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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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Gründe überwiegen oder sind zumindest gleichwertig mit den Gründen, die für eine Geltendmachung sprechen.<br />

Entscheidet sich das jeweilige vertretungsberechtigte Organ gegen eine Anspruchsverfolgung, müssen<br />

Ersatzansprüche der Emittentin gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats geltend gemacht werden,<br />

wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt, wobei die Hauptversammlung zur<br />

Geltendmachung der Ansprüche einen besonderen Vertreter bestellen kann. Eine Minderheit von Aktionären,<br />

deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von<br />

EUR 1.000.000,00 erreichen, kann auch die gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters zur<br />

Geltendmachung des Ersatzanspruchs beantragen, der im Falle seiner Bestellung anstelle der Organe der<br />

Emittentin hierfür zuständig wird. Liegen Tatsachen vor, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Emittentin<br />

durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden entstanden ist, besteht<br />

darüber hinaus für Aktionäre, deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag<br />

von EUR 100.000,00 erreichen, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Gericht<br />

zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Emittentin gegen Organmitglieder im eigenen Namen für die<br />

Emittentin zugelassen zu werden. Eine solche Klage wird unzulässig, wenn die Emittentin selbst<br />

Schadensersatzklage erhebt.<br />

Die Emittentin kann erst drei Jahre nach der Entstehung eines Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche<br />

gegen Organmitglieder verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Aktionäre dies in der<br />

Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen und nicht eine Minderheit von Aktionären,<br />

deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.<br />

VORSTAND<br />

Einführung<br />

Nach § 6 Ziffer 6.1.der Satzung der Emittentin besteht der Vorstand der Emittentin aus einer oder mehreren<br />

Personen. Der Vorstand kann auch dann nur aus einer Person bestehen, wenn das Grundkapital<br />

EUR 3.000.000,00 Mio. übersteigt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Der<br />

Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder<br />

Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied<br />

zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die<br />

Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund<br />

ist liegt etwa bei grober Pflichtverletzung oder bei Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung vor.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Die Emittentin wird, wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, gesetzlich durch dieses vertreten. Sind mehrere<br />

Vorstandsmitglieder bestellt so wird die Emittentin durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein<br />

Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren<br />

Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von<br />

dem Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) befreien.<br />

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gibt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine<br />

Geschäftsordnung, welche der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Durch Beschluss vom 14. Februar 2008<br />

hat sich der Vorstand eine Geschäftsordnung gegeben, der der Aufsichtsrat mit Beschluss vom 22. Februar 2006<br />

zugestimmt hat.<br />

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