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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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Bezugsrechte ausschließen. Für einen Bezugsrechtsausschluss ist darüber hinaus ein Bericht des Vorstands<br />

erforderlich, der zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses darlegen muss, dass das Interesse der Emittentin<br />

am Ausschluss des Bezugsrechts das Interesse der Aktionäre an der Einräumung des Bezugsrechts überwiegt.<br />

Ein Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage ist nach § 186 Abs. 3 Satz 4<br />

Aktiengesetz zulässig, wenn der Betrag der Kapitalerhöhung 10% des bestehenden Grundkapitals nicht<br />

übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.<br />

ANZEIGEPFLICHTEN FÜR ANTEILSBESITZ<br />

Nach § 20 Absatz 1 Aktiengesetz ist ein Unternehmen verpflichtet, sobald ihm unmittelbar oder mittelbar mehr<br />

als ein Viertel der Aktien einer Aktiengesellschaft gehören, dies unverzüglich der Emittentin schriftlich<br />

mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn einem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Aktiengesellschaft<br />

gehört (§ 20 Absatz 4 Aktiengesetz). Die Emittentin hat dies sodann unverzüglich in den Gesellschaftsblättern<br />

bekannt zu machen. In Verbindung mit diesem Erfordernis enthält das Aktiengesetz verschiedene Regeln, die die<br />

Zurechnung des Aktienbesitzes zu dem Unternehmen sicherstellen sollen, die tatsächlich die Rechte aus den<br />

Aktien kontrolliert. Beispielsweise werden einem Unternehmen Aktien, die einem dritten Unternehmen gehören,<br />

zugerechnet, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein abhängiges Unternehmen i. S. d. § 17 Aktiengesetz<br />

handelt; ebenso werden Aktien zugerechnet, die von einem dritten Unternehmen für Rechnung des ersten<br />

gehalten werden. Eine Kapitalgesellschaft hat zudem der Aktiengesellschaft zu mitzuteilen, wenn ihm mehr als<br />

ein Viertel der Aktien unmittelbar gehören. Unterbleibt die Mitteilung, ist der Aktionär für die Dauer des<br />

Versäumnisses von der Ausübung der mit diesen Aktien verbundenen Rechte (einschließlich Stimmrecht und<br />

dem Bezug von Dividenden) ausgeschlossen. Ein Unternehmen hat auch der Emittentin mitzuteilen, wenn ihm<br />

nicht mehr ein Viertel oder die Mehrheit der Aktien gehören. Mit der Einbeziehung der Aktien der Emittentin in<br />

den Teilbereich des Freiverkehrs (Entry Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse entstehen für die<br />

Aktionäre und die Emittentin keine über die Bestimmungen des Aktiengesetzes hinausgehenden<br />

Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und auch keine Pflichten zur Abgabe von Angeboten<br />

nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.<br />

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