ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

13.04.2013 Aufrufe

214 Zuordnung von bituminösem und teerhaltigem Straßenaufbruch zu den Abfallarten nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Erlass vom 4. Februar 2002 Straßenaufbruch fällt beim Ausbau oder der baulichen Erhaltung von befestigten Straßen, Wegen und Plätzen an. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist zwischen bituminösem und teerhaltigem Straßenaufbruch zu unterscheiden. Als Bitumen verwendete Bindemittel werden bei der Erd-ölaufbereitung gewonnen. Teere fallen bei der thermischen Behandlung von Kohle an. Teerty-pische Bestandteile sind die polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie Phenole. Mit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung vom 12. Dezember 2001 (AVV) ist bei der Zuordnung zu den Abfallarten zu unterscheiden zwischen: 17 03 01* - kohleteerhaltige Bitumengemische und 17 03 02 - Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen. Die Feststellung, ob es sich um einen mit (*) gekennzeichneten besonders überwachungsbedürftigen oder einen nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfall handelt, ist entsprechend der Höhe des Schadstoffgehaltes unter Beachtung der gefahrstoffrechtlichen Einstufung der für diesen Abfall relevanten Schadstoffe zu treffen. Bei der Ableitung von Grenzwerten wird hier die Einstufung der Substanz mit dem größten Gefahrenpotential herangezogen. Dies ist bei Straßenaufbruch Benzo[a]pyren. Für Benzo[a]pyren als Leitsubstanz für die Gruppe der polycyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe legt § 35 GefahrstoffV fest, dass Zubereitungen mit einem Gehalt > 0,005 % als krebserzeugend, also gefährlich einzustufen und zu kennzeichnen sind. Soweit dieser Wert eingehalten ist, ist davon auszugehen, dass i. d. R. auch für die sonstigen Schadstoffe die gefahrenrelevanten Eigenschaften nach Anh. III der RL 91/689/EWG „Gefährliche Abfälle“ nicht vorliegen. Das Ergebnis der gefahrstoffrechtlichen Einstufungen ist für die Zuordnung zu den Abfallarten anzuwenden. Danach ergibt sich folgende Zuordnung zu den Abfallarten: - Straßenaufbruch mit Gehalt von mehr als 50 mg/kg Benzo[a]pyren (besonders überwachungsbedürftiger Abfall) 17 03 01* - kohleteerhaltige Bitumengemische - Straßenaufbruch mit einem Gehalt von weniger 50 mg/kg Benzo[a]pyren 17 03 02 - Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen Diese Grenze von 50 mg/kg Benzo[a]pyren stimmt mit der obersten Einbaugrenze nach BTR RC-StB (gem. Erlass MLUR und MSWV vom 11.12.1997) überein. Ich bitte Sie, diese Zuordnungshinweise bei Ihren Vollzugsaufgaben zu beachten. Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000 Runderlass 6 / 7 / 02 Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme vom 26. Juli 2002 Auf Basis einer aktuellen Überarbeitung des Anhangs II der Elektro-Altgeräte-Richtlinie (Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, LAGA) durch den Abfalltechnik-Ausschuß der LA- GA habe ich meinen Runderlass 6/3/02 vom 6. 3. 2002 angepasst. Ich bitte Sie meinen Runderlass 6/3/02 vom 6. 3. 2002 durch diesen Runderlass zu ersetzen. Die Rücknahme betrifft in der Regel Elektroaltgeräte aus Haushalten sowie haushaltstypische Elektroaltgeräte von Einrichtungen und von dem Gewerbe, sofern geringe Mengen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle anfallen. Mit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 1. Januar 2002 sind haushaltstypische Elektroaltgeräte in den meisten Fällen besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV, Abfallschlüssel 20 01 35, 20 01 23, 20 01 21). Um die von vielen Handelsunternehmen praktizierte Dienstleistung der Lieferung des Neugerätes, verbunden mit der Rücknahme des Altgerätes, auch nach Inkraft-treten der AVV zu gewährleisten, sollte von der Befreiungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebrauch gemacht werden. Auf Grund der neuen Einstufung sind von den Entsorgungsunternehmen für Elektroaltgeräte verschiedene abfallrechtliche und immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Die folgenden Hinweise dienen der Vereinheitlichung des Vollzugs und des erforderlichen Ent-sorgungsstandards und geben gleichzeitig einen Spielraum für Erleichterungen bei der Ent-sorgung von Elektroaltgeräten vor. Abfalleinstufung Mit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 1. Januar 2002 gelten die zur Entsorgung vorgesehenen haushaltstypischen Elektroaltgeräte, die gefährliche Bestandteile oder Bauteile mit gefährlichen Bestandteilen enthalten, als besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Zu diesen gefährlichen Bestandteilen zählen z.B.: Asbestisolation, PCB, FCKW, Quekksilber, als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, beschichtetes Glas. Im Folgenden sind beispielhaft einige Gerätetypen aufgelistet, die in der Regel gefährliche Bestandteile oder gefährliche Bauteile enthalten und somit als besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu entsorgen sind (20 01 35*): Fernseher, Monitore (Bildschirmbeschichtung), Geräte mit eingebauten Batterien (Camcorder, el. Zahnbürsten etc.), Kühlgeräte (20 01 23*), Waschmaschinen, Schleudern, Nachtspeicheröfen, Ölradiatoren, Entladungslampen (20 01 21*), Computer (NiCd-Erhaltungsbatterien), Kopiergeräte (Toner-Einheit). Die bisherige Rücknahmepraxis hat gezeigt, dass eine Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Elektroaltgeräten letztlich nicht im Rahmen der Rücknahme möglich ist, sondern erst bei der nachfolgenden Sortierung oder Demontage in der Entsorgungsanlage. Die zurück- 215

Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000<br />

Runderlass 6 / 7 / 02<br />

Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme<br />

vom 26. Juli 2002<br />

Auf Basis einer aktuellen Überarbeitung des Anhangs II der Elektro-Altgeräte-Richtlinie (Mitteilung<br />

der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, LAGA) durch den Abfalltechnik-Ausschuß der LA-<br />

GA habe ich meinen Runderlass 6/3/02 vom 6. 3. 2002 angepasst. Ich bitte Sie meinen Runderlass<br />

6/3/02 vom 6. 3. 2002 durch diesen Runderlass zu ersetzen.<br />

Die Rücknahme betrifft in der Regel Elektroaltgeräte aus Haushalten sowie haushaltstypische<br />

Elektroaltgeräte von Einrichtungen und von dem Gewerbe, sofern geringe Mengen besonders<br />

überwachungsbedürftiger Abfälle anfallen. Mit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung<br />

(AVV) am 1. Januar 2002 sind haushaltstypische Elektroaltgeräte in den meisten Fällen besonders<br />

überwachungsbedürftige Abfälle (Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV, Abfallschlüssel 20 01 35,<br />

20 01 23, 20 01 21). Um die von vielen Handelsunternehmen praktizierte Dienstleistung der Lieferung<br />

des Neugerätes, verbunden mit der Rücknahme des Altgerätes, auch nach Inkraft-treten<br />

der AVV zu gewährleisten, sollte von der Befreiungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

Gebrauch gemacht werden.<br />

Auf Grund der neuen Einstufung sind von den Entsorgungsunternehmen für Elektroaltgeräte<br />

verschiedene abfallrechtliche und immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Die<br />

folgenden Hinweise dienen der Vereinheitlichung des Vollzugs und des erforderlichen Ent-sorgungsstandards<br />

und geben gleichzeitig einen Spielraum für Erleichterungen bei der Ent-sorgung<br />

von Elektroaltgeräten vor.<br />

Abfalleinstufung<br />

Mit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 1. Januar 2002 gelten die zur Entsorgung<br />

vorgesehenen haushaltstypischen Elektroaltgeräte, die gefährliche Bestandteile oder<br />

Bauteile mit gefährlichen Bestandteilen enthalten, als besonders überwachungsbedürftige Abfälle.<br />

Zu diesen gefährlichen Bestandteilen zählen z.B.: Asbestisolation, PCB, FCKW, Quekksilber,<br />

als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, beschichtetes Glas. Im Folgenden<br />

sind beispielhaft einige Gerätetypen aufgelistet, die in der Regel gefährliche Bestandteile<br />

oder gefährliche Bauteile enthalten und somit als besonders überwachungsbedürftige Abfälle<br />

zu entsorgen sind (20 01 35*):<br />

Fernseher, Monitore (Bildschirmbeschichtung),<br />

Geräte mit eingebauten Batterien (Camcorder, el. Zahnbürsten etc.),<br />

Kühlgeräte (20 01 23*),<br />

Waschmaschinen, Schleudern,<br />

Nachtspeicheröfen,<br />

Ölradiatoren,<br />

Entladungslampen (20 01 21*),<br />

Computer (NiCd-Erhaltungsbatterien),<br />

Kopiergeräte (Toner-Einheit).<br />

Die bisherige Rücknahmepraxis hat gezeigt, dass eine Trennung von gefährlichen und nicht<br />

gefährlichen Elektroaltgeräten letztlich nicht im Rahmen der Rücknahme möglich ist, sondern<br />

erst bei der nachfolgenden Sortierung oder Demontage in der Entsorgungsanlage. Die zurück-<br />

215

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!