Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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Der Vorsitzende oder der Versammlungsleiter leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der<br />
die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Form und Reihenfolge der Abstimmungen. Das<br />
Ergebnis der Abstimmung kann im Subtraktionsverfahren durch Abzug der Ja- oder Neinstimmen und den<br />
Stimmenthaltungen von den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden.<br />
Beschlussfassung<br />
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes oder<br />
die Satzung etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit<br />
erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst. Insbesondere Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen<br />
unter Bezugsrechtsausschluss, Kapitalherabsetzungen, die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der<br />
Emittentin, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und die Zustimmung zu Unternehmensverträgen im<br />
Sinne der §§ 291 ff. Aktiengesetz bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />
Sofern bei Wahlen durch die Hauptversammlung eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine<br />
Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleicher<br />
Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine<br />
Stimme, soweit das Stimmrecht nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist.<br />
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte<br />
ausgeübt werden, wobei die Vollmacht schriftlich erteilt werden muss, wenn nicht die Einladung zur<br />
Hauptversammlung die Vollmachterteilung per Telefax oder auf einem anderen bestimmten elektronischen Weg<br />
zulässt. Die Stimmrechtsausübung durch Banken auf Grund einer erteilten Stimmrechtsvollmacht wird durch<br />
besondere Vorschriften des Aktiengesetzes geregelt.<br />
Jeder Aktionär hat in der Hauptversammlung ein eigenes Rede- und Fragerecht, das verschiedenen<br />
Einschränkungen unterliegt, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen der Emittentin und auf den<br />
ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf der Hauptversammlung eingeschränkt werden kann. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen, die im Aktiengesetz geregelt sind, sind Aktionäre und Mitglieder des Vorstands und des<br />
Aufsichtsrats berechtigt, durch Klage beim zuständigen Landgericht Beschlüsse der Hauptversammlung unter<br />
verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten anzufechten oder deren Nichtigkeit gerichtlich feststellen zu lassen.<br />
Zuständigkeiten<br />
Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns der Emittentin und über<br />
die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung<br />
abgeschlossene Geschäftsjahr. Darüber hinaus wählt die ordentliche Hauptversammlung den Abschlussprüfer<br />
der Emittentin für das jeweils laufende Geschäftsjahr.<br />
Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss der Emittentin fest, sofern dies nicht durch den Vorstand und<br />
den Aufsichtsrat erfolgt. Sie wählt den Aufsichtsrat und entscheidet insbesondere über folgende weitere Fragen:<br />
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung; Satzungsänderungen;<br />
Umwandlungsrechtliche Maßnahmen wie Verschmelzung, Spaltung und Rechtsformwechsel; die Übertragung<br />
des gesamten Vermögens der Emittentin; die Eingliederung einer Emittentin; und den Abschluss bzw. Änderung<br />
von Unternehmensverträgen (insbesondere Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge).<br />
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