ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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13.04.2013 Aufrufe

216 genommenen Chargen von Elektroaltgeräten sind somit insgesamt als gefährlicher Abfall und damit besonders überwachungsbedürftig einzustufen. Sofern ein Abfallbesitzer entgegen der Regelvermutung der Auffassung ist, dass seine Elektroaltgeräte nicht besonders überwachungsbedürftig sind, muss er diese Zuordnung für die zuständige Behörde nachprüfbar belegen können. Zuständige Behörden sind die Ämter für Immissionsschutz. Um hierbei eine einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, soll die abweichende Einstufung auf Basis einer Stellungnahme des Landesumweltamtes Brandenburg erfolgen. Transportgenehmigungspflicht Für die Einsammlung und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Elektroaltgeräten zur Verwertung entfällt die Transportgenehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 TGV, soweit solche Abfälle durch den Hersteller oder Vertreiber freiwillig zurückgenommen werden. Nachweisführung bei freiwilliger Rücknahme Für die freiwillige Rücknahme von nach ihrem Gebrauch zu besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gewordenen Elektroaltgeräten durch Hersteller oder Vertreiber sieht § 25 Abs.2 Satz 2 KrW-/AbfG vor, dass die zuständige Behörde Befreiungen von Verpflichtungen nach § 49 und von Nachweispflichten nach § 43 und 46 erteilen soll, soweit bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind. Zuständige Behörde ist das Landesumweltamt Brandenburg. Dabei ist von folgenden Eckpunkten auszugehen: 1. dass die Elektroaltgeräte zum Zweck der Verwertung freiwillig vom Hersteller oder Ver-treiber zurück genommen werden, 2. dass Gegenstand der Befreiung die Erfassung und Zuführung von Elektroaltgeräten zu Entsorgungsanlagen (Zerlege- und Recyclinganlagen) ohne jede weitere Vorbehandlung ist und 3. dass für den Input und Output der Entsorgungsanlagen die Bestimmungen der Nachweisverordnung gelten. Die folgenden Angaben bzw. Dokumentationen sind als Nachweis einer ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG dem Landesumweltamt Brandenburg als zuständige Behörde vorzulegen: 1. Inhalt der Anzeige - Name und Anschrift des Herstellers/Vertreibers - Gerätegruppen - Gebiet aus dem zurück genommen wird bzw. in dem eingesammelt wird - Beschreibung der Rücknahmelogistik - Entsorgungsanlagen - Beschreibung der Dokumentationsführung 2 2. Nachweis „in anderer geeigneter Weise“ nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG durch Register des Herstellers/Vertreibers mit folgendem Inhalt: - Art und Menge der zurück genommenen Altgeräte, unterteilt nach Rücknahmegebieten - Art und Menge der zur Entsorgung gegebenen Altgeräte - in Anspruch genommene Entsorgungsanlagen (Verwertung/Beseitigung) gegliedert nach Bundesländern unter Angabe der angelieferten Art und Menge der Elektroaltgeräte (Anlageninput) - Vorlage eines Jahresregisters gegenüber der zuständigen Behörde Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Ende der Rücknahme von Elektroaltgeräten Die Rücknahme von Elektroaltgeräten endet im Rücknahmelager (bzw. in der ersten Behandlungsanlage bei einer mehrstufigen Behandlung). Das bedeutet, dass danach, beim weiteren Transport und bei den weiteren Behandlungsstufen die Nachweispflichten und Transportgenehmigungspflichten des Abfallrechts zu erfüllen sind. Ferner sind dann auch zur Abfalleinstufung der Elektroaltgeräte zusätzlich die Abfallschlüsselnummern 16 02 09 bis 160216 heranzuziehen. Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000 3 Wie oben dargestellt, sind durch das Inkrafttreten der AVV am 01.01.2002 Elektroaltgeräte in der Regel besonders überwachungsbedürftige Abfälle geworden. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung dieser Abfälle mit einer Aufnahmekapazität ab 1 t je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität ab 30 t unterliegen gemäß Nr. 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV dem Genehmigungserfordernis nach dem BImSchG. Bestehende Anlagen sind den zuständigen Behörden gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG bis spätestens 31.03.2002 anzuzeigen. Zuständige Behörden sind die Ämter für Immissionsschutz. Durch die Änderung der AVV wird für diese Anlagenarten das Genehmigungserfordernis neu begründet. Den Betreibern bestehender Anlagen ist grundsätzlich derselbe Vertrauensschutz zu gewähren, den auch Betreiber bestehender Anlagen genießen, wenn Anlagen durch Änderung des Anhangs der 4. BImSchV neu dem Genehmigungserfordernis unterfallen. Auf die entsprechende Festlegung im Protokoll der Fachberatung der Genehmigungsreferate mit dem MLUR vom 09.12.1999 unter TOP 5 zu Nr. 2 wird verwiesen. 217

