestrichen.<br />

3. Das Markscheidergesetz vom 28. April 1992 (GVBl. I<br />

S. 138) wird wie folgt geändert:<br />

In § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Satz 2, § 5, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9<br />

Abs. 3 werden die Worte „Oberbergamt des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong>“ durch das Wort „Landesbergamt“ ersetzt.<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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