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CHECKLISTEN Prüfung der Programme für das ... - Brandenburg

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Kommunalverfassung des<br />

Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

(BbgKVerf), Kommunale<br />

Haushalts- und<br />

Kassenverordnung<br />

(KomHKV)<br />

§ 32 KomHKV<br />

§ 34 (3) KomHKV<br />

§ 32 (2) KomHKV<br />

Checkliste zur <strong>Prüfung</strong> <strong>der</strong> <strong>Programme</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> kommunale doppische Haushalts- und Rechnungswesen im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Buchführungsprogramme Bemerkung<br />

Das Programm unterstützt die Klassifizierung <strong>der</strong> Zahlungspflichtigen bzw.<br />

Zahlungsempfänger gemäß Kontenplan Bbg.<br />

Das Programm gewährleistet, <strong>das</strong>s aus dem Hauptbuch die Aufstellung <strong>der</strong><br />

Ergebnisrechnung, <strong>der</strong> Finanzrechnung und <strong>der</strong> Bilanz erfolgen kann.<br />

Anlagenbuch / Vermögensbuchführung: Nachweisführung des Vermögens<br />

(evtl. auch <strong>der</strong> Schulden)<br />

§ 35 KomHKV Das Programm unterstützt die Vermögenserfassung im Anlagenbuch:<br />

Privatrechtliche For<strong>der</strong>ungen aus<br />

Lieferungen und Leistungen und<br />

Verbindlichkeiten sind zu klassifizieren in<br />

For<strong>der</strong>ungen gegen verbundenen<br />

Unternehmen, Beteiligungen,<br />

Son<strong>der</strong>vermögen, Zweckverbände u.a.<br />

Buchführung<br />

Musskriterium<br />

Das Anlagenbuch ist ein Vorbuch <strong>der</strong> Bilanz. X<br />

Vollständigkeitsgebot = Alle<br />

Vermögensgegenstände, die in Benutzung<br />

sind, auch wenn sie bereits vollständig (auf<br />

Null Euro) abgeschrieben wurden, sind in <strong>der</strong><br />

Anlagenbuchhaltung nachzuweisen. Sie<br />

können auch mit einem Erinnerungswert<br />

ausgewiesen werden.<br />

§§ 35, 47 (1) KomHKV - Art des Vermögens / Schulden Anlagetyp X<br />

§§ 35, 47 (1) KomHKV - Menge <strong>der</strong> Vermögensgegenstände, X<br />

§§ 35, 47 (1) KomHKV - Wert des Vermögens / <strong>der</strong> Schulden,<br />

§§ 47 (4) KomHKV<br />

Stand: 20. Juni 2008<br />

- Erfassung von Zuwendungen und/o<strong>der</strong> Beitragsfinanzierungen <strong>für</strong><br />

Vermögensanschaffungen als Son<strong>der</strong>posten,<br />

unter Beachtung des Bewertungsleitfaden<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong> -<br />

Anschaffungskosten, Herstellungskosten<br />

u.a., Einzel- o<strong>der</strong> Gruppenbewertung<br />

Eine Verbindung zum<br />

Vermögensgegenstand, zu dem die<br />

Zuwendung bzw. <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten<br />

gehören.<br />

TUIV-AG <strong>Brandenburg</strong><br />

Fachausschuss ADV-<strong>Prüfung</strong> 52 | 16 | 28<br />

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