Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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Bezugsrechte ausschließen. Für einen Bezugsrechtsausschluss ist darüber hinaus ein Bericht des Vorstands<br />
erforderlich, der zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses darlegen muss, dass das Interesse der Emittentin<br />
am Ausschluss des Bezugsrechts das Interesse der Aktionäre an der Einräumung des Bezugsrechts überwiegt.<br />
Ein Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage ist nach § 186 Abs. 3 Satz 4<br />
Aktiengesetz zulässig, wenn der Betrag der Kapitalerhöhung 10% des bestehenden Grundkapitals nicht<br />
übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.<br />
ANZEIGEPFLICHTEN FÜR ANTEILSBESITZ<br />
Nach § 20 Absatz 1 Aktiengesetz ist ein Unternehmen verpflichtet, sobald ihm unmittelbar oder mittelbar mehr<br />
als ein Viertel der Aktien einer Aktiengesellschaft gehören, dies unverzüglich der Emittentin schriftlich<br />
mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn einem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Aktiengesellschaft<br />
gehört (§ 20 Absatz 4 Aktiengesetz). Die Emittentin hat dies sodann unverzüglich in den Gesellschaftsblättern<br />
bekannt zu machen. In Verbindung mit diesem Erfordernis enthält das Aktiengesetz verschiedene Regeln, die die<br />
Zurechnung des Aktienbesitzes zu dem Unternehmen sicherstellen sollen, die tatsächlich die Rechte aus den<br />
Aktien kontrolliert. Beispielsweise werden einem Unternehmen Aktien, die einem dritten Unternehmen gehören,<br />
zugerechnet, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein abhängiges Unternehmen i. S. d. § 17 Aktiengesetz<br />
handelt; ebenso werden Aktien zugerechnet, die von einem dritten Unternehmen für Rechnung des ersten<br />
gehalten werden. Eine Kapitalgesellschaft hat zudem der Aktiengesellschaft zu mitzuteilen, wenn ihm mehr als<br />
ein Viertel der Aktien unmittelbar gehören. Unterbleibt die Mitteilung, ist der Aktionär für die Dauer des<br />
Versäumnisses von der Ausübung der mit diesen Aktien verbundenen Rechte (einschließlich Stimmrecht und<br />
dem Bezug von Dividenden) ausgeschlossen. Ein Unternehmen hat auch der Emittentin mitzuteilen, wenn ihm<br />
nicht mehr ein Viertel oder die Mehrheit der Aktien gehören. Mit der Einbeziehung der Aktien der Emittentin in<br />
den Teilbereich des Freiverkehrs (Entry Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse entstehen für die<br />
Aktionäre und die Emittentin keine über die Bestimmungen des Aktiengesetzes hinausgehenden<br />
Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und auch keine Pflichten zur Abgabe von Angeboten<br />
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.<br />
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