Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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13.04.2013 Aufrufe

Vergütung, Aktienbesitz, Sonstige Rechtsbeziehungen Im Geschäftsjahr 2011 beliefen sich die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder der Emittentin auf EUR 262.920,52 € und teilen sich wie folgt auf: . Name feste Vergütung variable Bestandteile sonstige 86 Vergütungsbestandteile 1 Karl Richter 120.000 80.000 6.854,40 Dr. Michael Wagener 2 50.000 -- 6.066,12 1 Kfz-Nutzung; für Hr. Dr. Wagener zusätzlich Arbeitgeber Anteil für KV, PV 2 Hr. Dr. Wagener hat im Mai 2011 sein Mandat als Vorstand niedergelegt. Die Bezüge wurden bis 30.06.2011 vertragsgemäß bezahlt. Die vertragliche Gesamtvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2012 teilt sich auf die Vorstandsmitglieder wie folgt auf: Name feste Vergütung variable Bestandteile sonstige Vergütungsbestandteile 1 Karl Richter 2 80.000 80.000 6.854,40 Marc Lloret-Grau 3 80.000 10.000 12.345,24 1 Kfz-Nutzung; für Hr. Lloret-Grau zusätzlich Arbeitgeber Anteil für KV, PV, RV 2 Herr Richter hat für das Jahr 2012 auf seine vertraglich feste Vergütung i.H.v. 120.000 verzichtet. Dafür wird die Gesellschaft Hr. Richter die Differenz der 40.000 EUR p.a. als Aktienoptionen anbieten. 3 Hr. Lloret Grau wurde zum 01.08.2012 zum Finanzvorstand berufen. Neben einer festen Vergütung hat Hr. Richter Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) in Höhe von 5% des körperschaftssteuerlichen Gewinns der Bio-Gate Gruppe vor Abzug der Gewerbesteuer, vor Berücksichtigung der Tantieme, aber nach Berücksichtigung der variablen Vergütung und nach Verrechnung mit Verlusten der Vorjahre. Zuschüsse der öffentlichen Hand bleiben unberücksichtigt. Die Gewinnbeteiligung ist auf 100% des Grundgehalts begrenzt. Außerdem haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf die üblichen sonstigen Nebenleistungen wie z.B. Einbeziehung in eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) und Dienstwagen. Gegen die Mitglieder des Vorstands der Emittentin wurden in den letzten fünf Jahren keine Sanktionen wegen der Verletzung in- oder ausländischer Bestimmungen des Straf- oder Kapitalmarktrechts verhängt. Die Mitglieder des Vorstands der Emittentin waren in den letzten fünf Jahren nicht an Konkursen, Insolvenzverfahren oder Liquidationen beteiligt und wurden nicht wegen Betrugsdelikten verurteilt. Gegen die Mitglieder des Vorstands der Emittentin wurden in den letzten fünf Jahren keine öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen durch Behörden erhoben oder verhängt noch wurden sie vor einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan einer Emittentin oder für ihre Tätigkeit im Management oder für die Führung der Geschäfte einer Emittentin als untauglich angesehen.

Die Vorstandsmitglieder halten derzeit Aktien oder Aktienoptionen der Emittentin i.H.v.: Karl Richter: 56.700 Aktienoptionen Marc Lloret-Grau: 2.000 Aktien und 5.000 Aktienoptionen. Die Emittentin hat den Vorstandsmitgliedern derzeit weder Darlehen gewährt noch Bürgschaften oder Gewährleistungen für sie übernommen. Es bestehen keine Dienstleistungsverträge zwischen den Vorständen und der Emittentin oder ihren Tochtergesellschaften. Es bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Emittentin. AUFSICHTSRAT Einführung Der Aufsichtsrat der Emittentin besteht gemäß § 10 der Satzung in Verbindung mit §§ 95 und 96 Aktiengesetz aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Soweit die Hauptversammlung bei der Wahl nichts Abweichendes beschließt, erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitgliedes gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der mit einer Mehrheit, die Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Aufsichtsratsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung an dessen Stellvertreter und stets an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat diese Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen. 87

Die Vorstandsmitglieder halten derzeit Aktien oder Aktienoptionen der Emittentin i.H.v.:<br />

Karl Richter: 56.700 Aktienoptionen<br />

Marc Lloret-Grau: 2.000 Aktien und 5.000 Aktienoptionen.<br />

Die Emittentin hat den Vorstandsmitgliedern derzeit weder Darlehen gewährt noch Bürgschaften oder<br />

Gewährleistungen für sie übernommen. Es bestehen keine Dienstleistungsverträge zwischen den Vorständen und<br />

der Emittentin oder ihren Tochtergesellschaften.<br />

Es bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der<br />

Emittentin.<br />

AUFSICHTSRAT<br />

Einführung<br />

Der Aufsichtsrat der Emittentin besteht gemäß § 10 der Satzung in Verbindung mit §§ 95 und 96 Aktiengesetz<br />

aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.<br />

Soweit die Hauptversammlung bei der Wahl nichts Abweichendes beschließt, erfolgt die Wahl der<br />

Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte<br />

Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird<br />

nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder<br />

Ersatzmitglieder bestellen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig<br />

ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden<br />

Mitgliedes gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Tritt ein<br />

Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten<br />

Hauptversammlung, in der mit einer Mehrheit, die Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst,<br />

ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen<br />

Aufsichtsratsmitglieds. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.<br />

Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den<br />

Aufsichtsratsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung an dessen Stellvertreter und stets an den Vorstand zu<br />

richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen, bei Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes jederzeit.<br />

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden<br />

Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer<br />

besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit aus<br />

seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder ein<br />

Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.<br />

Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat diese<br />

Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu<br />

übernehmen.<br />

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