CHECKLISTEN Prüfung der Programme für das ... - Brandenburg

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13.04.2013 Aufrufe

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) Checkliste zur Prüfung der Programme für das kommunale doppische Haushalts- und Rechnungswesen im Land Brandenburg Anforderungen an Buchführungsprogramme Bemerkung Das Programm unterstützt die Liquiditätsüberwachung. Die Bankbuchführung bildet alle Geschäftsvorfälle, die mit der Bank abgewickelt werden, ab. § 76 (1) BbgKVerf Das Programm sollte die Liquiditätsplanung unterstützen. § 43 KomHKV Das Programm prüft den Inhalt der Zahlungsanweisungen auf folgende Mindestanforderungen: Scheckverwaltung, Lastschriftverkehr, Abbuchungen 1. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag, X 2. den Grund der Zahlung, X 3. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, X 4. den Fälligkeitstag, X 5. die der Einzahlung zugrunde liegende Kontierung, X das Haushaltsjahr, X § 42 (2) KomHKV 6. die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, elektronische Unterschrift nach § 2 Nr.2 und 3 Signaturgesetz § 42 (4) KomHKV X 7. das Datum der Anweisung, X § 42 (2) KomHKV 8. die Unterschrift der Freigabeberechtigten. elektronische Unterschrift nach § 2 Nr.2 und 3 Signaturgesetz § 42 (4) KomHKV X § 65 BbgKVerf Das Programm führt die Bücher über die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen jeweils für ein Haushaltsjahr. Das Programm muss die Eröffnung des neuen Haushaltsjahres rechtzeitig zulassen, so dass die Beträge, die dem neuen Haushaltsjahr zuzuordnen sind, gebucht werden können. Das Haushaltsjahr ist in der Regel ein Kalenderjahr § 65 (4) BbgKVerf § 34 KomHKV Zeitbuch: Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung vorzunehmen. Journalfunktion, dies ist der Nachweis der tatsächlichen und zeitgerechten Verarbeitung eines Geschäftsvorfalls. X § 34 (2) KomHKV Mindestinhalt Zeitbuch: Pflichtfelder § 34 (2) KomHKV 1. laufende Nummer, X Stand: 20. Juni 2008 Buchführung TUIV-AG Brandenburg Fachausschuss ADV-Prüfung 52 | 14 | 28 Musskriterium X X X

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) Checkliste zur Prüfung der Programme für das kommunale doppische Haushalts- und Rechnungswesen im Land Brandenburg Anforderungen an Buchführungsprogramme Bemerkung § 34 (2) KomHKV 2. Buchungstag, X § 34 (2) KomHKV 3. Hinweis zur sachlichen Buchung im Hauptbuch, X § 34 (2) KomHKV 4. Betrag, X § 34 (4) KomHKV Die Buchungen müssen durch Unterlagen begründet sein. Buchungsbelege müssen Hinweise zu den Eintragungen in den Büchern enthalten. § 34 (1) KomHKV, Hauptbuch: Die Buchungen sind nach sachlicher Ordnung vorzunehmen. X § 33 (3) KomHKV Das Programm unterstützt die sachliche Buchung nach der Ordnung des beschlossenen Haushaltsplanes bzw. nach dem Kontenplan Brandenburg. X § 34 (3) KomHKV Das Hauptbuch muss die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Sachkonten enthalten. X § 34 (1) KomHKV Das Zeit- und das Hauptbuch können durch Vorbücher ergänzt werden. Die Ergebnisse der Vorbücher sind mind. vierteljährlich ordnungsgemäß in die Hauptbücher zu übernehmen. X § 34 (1) KomHKV Das Programm unterstützt die Führung von Vorbüchern, wie Personenkontenbuch, Anlagebuch, Bankbuch u.a. § 49 (1) Nr. 1 KomHKV Das Programm muss die Werte der Bestandskonten aus dem Vorjahr übernehmen. Das Programm unterstützt die Personenkontoführung zur Abwicklung der Kontenklasse 0 bis 3, Konten der Bilanz sowie Debitoren- und Kreditorenkonten X §§ 27 u. 28 KomHKV Forderungen (Debitorenbuchhaltung) und der Verbindlichkeiten (Kreditorenbuchhaltung). § 38 KomHKV Das Programm unterstützt die Überwachung der offenen Posten X § 33 (3) KomHKV Stand: 20. Juni 2008 Das Programm unterstützt die Unterscheidung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach Arten gemäß Kontenplan Bbg. Die Zuordnung der öffentlich-rechtlichen Forderungen (Kontenart 16) und der privatrechtlichen Forderungen (Kontenart 17) sowie für die unterschiedlichen Verbindlichkeiten (Kontenart 30 bis 38) muss gemäß Kontenplan Bbg. unterstützt werden. Buchführung TUIV-AG Brandenburg Fachausschuss ADV-Prüfung 52 | 15 | 28 Musskriterium X

