Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Gründe überwiegen oder sind zumindest gleichwertig mit den Gründen, die für eine Geltendmachung sprechen.<br />
Entscheidet sich das jeweilige vertretungsberechtigte Organ gegen eine Anspruchsverfolgung, müssen<br />
Ersatzansprüche der Emittentin gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats geltend gemacht werden,<br />
wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt, wobei die Hauptversammlung zur<br />
Geltendmachung der Ansprüche einen besonderen Vertreter bestellen kann. Eine Minderheit von Aktionären,<br />
deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von<br />
EUR 1.000.000,00 erreichen, kann auch die gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters zur<br />
Geltendmachung des Ersatzanspruchs beantragen, der im Falle seiner Bestellung anstelle der Organe der<br />
Emittentin hierfür zuständig wird. Liegen Tatsachen vor, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Emittentin<br />
durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden entstanden ist, besteht<br />
darüber hinaus für Aktionäre, deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag<br />
von EUR 100.000,00 erreichen, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Gericht<br />
zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Emittentin gegen Organmitglieder im eigenen Namen für die<br />
Emittentin zugelassen zu werden. Eine solche Klage wird unzulässig, wenn die Emittentin selbst<br />
Schadensersatzklage erhebt.<br />
Die Emittentin kann erst drei Jahre nach der Entstehung eines Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche<br />
gegen Organmitglieder verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Aktionäre dies in der<br />
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen und nicht eine Minderheit von Aktionären,<br />
deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.<br />
VORSTAND<br />
Einführung<br />
Nach § 6 Ziffer 6.1.der Satzung der Emittentin besteht der Vorstand der Emittentin aus einer oder mehreren<br />
Personen. Der Vorstand kann auch dann nur aus einer Person bestehen, wenn das Grundkapital<br />
EUR 3.000.000,00 Mio. übersteigt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Der<br />
Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder<br />
Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied<br />
zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die<br />
Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund<br />
ist liegt etwa bei grober Pflichtverletzung oder bei Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung vor.<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
Die Emittentin wird, wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, gesetzlich durch dieses vertreten. Sind mehrere<br />
Vorstandsmitglieder bestellt so wird die Emittentin durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein<br />
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren<br />
Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von<br />
dem Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) befreien.<br />
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gibt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine<br />
Geschäftsordnung, welche der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Durch Beschluss vom 14. Februar 2008<br />
hat sich der Vorstand eine Geschäftsordnung gegeben, der der Aufsichtsrat mit Beschluss vom 22. Februar 2006<br />
zugestimmt hat.<br />
84