ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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130 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 399 Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde Rechtsnorm 15.6 § 6 Abs. 2 Satz 1 Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und UAWB; Gemischen, die andere als im Anhang 1 Nr. 1 der Bio- LUA, soweit die Zustimmung lanabfallverordnung genannte Bioabfälle enthalten desweit erfolgen soll 15.7 § 9 Abs. 2 Satz 5 Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen UAWB und Gemischen 15.8 § 9 Abs. 2 Satz 9 Bekanntgabe an Bewirtschafter UAWB 15.9 § 9 Abs. 3 Satz 2 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB; LUA, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll 15.10 § 10 Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB; oder Behandlung sowie Zulassung der Verwendung AfI/BA, soweit die Maßnahme an oder Aufbringung bestimmter Bioabfälle den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/BA unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft; LUA, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll 15.11 § 11 Abs. 3 Satz 1 Befreiung der Mitglieder von Gütegemeinschaften UAWB; von Vorlage- und Nachweispflichten AfI/BA, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/BA unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft 15.12 Landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne Landkreis/kreisfreie Stadt; dieser Verordnung LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Fällen, in denen das LUA als zuständige Behörde enscheidet 15.13 Tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt 15.14 Forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne Amt für Forstwirtschaft dieser Verordnung Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

400 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde Rechtsnorm 15.15 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/BA jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23 16. Batterieverordnung 16.1 § 4 Abs. 2 Überwachung der Anforderungen an das LUA gemeinsame Rücknahmesystem sowie Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber 16.2 § 4 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen LUA und 2 und § 10 über die Einrichtung von Rücknahmesystemen Abs. 2 und deren Rücklaufquoten sowie über Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem 16.3 § 10 Entgegennahme von Berichten zur Erfolgskontrolle LUA von Rücknahmesystemen 16.4 § 11 bis 14 Überwachung der Anforderungen an Kenn- AfI; zeichnung, Hinweis- und Informationspflichten Überwachung der Anforderungen und Verkehrsverbote sowie entsprechende im Zusammenhang mit dem Inver- Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kehrbringen von Batterien an den und Ordnungswidrigkeitsverfahren Endverbraucher: UAWB 16.5 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/BA jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23 17. PCB/PCT-Abfallverordnung 17.1 § 4 Abs. 1 Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle AfI von PCB-Beseitigungsunternehmen 17.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/BA jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23 18. Abfallverbringungsgesetz und Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000 alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne LUA dieser Vorschriften einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten 131

130<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 399<br />

Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde<br />

Rechtsnorm<br />

15.6 § 6 Abs. 2 Satz 1 Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und UAWB;<br />

Gemischen, die andere als im Anhang 1 Nr. 1 der Bio- LUA, soweit die Zustimmung lanabfallverordnung<br />

genannte Bioabfälle enthalten desweit erfolgen soll<br />

15.7 § 9 Abs. 2 Satz 5 Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen UAWB<br />

und Gemischen<br />

15.8 § 9 Abs. 2 Satz 9 Bekanntgabe an Bewirtschafter UAWB<br />

15.9 § 9 Abs. 3 Satz 2 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB;<br />

LUA, soweit die Ausnahme oder<br />

Zustimmung landesweit erfolgen<br />

soll<br />

15.10 § 10 Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB;<br />

oder Behandlung sowie Zulassung der Verwendung AfI/BA, soweit die Maßnahme an<br />

oder Aufbringung bestimmter Bioabfälle den Betreiber einer Anlage, die<br />

nach Nr. 1.23.7 der Überwachung<br />

des AfI/BA unterliegt, gerichtet ist<br />

und die Annahme von Bioabfällen,<br />

Maßnahmen in der Anlage wie die<br />

Verwendung, Behandlung, Lagerung<br />

und Untersuchung von Bioabfällen<br />

sowie die Abgabe von Bioabfällen<br />

durch den Bioabfallbehandler<br />

oder Gemischhersteller betrifft;<br />

LUA, soweit die Ausnahme oder<br />

Zustimmung landesweit erfolgen<br />

soll<br />

15.11 § 11 Abs. 3 Satz 1 Befreiung der Mitglieder von Gütegemeinschaften UAWB;<br />

von Vorlage- und Nachweispflichten AfI/BA, soweit die Maßnahme an<br />

den Betreiber einer Anlage, die<br />

nach Nr. 1.23.7 der Überwachung<br />

des AfI/BA unterliegt, gerichtet ist<br />

und die Annahme von Bioabfällen,<br />

Maßnahmen in der Anlage wie die<br />

Verwendung, Behandlung, Lagerung<br />

und Untersuchung von Bioabfällen<br />

sowie die Abgabe von Bioabfällen<br />

durch den Bioabfallbehandler<br />

oder Gemischhersteller betrifft<br />

15.12 Landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne Landkreis/kreisfreie Stadt;<br />

dieser Verordnung LELF bei den Entscheidungen der<br />

zuständigen Behörde nach § 3<br />

Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, §<br />

10 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Fällen,<br />

in denen das LUA als zuständige<br />

Behörde enscheidet<br />

15.13 Tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt<br />

15.14 Forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne Amt für Forstwirtschaft<br />

dieser Verordnung<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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