ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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124 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 393 Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde Rechtsnorm 1.29 § 45 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen UAWB/BA; zur Verwertung und Entscheidung über Art, AfI/BA, soweit der Adressat der Umfang und Inhalt des Nachweises Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechlichen Überwachung durch AfI/BA unterliegt; LUA, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll 1.30 § 46 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung SBB oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung 1.31 § 46 Abs. 3 Freistellung von der Nachweisführung bei besonders AfI/BA und § 47 Abs. 2 überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit AfI; LUA, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll 1.32 § 46 Abs. 3 analog Freistellung von der vereinfachten Nachweispflicht UAWB/BA; für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung AfI/BA, soweit der Adressat der Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch AfI/BA unterliegt; LUA, soweit landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll 1.33 § 49 Abs. 1 Entscheidung über Transportgenehmigungen LUA 1.34 § 50 Abs. 1 Entscheidung über Abfallmaklergenehmigungen LUA 1.35 § 50 Abs. 3 und Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie LUA § 51 Abs. 1 Abfallmakler oder Transporteure 1.36 § 51 Abs. 2 Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber LUA Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb genehmigungsfrei sind 1.37 § 52 Abs. 1 Zustimmung zu Überwachungsverträgen LUA 1.38 § 52 Abs. 3 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften LUA und Widerruf 1.39 § 53 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation AfI/BA; UAWB/BA, soweit Anzeige aufgrund der Rücknahme nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle 1.40 § 54 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten AfI/BA; LUA/BA bei Deponien 1.41 §§ 61 und 62 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LUA/AfI/BA jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23 Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

394 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde Rechtsnorm 2. Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs 2.1 § 2 Abs. 2 Anordnungen zur Umstellung der Abfallschlüssel LUA/OLB; und -bezeichnungen AfI/BA, soweit sie sich auf genehmigunsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beziehen 2.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/BA jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23 3. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) 3.1 § 5 Abs. 1 und 2, Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungs- SBB § 6 Abs. 1 und § 7 nachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen 3.2 § 6 Abs. 2 und 3 Entgegennahme einer Ablichtung des vollständigen SBB Entsorgungsnachweises vom Abfallerzeuger 3.3 § 7 Entgegennahme der Ablichtung einer Ablehnung SBB der Bestätigung eines Entsorgungsnachweises 3.4 § 9 Abs. 2 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammel- SBB entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen 3.5 § 9 Abs. 3 Entgegennahme der Ablichtungen von Sammel- SBB entsorgungsnachweisen bei länderübergreifender Sammelentsorgung 3.6 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Entgegennahme von Anzeigen der Abfallerzeuger SBB § 11 Abs. 1 über die Wahl des privilegierten Verfahrens 3.7 § 11 Abs. 4 Entgegennahme der Entsorgungsnachweise SBB im privilegierten Verfahren 3.8 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Änderungsanzeigen SBB 3.9 § 13 Abs. 1 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers und Entgegennahme UAWB/LUA/AfI/BA, soweit sie nach des Überwachungszertifikats Nr. 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind 3.10 § 14 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung gegenüber AfI/BA dem Abfallerzeuger 3.11 § 14 Abs. 2 Anordnung der Nachweisführung gegenüber UAWB/LUA/AfI/BA, soweit sie nach dem Abfallentsorger Nr. 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000 125

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 393<br />

Lfd. Nr. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde<br />

Rechtsnorm<br />

1.29 § 45 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen UAWB/BA;<br />

zur Verwertung und Entscheidung über Art, AfI/BA, soweit der Adressat der<br />

Umfang und Inhalt des Nachweises Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechlichen<br />

Überwachung durch<br />

AfI/BA unterliegt;<br />

LUA, soweit für eine Abfallart landesweit<br />

eine Nachweisführung angeordnet<br />

werden soll<br />

1.30 § 46 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung SBB<br />

oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger<br />

Abfälle zur Verwertung<br />

1.31 § 46 Abs. 3 Freistellung von der Nachweisführung bei besonders AfI/BA<br />

und § 47 Abs. 2 überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung Die Bergbehörde entscheidet im<br />

Einvernehmen mit AfI;<br />

LUA, soweit landesweit eine Freistellung<br />

erfolgen soll<br />

1.32 § 46 Abs. 3 analog Freistellung von der vereinfachten Nachweispflicht UAWB/BA;<br />

für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung AfI/BA, soweit der Adressat der<br />

Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechtlichen<br />

Überwachung durch<br />

AfI/BA unterliegt; LUA, soweit<br />

landesweit eine Nachweisführung<br />

angeordnet werden soll<br />

1.33 § 49 Abs. 1 Entscheidung über Transportgenehmigungen LUA<br />

1.34 § 50 Abs. 1 Entscheidung über Abfallmaklergenehmigungen LUA<br />

1.35 § 50 Abs. 3 und Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie LUA<br />

§ 51 Abs. 1 Abfallmakler oder Transporteure<br />

1.36 § 51 Abs. 2 Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber LUA<br />

Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb<br />

genehmigungsfrei sind<br />

1.37 § 52 Abs. 1 Zustimmung zu Überwachungsverträgen LUA<br />

1.38 § 52 Abs. 3 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften LUA<br />

und Widerruf<br />

1.39 § 53 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation AfI/BA;<br />

UAWB/BA, soweit Anzeige aufgrund<br />

der Rücknahme nicht besonders<br />

überwachungsbedürftiger<br />

Abfälle<br />

1.40 § 54 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten AfI/BA;<br />

LUA/BA bei Deponien<br />

1.41 §§ 61 und 62 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LUA/AfI/BA jeweils in ihrem<br />

Aufgabenbereich als zuständige<br />

Überwachungsbehörde nach<br />

Nr. 1.23<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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