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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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EU-Biozidrichtlinie / Chemikaliengesetz<br />

Das Biozidgesetz integriert die grundsätzlichen Vorschriften der EG-Biozid-Richtlinie wie<br />

Zulassungsbedürftigkeit, Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen in das Chemikaliengesetz. Der<br />

Handel mit Biozid-Produkten unterliegt demgemäß ähnlich wie bei Pflanzenschutzmitteln einer strengen<br />

Vorvermarktungskontrolle. Die Grundlage der Zulassung eines Biozid-Produktes ist eine Bewertung der von<br />

dem Produkt für Mensch und Umwelt ausgehenden Risiken.<br />

Zu den dabei berücksichtigten Schutzgütern, zählt die Gesundheit von Menschen, im Privatbereich und am<br />

Arbeitsplatz, von Haus- und Nutztieren sowie die Umwelt, einschließlich „Nichtzielorganismen“.<br />

Biozid-Produkte greifen gezielt in die Umwelt ein Wie auch für Pflanzenschutzmittel wurde daher für deren<br />

Registrierung ein Zulassungsverfahren gewählt. Ein Produkt, das einem Zulassungsverfahren unterliegt, darf erst<br />

in den Verkehr gebracht werden, wenn eine behördliche Zulassung vorliegt.<br />

Was den Vollzug angeht, ist der regulatorische Aufwand für die Emittentin oder deren Kunden weiterhin hoch.<br />

Die Umsetzung der EU-Biozidrichtlinie ist erheblich in Verzug geraten. Die Harmonisierung zwischen den EU-<br />

Mitgliedsstaaten wird als mangelhaft beklagt. Daher soll die bisherige EU-Biozidrichtlinie durch eine<br />

verbindlichere EU-Biozidverordnung ersetzt werden. Der Bearbeitungsstau im Vollzug des Biozidrechts durch<br />

EU Behörden bzw. Behörden der Mitgliedsstaaten bleibt dennoch weiterhin sehr groß. Für davon mittelbar oder<br />

unmittelbar betroffene Firmen bedeutet dies, dass sich die Behörden ihrerseits schwer tun mit verbindlichen<br />

Auskünften zu Terminen oder Details im künftigen Regelungsprozess.<br />

EU-Chemikalienverordnung (REACH)<br />

Das REACH-System (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals – Registrierung, Bewertung und<br />

Zulassung chemischer Stoffe) soll mehr als 40 Richtlinien und Verordnungen im Rahmen des Chemikalienrechts<br />

der Bundesrepublik Deutschland ersetzen. In allen anderen Mitgliedsstaaten der EU wird die Verordnung – als<br />

direkt wirkendes Recht – ebenso gelten.<br />

Das REACH-System verlangt vom Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur), dass er für die Sicherheit seiner<br />

Chemikalien insofern verantwortlich ist, dass er die zur Bewertung notwendigen Daten selbst zu beschaffen hat<br />

(Beweislastumkehr). Registrierungspflichtig und damit vom REACH-System grundsätzlich erfasst sind<br />

Chemikalien, von denen mehr als eine Tonne pro Jahr produziert wird. Der Umfang der bei der Registrierung<br />

beizubringenden Daten richtet sich nach der Menge des produzierten Stoffes. So ergibt sich ab einer Menge von<br />

zehn Tonnen pro Jahr die Pflicht zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten (CSR = Chemical Safety Reports)<br />

und gegebenenfalls zu Vorschlägen zur Risikominimierung.<br />

Ein weiteres Merkmal von REACH ist, dass nicht nur charakteristischen Stoffeigenschaften sondern auch die<br />

Verwendungen der Chemikalien berücksichtigt wird. Geregelt wird daher nicht nur das erstmalige<br />

Inverkehrbringen, sondern die gesamte Wertschöpfungskette von Chemikalien.<br />

Neben die bisherige Pflicht, durch Sicherheitsdatenblätter Informationen an die nachgeschalteten Anwender in<br />

der Lieferkette weiterzugeben, tritt die Verpflichtung der Anwender, dem Hersteller auch bisher nicht registrierte<br />

Anwendungen mitzuteilen. Zudem gibt es eine Zulassungspflicht für bestimmte Stoffe, denen ein erhöhtes<br />

Gefährdungspotential zu eigen ist.<br />

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