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genommenen Chargen von Elektroaltgeräten sind somit insgesamt als gefährlicher Abfall und<br />

damit besonders überwachungsbedürftig einzustufen. Sofern ein Abfallbesitzer entgegen der<br />

Regelvermutung der Auffassung ist, dass seine Elektroaltgeräte nicht besonders überwachungsbedürftig<br />

sind, muss er diese Zuordnung für die zuständige Behörde nachprüfbar belegen<br />

können. Zuständige Behörden sind die Ämter für Immissionsschutz. Um hierbei eine einheitliche<br />

Vorgehensweise zu erreichen, soll die abweichende Einstufung auf Basis einer Stellungnahme<br />

des Landesumweltamtes <strong>Brandenburg</strong> erfolgen.<br />

Transportgenehmigungspflicht<br />

Für die Einsammlung und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Elektroaltgeräten<br />

zur Verwertung entfällt die Transportgenehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 TGV,<br />

soweit solche Abfälle durch den Hersteller oder Vertreiber freiwillig zurückgenommen werden.<br />

Nachweisführung bei freiwilliger Rücknahme<br />

Für die freiwillige Rücknahme von nach ihrem Gebrauch zu besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen gewordenen Elektroaltgeräten durch Hersteller oder Vertreiber sieht § 25 Abs.2<br />

Satz 2 KrW-/AbfG vor, dass die zuständige Behörde Befreiungen von Verpflichtungen nach §<br />

49 und von Nachweispflichten nach § 43 und 46 erteilen soll, soweit bestimmte Vorraussetzungen<br />

erfüllt sind. Zuständige Behörde ist das Landesumweltamt <strong>Brandenburg</strong>. Dabei ist von<br />

folgenden Eckpunkten auszugehen:<br />

1. dass die Elektroaltgeräte zum Zweck der Verwertung freiwillig vom Hersteller oder Ver-treiber<br />

zurück genommen werden,<br />

2. dass Gegenstand der Befreiung die Erfassung und Zuführung von Elektroaltgeräten zu Entsorgungsanlagen<br />

(Zerlege- und Recyclinganlagen) ohne jede weitere Vorbehandlung ist<br />

und<br />

3. dass für den Input und Output der Entsorgungsanlagen die Bestimmungen der Nachweisverordnung<br />

gelten.<br />

Die folgenden Angaben bzw. Dokumentationen sind als Nachweis einer ordnungsgemäße Verwertung<br />

und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 2<br />

KrW-/AbfG dem Landesumweltamt <strong>Brandenburg</strong> als zuständige Behörde vorzulegen:<br />

1. Inhalt der Anzeige<br />

- Name und Anschrift des Herstellers/Vertreibers<br />

- Gerätegruppen<br />

- Gebiet aus dem zurück genommen wird bzw. in dem eingesammelt wird<br />

- Beschreibung der Rücknahmelogistik<br />

- Entsorgungsanlagen<br />

- Beschreibung der Dokumentationsführung<br />

2<br />

2. Nachweis „in anderer geeigneter Weise“ nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG durch Register des<br />

Herstellers/Vertreibers mit folgendem Inhalt:<br />

- Art und Menge der zurück genommenen Altgeräte, unterteilt nach Rücknahmegebieten<br />

- Art und Menge der zur Entsorgung gegebenen Altgeräte<br />

- in Anspruch genommene Entsorgungsanlagen (Verwertung/Beseitigung) gegliedert nach<br />

Bundesländern unter Angabe der angelieferten Art und Menge der Elektroaltgeräte (Anlageninput)<br />

- Vorlage eines Jahresregisters gegenüber der zuständigen Behörde<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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