ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg
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OLB Oberbergamt des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />
BA Bergamt<br />
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 389<br />
SBB Sonderabfallgesellschaft <strong>Brandenburg</strong>/Berlin mbH<br />
UB Untere Bodenschutzbehörde<br />
LELF Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft<br />
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden<br />
erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückli-<br />
che Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der<br />
Verwendung<br />
- eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine<br />
alternative Zuständigkeit,<br />
- eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine<br />
Doppelzuständigkeit,<br />
- des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.<br />
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen<br />
Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für<br />
Wirtschaft, die Bergämter oder das Oberbergamt des Landes<br />
<strong>Brandenburg</strong> genannt sind, ist deren ausschließliche<br />
Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben,<br />
die der Bergaufsicht unterstehen.<br />
Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung