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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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Infektionsschutzgesetz<br />

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim<br />

Menschen. Nach dem Infektionsschutzgesetz bedarf derjenige, der Krankheitserreger aufbewahren oder mit<br />

ihnen arbeiten will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die QualityLabs BT GmbH arbeitet mit<br />

Krankheitserregern. Sie unterliegt daher der staatlichen Aufsicht und einer Anzeigepflicht z.B. für wesentliche<br />

Veränderungen der Beschaffenheit der Laborräume sowie von Art und Umfang der Tätigkeit. Außerdem hat sie<br />

umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen bei dem Umgang mit den Keimen zu beachten und dafür zu sorgen, dass<br />

ihre Laborräumlichkeiten den jeweiligen Sicherheitsvorschriften entsprechen.<br />

Medizinproduktegesetz<br />

Die Bio-Gate <strong>AG</strong> ist kein Hersteller von Medizinprodukten. Das Medizinproduktegesetz bzw. vergleichbare<br />

Regelungen treffen sie daher nur mittelbar während ihre Lizenz- und Kooperationspartner unmittelbar davon<br />

betroffen sind. Im Zuge der Entwicklung von Medizinprodukten hat die Bio-Gate das Medizinproduktegesetz<br />

und vergleichbaren Regelungen anderer Länder folgerichtig zu berücksichtigen.<br />

Geregelt werden das Inverkehrbringen und die Anwendung von Medizinprodukten in Deutschland vom<br />

Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV). Ziel des<br />

Medizinproduktegesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit,<br />

Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten,<br />

Anwender und Dritter zu sorgen.<br />

Das Medizinproduktegesetz teilt Medizinprodukte nach potentieller Gefährlichkeit in vier Klassen von I bis IV<br />

ein, z.B. vom Stethoskop in der Klasse I bis zum Herzschrittmacher in Klasse IV. Die Einteilung des Produkts<br />

in eine bestimmte Klasse wird von der zertifizierenden Stelle (z.B. TÜV Rhein, TÜV Süd) auf Basis der<br />

Angaben des Medizinprodukteherstellers vorgenommen. Entscheidend ist, für welchen Zweck das Produkt<br />

verwendet werden soll. Halbwaren, die zur Herstellung eines Medizinprodukts dienen, wie z.B. das Bio-Gate<br />

Silber, unterliegen nicht der Zulassung. Die erforderlichen Zulassungsverfahren für die Medizinprodukte werden<br />

somit von Bio-Gates Lizenznehmern und Kooperationspartnern in eigener Verantwortung durchgeführt.<br />

Die benannten Stellen tendieren zunehmend dazu ein Produkt in der höheren Sicherheitskategorie anzumelden<br />

Es kommt in der Folge eher zu Einzelfallregelungen als zu Verfahren nach einem einheitlichen Rahmen, nach<br />

denen eine Vielzahl verschiedener Produkte zugelassen werden könnten. Die Emittentin als Halbwarenlieferant,<br />

unterstützt Kunden auf deren Wunsch bei der Zulassung zum Markt und somit auch bei der Diskussion mit den<br />

zulassenden Stellen und Behörden.<br />

Kosmetikverordnung und Kosmetik-Richtlinie der EU; Heilmittelwerbegesetz<br />

Im Tätigkeitsbereich der BioEpiderm GmbH sind die deutsche Kosmetikverordnung, die Kosmetik-Richtlinie<br />

der EU und das Heilmittelwerbegesetz relevant. Da die BioEpiderm GmbH kosmetische Produkte lediglich<br />

entwickelt und zur Herstellung und zum Vertrieb lizenziert, ist sie von diesen Regelungen nur mittelbar<br />

betroffen, hat allerdings bei ihren Entwicklungen die einschlägigen Regelungen zu beachten. Die<br />

Kosmetikverordnung regelt das Inverkehrbringen von Körperpflegemitteln bzw. dekorativer Kosmetik. Sie soll<br />

den Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden sowie Täuschungen schützen. In der Kosmetikverordnung<br />

werden u. a. Angaben zu verbotenen Stoffen, Farbstoffen, Konservierungsstoffen und UV-Filtern gemacht.<br />

Außerdem müssen die Zutaten von Kosmetika vom Hersteller auf der Verpackung angegeben werden.<br />

Zusätzlich zu einer Liste der Inhaltsstoffe müssen die Hersteller den Verwendungszweck und Warnhinweise auf<br />

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