13.04.2013 Aufrufe

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ANGABEN ÜBER DIE ORGANE, DAS MAN<strong>AG</strong>EMENT UND DIE<br />

MITARBEITER DER GESELLSCHAFT<br />

Die Organe der Emittentin sind nach § 5 der Satzung der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die<br />

Hauptversammlung. Die Kompetenzen dieser Organe sind im Aktiengesetz, in der Satzung sowie in der<br />

Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.<br />

Der Vorstand leitet die Emittentin unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze der Bundesrepublik<br />

Deutschland, der Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands sowie unter<br />

Berücksichtigung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats. Der Vorstand vertritt die<br />

Emittentin gegenüber Dritten. Der Vorstand hat die Regelungen des Qualitätsmanagementhandbuchs der<br />

Emittentin einzuhalten.<br />

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Vorstand ist gegenüber dem<br />

Aufsichtsrat berichtspflichtig. Er muss dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das<br />

Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des<br />

Risikomanagements, der strategischen Maßnahmen und über sonstige relevante, die Emittentin betreffende<br />

Umstände berichten. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu<br />

berichten. Der Aufsichtsrat kann zudem jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Emittentin<br />

verlangen.<br />

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Ein<br />

Aufsichtsratsmitglied der Emittentin kann grundsätzlich nicht zugleich Vorstandsmitglied der Emittentin sein.<br />

Nach deutschem Aktienrecht können dem Aufsichtsrat keine Maßnahmen der Geschäftsführung übertragen<br />

werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur<br />

mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.<br />

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben der Emittentin gegenüber Treue- und<br />

Sorgfaltspflichten. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist ein weites Spektrum von Interessen, insbesondere der<br />

Emittentin, ihrer Aktionäre, ihrer Mitarbeiter, ihrer Gläubiger und der Allgemeinheit zu beachten. Der Vorstand<br />

muss insbesondere auch die Rechte der Aktionäre auf Gleichbehandlung und gleiche Information beachten.<br />

Nach deutschem Aktienrecht ist es einzelnen Aktionären, wie jeder anderen Person, untersagt, ihren Einfluss auf<br />

die Emittentin dazu zu benutzen, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu einer für die Emittentin<br />

schädlichen Handlung zu bestimmen. Wer unter Verwendung seines Einflusses ein Mitglied des Vorstands oder<br />

des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu veranlasst, zum Schaden der<br />

Emittentin oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Emittentin zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens<br />

verpflichtet. Daneben haften die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch, wenn sie<br />

unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben und infolgedessen der Emittentin ein Schaden entstanden ist.<br />

Ein Aktionär hat grundsätzlich keine Möglichkeit, gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats vor<br />

Gericht zu klagen, wenn er der Auffassung ist, dass diese ihre Pflichten gegenüber der Emittentin verletzt haben<br />

und infolgedessen der Emittentin ein Schaden entstanden ist. Schadensersatzansprüche der Emittentin gegen die<br />

Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können in der Regel nur von der Emittentin selbst durchgesetzt<br />

werden, wobei diese bei Ansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder vom Vorstand und bei Ansprüchen gegen<br />

Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat vertreten wird. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der<br />

Aufsichtsrat verpflichtet, voraussichtlich durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu<br />

machen, es sei denn, gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls sprechen gegen eine Geltendmachung und diese<br />

83

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!