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CHECKLISTEN Prüfung der Programme für das ... - Brandenburg

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Kommunalverfassung des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong> (BbgKVerf),<br />

Kommunale Haushalts- und<br />

Kassenverordnung (KomHKV)<br />

§ 24 (3) KomHKV<br />

§ 24 (4) KomHKV<br />

§ 12 KomHKV<br />

§ 63 (5) BbgKVerf<br />

§ 69 BbgKVerf<br />

§ 71 BbgKVerf<br />

Stand: 20. Juni 2008<br />

Checklisten zur <strong>Prüfung</strong> <strong>der</strong> <strong>Programme</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> kommunale doppische Haushalts- und Rechnungswesen im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

Softwareanfor<strong>der</strong>ungen zur Haushaltsplanung und<br />

Haushaltsüberwachung<br />

- Die aus rechtl. Verpflichtung zweckgebundenen Erträge o<strong>der</strong><br />

Einzahlungen müssen bis zur Erfüllung des Zwecks bzw. bis zur<br />

letzten Zahlung verfügbar bleiben.<br />

- Das Programm muss die Übertragbarkeit von überplanmäßige<br />

und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen<br />

unterstützen.<br />

Das Programm unterstützt die Erstellung von<br />

Nachtragshaushaltsplänen nach vorgeschriebener Ordnung.<br />

Das Programm unterstützt die Erstellung und Überwachung eines<br />

Haushaltssicherungskonzeptes.<br />

Bemerkung<br />

Haushaltsplanung u. Überwachung<br />

Bei nicht ausgeglichenem Haushalt ist ein<br />

Haushaltssicherungskonzept mit einer Laufzeit von höchstens 5<br />

Jahren zu erstellen. Das Programm muss einen Planungszeitraum<br />

von 5 Jahren unterstützen.<br />

Das Programm unterstützt die vorläufige Haushaltsführung<br />

durch die Bewirtschaftung:<br />

X<br />

- von notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen, X<br />

- von Investitionen, <strong>für</strong> die im Haushaltsplan eines Vorjahres<br />

Ansätze o<strong>der</strong> VE vorgesehen waren.<br />

X<br />

Das Programm unterstützt Haushaltssperren, so <strong>das</strong>s Aufwands-<br />

o<strong>der</strong> Auszahlungsansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen<br />

nicht o<strong>der</strong> nur zum Teil in Anspruch genommen werden können.<br />

TUIV-AG <strong>Brandenburg</strong><br />

Fachausschuss ADV-<strong>Prüfung</strong><br />

Musskriterium<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

52 | 11 | 28

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