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ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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OLB Oberbergamt des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

BA Bergamt<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil II – Nr. 22 vom 30. November 2000 389<br />

SBB Sonderabfallgesellschaft <strong>Brandenburg</strong>/Berlin mbH<br />

UB Untere Bodenschutzbehörde<br />

LELF Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft<br />

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden<br />

erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückli-<br />

che Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der<br />

Verwendung<br />

- eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine<br />

alternative Zuständigkeit,<br />

- eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine<br />

Doppelzuständigkeit,<br />

- des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.<br />

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen<br />

Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für<br />

Wirtschaft, die Bergämter oder das Oberbergamt des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong> genannt sind, ist deren ausschließliche<br />

Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben,<br />

die der Bergaufsicht unterstehen.<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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