Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ANGABEN ÜBER DIE ORGANE, DAS MAN<strong>AG</strong>EMENT UND DIE<br />
MITARBEITER DER GESELLSCHAFT<br />
Die Organe der Emittentin sind nach § 5 der Satzung der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die<br />
Hauptversammlung. Die Kompetenzen dieser Organe sind im Aktiengesetz, in der Satzung sowie in der<br />
Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.<br />
Der Vorstand leitet die Emittentin unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze der Bundesrepublik<br />
Deutschland, der Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands sowie unter<br />
Berücksichtigung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats. Der Vorstand vertritt die<br />
Emittentin gegenüber Dritten. Der Vorstand hat die Regelungen des Qualitätsmanagementhandbuchs der<br />
Emittentin einzuhalten.<br />
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Vorstand ist gegenüber dem<br />
Aufsichtsrat berichtspflichtig. Er muss dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das<br />
Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des<br />
Risikomanagements, der strategischen Maßnahmen und über sonstige relevante, die Emittentin betreffende<br />
Umstände berichten. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu<br />
berichten. Der Aufsichtsrat kann zudem jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Emittentin<br />
verlangen.<br />
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Ein<br />
Aufsichtsratsmitglied der Emittentin kann grundsätzlich nicht zugleich Vorstandsmitglied der Emittentin sein.<br />
Nach deutschem Aktienrecht können dem Aufsichtsrat keine Maßnahmen der Geschäftsführung übertragen<br />
werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur<br />
mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.<br />
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben der Emittentin gegenüber Treue- und<br />
Sorgfaltspflichten. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist ein weites Spektrum von Interessen, insbesondere der<br />
Emittentin, ihrer Aktionäre, ihrer Mitarbeiter, ihrer Gläubiger und der Allgemeinheit zu beachten. Der Vorstand<br />
muss insbesondere auch die Rechte der Aktionäre auf Gleichbehandlung und gleiche Information beachten.<br />
Nach deutschem Aktienrecht ist es einzelnen Aktionären, wie jeder anderen Person, untersagt, ihren Einfluss auf<br />
die Emittentin dazu zu benutzen, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu einer für die Emittentin<br />
schädlichen Handlung zu bestimmen. Wer unter Verwendung seines Einflusses ein Mitglied des Vorstands oder<br />
des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu veranlasst, zum Schaden der<br />
Emittentin oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Emittentin zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens<br />
verpflichtet. Daneben haften die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch, wenn sie<br />
unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben und infolgedessen der Emittentin ein Schaden entstanden ist.<br />
Ein Aktionär hat grundsätzlich keine Möglichkeit, gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats vor<br />
Gericht zu klagen, wenn er der Auffassung ist, dass diese ihre Pflichten gegenüber der Emittentin verletzt haben<br />
und infolgedessen der Emittentin ein Schaden entstanden ist. Schadensersatzansprüche der Emittentin gegen die<br />
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können in der Regel nur von der Emittentin selbst durchgesetzt<br />
werden, wobei diese bei Ansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder vom Vorstand und bei Ansprüchen gegen<br />
Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat vertreten wird. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der<br />
Aufsichtsrat verpflichtet, voraussichtlich durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu<br />
machen, es sei denn, gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls sprechen gegen eine Geltendmachung und diese<br />
83