Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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7. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. August 2012 wurde das Grundkapital der Emittentin<br />
um bis zu EUR 736.070,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). Das Bedingte Kapital dient der<br />
Durchführung von bis zum 20. August 2017 auszugebenden Wandel- und<br />
Optionsschuldverschreibungen.<br />
8. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2012 wurde das Grundkapital der Emittentin<br />
um EUR 3.234.000,00 auf EUR 1.078.000,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung wurde am 19.<br />
November 2012 in das Handelsregister eingetragen.<br />
9. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2012 wurde der Vorstand ermächtigt mit<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Emittentin nach Eintragung des<br />
Kapitalherabsetzungsbeschlusses um bis zu EUR 2.156.000,00 zu erhöhen.<br />
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ERHÖHUNG DES GRUNDKAPITALS<br />
Nach dem Aktiengesetz kann das Grundkapital einer Aktiengesellschaft durch einen Beschluss der<br />
Hauptversammlung erhöht werden, der mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst wird, soweit nicht die Satzung der Aktiengesellschaft andere<br />
Mehrheitserfordernisse festlegt.<br />
Außerdem kann die Hauptversammlung ein genehmigtes Kapital schaffen. Die Schaffung von genehmigtem<br />
Kapital erfordert einen Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
Grundkapitals, durch den der Vorstand ermächtigt wird, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf<br />
Jahren Aktien bis zu einem bestimmten Betrag auszugeben. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die<br />
Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.<br />
Weiterhin kann die Hauptversammlung zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Inhaber von<br />
Wandelschuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren, die ein Recht zum Bezug von Aktien einräumen,<br />
von Aktien, die als Gegenleistung bei einem Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen dienen oder<br />
von Aktien, die Führungskräften und Arbeitnehmern angeboten wurden, ein bedingtes Kapital schaffen, wobei<br />
jeweils ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
Grundkapitals erforderlich ist. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf für den Fall, dass das bedingte<br />
Kapital zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Führungskräfte und Arbeitnehmer geschaffen wird, 10%, in den<br />
übrigen Fällen die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung vorhanden ist, nicht übersteigen.<br />
Die Satzung bestimmt in Ziffer 24.1, dass Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefasst und soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst werden, falls<br />
nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt.<br />
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BEZUGSRECHTEN<br />
Nach dem Aktiengesetz stehen jedem Aktionär grundsätzlich Bezugsrechte auf die im Rahmen einer<br />
Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien zu (einschließlich Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen,<br />
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen). Bezugsrechte sind frei übertragbar. Während eines<br />
festgelegten Zeitraums vor Ablauf der Bezugsfrist kann es einen Handel der Bezugsrechte an einer deutschen<br />
Wertpapierbörse geben. Die Hauptversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und<br />
gleichzeitiger Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die<br />
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