ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg
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128 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 397 Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde Rechtsnorm 9.3 § 8 Erstellung des Aufbringungsplans LELF 9.4 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB; AfI/BA, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/BA unterliegt, betrifft 10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel 10.1 § 5 und § 6 Abs. 1 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung Afl Nr. 4 beim Inverkehrbringen von Lösemitteln 10.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen AfI/BA 11. Verpackungsverordnung 11.1 § 6 Abs. 3 Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung MLUR und 4 eines Systems und deren Widerruf 11.2 § 6 Abs. 3 Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, LUA in Verbindung mit Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber, dem Anhang I zu Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 6 und § 15 Nr. 10 Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber bis 13 dem Systembetreiber 11.3 § 13 und Überwachung des Inverkehrbringens von AfI; § 15 Nr. 18 Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Überwachung des Inverkehrbrin- Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 gens an den Endverbraucher: KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeits- UAWB verfahren 11.4 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/BA 12. Altölverordnung 13. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 14. Altauto-Verordnung alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne AfI/BA dieser Verordnung die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung 14.1 § 4 Abs. 3 Entgegennahme von Bescheinigungen oder LUA Überwachungszertifikaten von Verwerterbetrieben, Anlagen zur weiteren Verwertung und Annahmestellen Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
398 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde Rechtsnorm 14.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/BA jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23 15. Bioabfallverordnung 15.1 § 3 Abs. 8 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung LELF Satz 1 als Untersuchungsstelle zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit 15.2 § 4 Abs. 9 Satz 1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung LUA und 4, als Untersuchungsstelle § 9 Abs. 2 Satz 8 15.3 § 3 Abs. 3 Satz 2, Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen UAWB; § 4 Abs. 3 der BioAbfV AfI/BA, soweit die Maßnahme an Satz 4 und 5, den Betreiber einer Anlage, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1.23.7 der Überwachung des Satz 2 und 3, AfI/BA unterliegt, gerichtet ist und § 4 Abs. 6 Satz 2, die Annahme von Bioabfällen, Maß- § 6 Abs. 1 Satz 4, nahmen in der Anlage wie die Ver- § 6 Abs. 3, wendung, Behandlung, Lagerung § 9 Abs. 4 Satz 1 und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft 15.4 § 3 Abs. 7 Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen UAWB; Satz 2 und 3, zur Produktprüfung und Nachweisen sowie Anordnung AfI/BA, soweit die Maßnahme an § 3 Abs. 8 von Maßnahmen den Betreiber einer Anlage, die Satz 2, 3 und 4, nach Nr. 1.23.7 der Überwachung § 4 Abs. 7 Satz 2, des AfI/BA unterliegt, gerichtet ist § 4 Abs. 8 Satz 2, und die Annahme von Bioabfällen, § 4 Abs. 9 Satz 3, Maßnahmen in der Anlage wie die § 9 Abs. 1 Verwendung, Behandlung, Lage- Satz 1 und 2, rung und Untersuchung von Bioab- § 9 Abs. 2 Satz 2, fällen sowie die Abgabe von Bio- § 11 Abs. 1 Satz 3, abfällen durch den Bioabfallbe- § 11 Abs. 2 Satz 3, handler oder Gemischhersteller be- § 11 Abs. 3 Satz 3 trifft 15.5 § 4 Abs. 7 Satz 3, Entscheidung über weiteres Vorgehen UAWB; § 4 Abs. 8 Satz 3 AfI/BA, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/BA unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000 129
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000<br />
Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde<br />
Rechtsnorm<br />
14.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/BA jeweils in ihrem<br />
Aufgabenbereich als zuständige<br />
Überwachungsbehörde nach<br />
Nr. 1.23<br />
15. Bioabfallverordnung<br />
15.1 § 3 Abs. 8 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung LELF<br />
Satz 1 als Untersuchungsstelle zur Prüfung der seuchen-<br />
und phytohygienischen Unbedenklichkeit<br />
15.2 § 4 Abs. 9 Satz 1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung LUA<br />
und 4, als Untersuchungsstelle<br />
§ 9 Abs. 2 Satz 8<br />
15.3 § 3 Abs. 3 Satz 2, Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen UAWB;<br />
§ 4 Abs. 3 der BioAbfV AfI/BA, soweit die Maßnahme an<br />
Satz 4 und 5, den Betreiber einer Anlage, die nach<br />
§ 4 Abs. 5 Nr. 1.23.7 der Überwachung des<br />
Satz 2 und 3, AfI/BA unterliegt, gerichtet ist und<br />
§ 4 Abs. 6 Satz 2, die Annahme von Bioabfällen, Maß-<br />
§ 6 Abs. 1 Satz 4, nahmen in der Anlage wie die Ver-<br />
§ 6 Abs. 3, wendung, Behandlung, Lagerung<br />
§ 9 Abs. 4 Satz 1 und Untersuchung von Bioabfällen<br />
sowie die Abgabe von Bioabfällen<br />
durch den Bioabfallbehandler oder<br />
Gemischhersteller betrifft<br />
15.4 § 3 Abs. 7 Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen UAWB;<br />
Satz 2 und 3, zur Produktprüfung und Nachweisen sowie Anordnung AfI/BA, soweit die Maßnahme an<br />
§ 3 Abs. 8 von Maßnahmen den Betreiber einer Anlage, die<br />
Satz 2, 3 und 4, nach Nr. 1.23.7 der Überwachung<br />
§ 4 Abs. 7 Satz 2, des AfI/BA unterliegt, gerichtet ist<br />
§ 4 Abs. 8 Satz 2, und die Annahme von Bioabfällen,<br />
§ 4 Abs. 9 Satz 3, Maßnahmen in der Anlage wie die<br />
§ 9 Abs. 1 Verwendung, Behandlung, Lage-<br />
Satz 1 und 2, rung und Untersuchung von Bioab-<br />
§ 9 Abs. 2 Satz 2, fällen sowie die Abgabe von Bio-<br />
§ 11 Abs. 1 Satz 3, abfällen durch den Bioabfallbe-<br />
§ 11 Abs. 2 Satz 3, handler oder Gemischhersteller be-<br />
§ 11 Abs. 3 Satz 3 trifft<br />
15.5 § 4 Abs. 7 Satz 3, Entscheidung über weiteres Vorgehen UAWB;<br />
§ 4 Abs. 8 Satz 3 AfI/BA, soweit die Maßnahme an<br />
den Betreiber einer Anlage, die<br />
nach Nr. 1.23.7 der Überwachung<br />
des AfI/BA unterliegt, gerichtet ist<br />
und die Annahme von Bioabfällen,<br />
Maßnahmen in der Anlage wie die<br />
Verwendung, Behandlung, Lagerung<br />
und Untersuchung von Bioabfällen<br />
sowie die Abgabe von Bioabfällen<br />
durch den Bioabfallbehandler<br />
oder Gemischhersteller betrifft<br />
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