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CHECKLISTEN Prüfung der Programme für das ... - Brandenburg

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Kommunalverfassung des<br />

Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

(BbgKVerf), Kommunale<br />

Haushalts- und<br />

Kassenverordnung<br />

(KomHKV)<br />

§ 82 (1) BbgKVerf, § 53<br />

KomHKV<br />

§ 53 (1) KomHKV<br />

§ 53 (2) KomHKV<br />

§ 57 (3) KomHKV<br />

Checkliste zur <strong>Prüfung</strong> <strong>der</strong> <strong>Programme</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> kommunale doppische Haushalts- und Rechnungswesen im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

Softwareanfor<strong>der</strong>ungen zum Jahresabschluss Bemerkungen<br />

Das Programm unterstützt die Ermittlung und Buchung <strong>der</strong><br />

Rechnungsabgrenzungsposten:<br />

- auf <strong>der</strong> Aktivseite sind die vor dem Abschlussstichtag geleisteten Auszahlungen<br />

auszuweisen, soweit sie einen Aufwand nach dem Abschlussstichtag darstellen,<br />

- auf <strong>der</strong> Passivseite sind die vor dem Abschlussstichtag geleisteten Einzahlungen<br />

auszuweisen, soweit sie einen Ertrag nach dem Abschlussstichtag darstellen.<br />

Das Programm unterstützt Jahresabschlussbuchungen, wie Pauschalwertbereinigungen<br />

von For<strong>der</strong>ungen u.a.<br />

Periodisierungsprinzip = Im Haushaltsjahr<br />

entstandene Aufwendungen und Erträge<br />

sind unabhängig von den Zeitpunkten <strong>der</strong><br />

entsprechenden Zahlungen im<br />

Jahresabschluss zu berücksichtigen. Das<br />

Haushaltsjahr ist <strong>das</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Bilanzposition 2.2.1.7 u. 2.2.2.6,<br />

Bewertungsleitfaden <strong>Brandenburg</strong><br />

Jahresabschluss<br />

§ 82 (2) Nr. 1 BbgKVerf, §<br />

Das Programm unterstützt die Aufstellung <strong>der</strong> Ergebnisrechnung:<br />

54 KomHKV<br />

X<br />

§ 54 (1) KomHKV - die Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind gegenüber zu stellen,<br />

Erträge und Aufwendungen dürfen nicht<br />

miteinan<strong>der</strong> verrechnet werden.<br />

X<br />

- die Rechnung ist in Staffelform aufzustellen, Glie<strong>der</strong>ung nach § 4 KomHKV X<br />

§ 54 (2) KomHKV<br />

- die Gesamterträge und die Gesamtaufwendungen sind bei <strong>der</strong> Ermittlung des<br />

Jahresergebnisses gegenüberzustellen,<br />

X<br />

§ 54 (2) KomHKV<br />

§ 82 (2) Nr. 2 BbgKVerf, §<br />

55 KomHKV<br />

- den nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse <strong>der</strong> Rechnung des<br />

Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltjahres voranzustellen<br />

und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.<br />

siehe Pkt. 5.8 Muster zu § 54 KomHKV S.<br />

131<br />

Das Programm unterstützt die Aufstellung <strong>der</strong> Finanzrechnung: X<br />

§ 55 (1) KomHKV - die Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres sind auszuweisen,<br />

Einzahlungen und Auszahlungen dürfen<br />

nicht miteinan<strong>der</strong> verrechnet werden.<br />

Stand: 20. Juni 2008 TUIV-AG <strong>Brandenburg</strong><br />

Fachausschuss ADV-<strong>Prüfung</strong> 52 | 24 | 28<br />

Musskriterium<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

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