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ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 397<br />

Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde<br />

Rechtsnorm<br />

9.3 § 8 Erstellung des Aufbringungsplans LELF<br />

9.4 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB;<br />

AfI/BA, soweit die Maßnahme einen<br />

Betreiber einer Anlage, die<br />

nach Nr. 1.23.7 der Überwachung<br />

des AfI/BA unterliegt, betrifft<br />

10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel<br />

10.1 § 5 und § 6 Abs. 1 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung Afl<br />

Nr. 4 beim Inverkehrbringen von Lösemitteln<br />

10.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen AfI/BA<br />

11. Verpackungsverordnung<br />

11.1 § 6 Abs. 3 Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung MLUR<br />

und 4 eines Systems und deren Widerruf<br />

11.2 § 6 Abs. 3 Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, LUA<br />

in Verbindung mit Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber,<br />

dem Anhang I zu Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und<br />

§ 6 und § 15 Nr. 10 Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber<br />

bis 13 dem Systembetreiber<br />

11.3 § 13 und Überwachung des Inverkehrbringens von AfI;<br />

§ 15 Nr. 18 Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Überwachung des Inverkehrbrin-<br />

Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 gens an den Endverbraucher:<br />

KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeits- UAWB<br />

verfahren<br />

11.4 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/BA<br />

12. Altölverordnung<br />

13. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung<br />

14. Altauto-Verordnung<br />

alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne AfI/BA<br />

dieser Verordnung<br />

die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung<br />

vom 28. Oktober 1995<br />

(GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung<br />

14.1 § 4 Abs. 3 Entgegennahme von Bescheinigungen oder LUA<br />

Überwachungszertifikaten von Verwerterbetrieben,<br />

Anlagen zur weiteren Verwertung und Annahmestellen<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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