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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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Aufsichtsratssitzungen und Beschlussfassung<br />

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen<br />

Stellvertreter, mit einer Frist von vierzehn Kalendertagen schriftlich, fernmündlich oder mittels sonstiger<br />

Telekommunikationsmittel (z.B. Telefax oder Email) einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die<br />

Frist bis auf drei Tage abkürzen. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und<br />

Beschlussvorschläge zu übermitteln.<br />

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in oder außerhalb von Sitzungen gefasst. Schriftliche, telegraphische,<br />

telefonische, fernschriftliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung<br />

(insbesondere Telefax, Telefon- oder Videokonferenz oder elektronisch unterbreitete Stimmabgabe)<br />

durchgeführte Beschlussfassungen sind zulässig, soweit dem kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht.<br />

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und alle Mitglieder an<br />

der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit das Gesetz nicht zwingend<br />

etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />

findet in der Regel unverzüglich eine neue Abstimmung statt. Bei dieser erneuten Abstimmung hat der<br />

Vorsitzende, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, zwei Stimmen, von denen er die zweite jedoch nicht<br />

ausüben muss.<br />

Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Falle seiner<br />

Verhinderung durch seinen Stellvertreter abgegeben. Entsprechendes gilt für die Entgegennahme von<br />

Erklärungen, die an den Aufsichtsrat gerichtet sind.<br />

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in einer<br />

Geschäftsordnung festlegen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch<br />

Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats zugewiesen werden. Der Aufsichtsrat der Emittentin hat gegenwärtig<br />

keine Ausschüsse gebildet.<br />

Rechtsstellung des Aufsichtsrats<br />

Der Aufsichtsrat führt die Geschäfte nach den gesetzlichen Vorschriften, den Ausführungen der Satzung sowie<br />

der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Aufsichtsrat mit den<br />

übrigen Organen der Emittentin vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von<br />

Aufträgen und Weisungen unabhängig. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied<br />

bekannt werdenden Tatsachen, deren Offenbarung die Interessen der Emittentin beeinträchtigen könnte, Dritten<br />

gegenüber Stillschweigen zu bewahren.<br />

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, berät diesen und überwacht dessen Geschäftsführung. Er entscheidet über<br />

Fragen der Geschäftsführung, wenn die Geschäftsordnung des Vorstands dafür einen Zustimmungsvorbehalt<br />

enthält oder der Vorstand dem Aufsichtsrat Geschäfte zur Zustimmung vorlegt. Auch insoweit hat der<br />

Aufsichtsrat aber weder ein Initiativ- noch ein Weisungsrecht. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend<br />

Rechenschaft über die eingeschlagene Geschäftspolitik und alle vorgenommenen und unterlassenen Maßnahmen<br />

des Vorstands abzulegen. Die Aufsichtspflicht des Aufsichtsrats umfasst auch Maßnahmen des Vorstands der<br />

Emittentin, die sich auf die Leitung der Bio-Gate-Gruppe beziehen. Gemäß dem Aktiengesetz vertritt der<br />

Aufsichtsrat die Emittentin gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Er erteilt dem Abschlussprüfer den<br />

Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluss gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Der<br />

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