Kommunalverfassung des<br />

Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

(BbgKVerf), Kommunale<br />

Haushalts- und<br />

Kassenverordnung<br />

(KomHKV)<br />

Checkliste zur <strong>Prüfung</strong> <strong>der</strong> <strong>Programme</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> kommunale doppische Haushalts- und Rechnungswesen im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Buchführungsprogramme Bemerkung<br />

Das Programm unterstützt die Liquiditätsüberwachung. Die Bankbuchführung<br />

bildet alle Geschäftsvorfälle, die mit <strong>der</strong> Bank abgewickelt werden, ab.<br />

§ 76 (1) BbgKVerf Das Programm sollte die Liquiditätsplanung unterstützen.<br />

§ 43 KomHKV<br />

Das Programm prüft den Inhalt <strong>der</strong> Zahlungsanweisungen auf folgende<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen:<br />

Scheckverwaltung, Lastschriftverkehr,<br />

Abbuchungen<br />

1. den anzunehmenden o<strong>der</strong> auszuzahlenden Betrag, X<br />

2. den Grund <strong>der</strong> Zahlung, X<br />

3. den Zahlungspflichtigen o<strong>der</strong> Empfangsberechtigten, X<br />

4. den Fälligkeitstag, X<br />

5. die <strong>der</strong> Einzahlung zugrunde liegende Kontierung, X<br />

<strong>das</strong> Haushaltsjahr, X<br />

§ 42 (2) KomHKV 6. die Bestätigung <strong>der</strong> sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,<br />

elektronische Unterschrift nach § 2 Nr.2 und<br />

3 Signaturgesetz § 42 (4) KomHKV<br />

X<br />

7. <strong>das</strong> Datum <strong>der</strong> Anweisung, X<br />

§ 42 (2) KomHKV 8. die Unterschrift <strong>der</strong> Freigabeberechtigten.<br />

elektronische Unterschrift nach § 2 Nr.2 und<br />

3 Signaturgesetz § 42 (4) KomHKV<br />

X<br />

§ 65 BbgKVerf<br />

Das Programm führt die Bücher über die Erträge, Aufwendungen,<br />

Einzahlungen und Auszahlungen jeweils <strong>für</strong> ein Haushaltsjahr.<br />

Das Programm muss die Eröffnung des neuen Haushaltsjahres rechtzeitig<br />

zulassen, so <strong>das</strong>s die Beträge, die dem neuen Haushaltsjahr zuzuordnen sind,<br />

gebucht werden können.<br />

Das Haushaltsjahr ist in <strong>der</strong> Regel ein<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr § 65 (4) BbgKVerf<br />

§ 34 KomHKV Zeitbuch: Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung vorzunehmen.<br />

Journalfunktion, dies ist <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong><br />

tatsächlichen und zeitgerechten Verarbeitung<br />

eines Geschäftsvorfalls.<br />

X<br />

§ 34 (2) KomHKV Mindestinhalt Zeitbuch: Pflichtfel<strong>der</strong><br />

§ 34 (2) KomHKV 1. laufende Nummer, X<br />

Stand: 20. Juni 2008<br />

Buchführung<br />

TUIV-AG <strong>Brandenburg</strong><br />

Fachausschuss ADV-<strong>Prüfung</strong> 52 | 14 | 28<br />

Musskriterium<br />

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