CHECKLISTEN Prüfung der Programme für das ... - Brandenburg
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Kommunalverfassung des<br />
Landes <strong>Brandenburg</strong><br />
(BbgKVerf), Kommunale<br />
Haushalts- und<br />
Kassenverordnung<br />
(KomHKV)<br />
§ 82 (1) BbgKVerf, § 53<br />
KomHKV<br />
§ 53 (1) KomHKV<br />
§ 53 (2) KomHKV<br />
§ 57 (3) KomHKV<br />
Checkliste zur <strong>Prüfung</strong> <strong>der</strong> <strong>Programme</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> kommunale doppische Haushalts- und Rechnungswesen im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
Softwareanfor<strong>der</strong>ungen zum Jahresabschluss Bemerkungen<br />
Das Programm unterstützt die Ermittlung und Buchung <strong>der</strong><br />
Rechnungsabgrenzungsposten:<br />
- auf <strong>der</strong> Aktivseite sind die vor dem Abschlussstichtag geleisteten Auszahlungen<br />
auszuweisen, soweit sie einen Aufwand nach dem Abschlussstichtag darstellen,<br />
- auf <strong>der</strong> Passivseite sind die vor dem Abschlussstichtag geleisteten Einzahlungen<br />
auszuweisen, soweit sie einen Ertrag nach dem Abschlussstichtag darstellen.<br />
Das Programm unterstützt Jahresabschlussbuchungen, wie Pauschalwertbereinigungen<br />
von For<strong>der</strong>ungen u.a.<br />
Periodisierungsprinzip = Im Haushaltsjahr<br />
entstandene Aufwendungen und Erträge<br />
sind unabhängig von den Zeitpunkten <strong>der</strong><br />
entsprechenden Zahlungen im<br />
Jahresabschluss zu berücksichtigen. Das<br />
Haushaltsjahr ist <strong>das</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
Bilanzposition 2.2.1.7 u. 2.2.2.6,<br />
Bewertungsleitfaden <strong>Brandenburg</strong><br />
Jahresabschluss<br />
§ 82 (2) Nr. 1 BbgKVerf, §<br />
Das Programm unterstützt die Aufstellung <strong>der</strong> Ergebnisrechnung:<br />
54 KomHKV<br />
X<br />
§ 54 (1) KomHKV - die Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind gegenüber zu stellen,<br />
Erträge und Aufwendungen dürfen nicht<br />
miteinan<strong>der</strong> verrechnet werden.<br />
X<br />
- die Rechnung ist in Staffelform aufzustellen, Glie<strong>der</strong>ung nach § 4 KomHKV X<br />
§ 54 (2) KomHKV<br />
- die Gesamterträge und die Gesamtaufwendungen sind bei <strong>der</strong> Ermittlung des<br />
Jahresergebnisses gegenüberzustellen,<br />
X<br />
§ 54 (2) KomHKV<br />
§ 82 (2) Nr. 2 BbgKVerf, §<br />
55 KomHKV<br />
- den nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse <strong>der</strong> Rechnung des<br />
Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltjahres voranzustellen<br />
und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.<br />
siehe Pkt. 5.8 Muster zu § 54 KomHKV S.<br />
131<br />
Das Programm unterstützt die Aufstellung <strong>der</strong> Finanzrechnung: X<br />
§ 55 (1) KomHKV - die Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres sind auszuweisen,<br />
Einzahlungen und Auszahlungen dürfen<br />
nicht miteinan<strong>der</strong> verrechnet werden.<br />
Stand: 20. Juni 2008 TUIV-AG <strong>Brandenburg</strong><br />
Fachausschuss ADV-<strong>Prüfung</strong> 52 | 24 | 28<br />
Musskriterium<br />
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