Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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ERGEBNIS UND DIVIDENDE JE AKTIE, DIVIDENDENPOLITIK<br />
DIVIDENDENRECHTE<br />
Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital der Emittentin (§ 60<br />
Absatz 1 Aktiengesetz). Die Berechnung der Dividende je Aktie erfolgt insofern mittels Teilung des von der<br />
Hauptversammlung für die Ausschüttung an die Aktionäre beschlossenen Betrages vom Bilanzgewinn durch die<br />
Anzahl der ausgegebenen und für den maßgeblichen Zeitraum dividendenberechtigten Aktien der Emittentin.<br />
Nach § 4 Ziffer 4.3 der Satzung der Emittentin kann für teileingezahlte Aktien und für Aktien, die im Laufe des<br />
Geschäftsjahres ausgegeben werden, die Gewinnbeteiligung dieser neuen Aktien abweichend von § 60 Absatz 1<br />
Aktiengesetz geregelt werden. Gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.<br />
Oktober 2012 sind die Neuen Aktien mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2012,<br />
also ab dem 1. Januar 2012, ausgestattet.<br />
Nach deutschem Recht kann eine Beschlussfassung über eine Dividende sowie deren Ausschüttung nur auf<br />
Grund eines in dem Jahresabschluss der Emittentin ausgewiesenen Bilanzgewinns erfolgen. Bei der Ermittlung<br />
des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/-verlust um Gewinn-<br />
/Verlustvorträge des Vorjahres sowie um Entnahmen bzw. Einstellungen in Rücklagen zu verändern. Bestimmte<br />
Rücklagen sind kraft Gesetzes zu bilden und müssen bis zu ihrer vollständigen Bildung bei der Berechnung des<br />
zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns als Zuführungen zu diesen Rücklagen abgezogen werden.<br />
Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn der Emittentin gemäß deren HGB-Einzelabschluss ausgeschüttet<br />
werden.<br />
Nach § 26 Ziffer 26.4 der Satzung der Emittentin sind Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, bei der Feststellung<br />
des Jahresabschlusses die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge in andere Gewinnrücklagen einzustellen, sofern<br />
die anderen Gewinnrückzahlungen nicht die Hälfte des Grundkapitals der Emittentin übersteigen würde. Die<br />
Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen<br />
einstellen oder als Gewinn vortragen.<br />
Die Höhe der Dividende wird der Hauptversammlung von Vorstand und Aufsichtsrat für das jeweils abgelaufene<br />
Geschäftsjahr gemeinsam vorgeschlagen. Die Profitabilität, Liquidität, Kapitalerfordernisse und<br />
Geschäftsaussichten der Emittentin sind dabei ebenso bestimmende Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche<br />
Umfeld. Die Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr wird von den Aktionären auf der<br />
Hauptversammlung des darauf folgenden Jahres beschlossen. Auf der Hauptversammlung beschlossene<br />
Dividenden sind am ersten Geschäftstag nach der Jahreshauptversammlung zahlbar, sofern der<br />
Dividendenbeschluss nicht anderes vorsieht. Da sämtliche Aktien als sammelverbriefte Inhaberaktien<br />
ausgegeben sind, werden Dividenden über die zentrale Zahlstelle der Emittentin auf die Konten der Aktionäre<br />
bei der jeweiligen Depotbank überwiesen. Einzelheiten zu den Dividenden werden im elektronischen<br />
Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Dividendenberechtigung verjährt nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Dividendenbeschränkungen, insbesondere für Gebietsfremde, bestehen nicht.<br />
Nach § 26 Ziffer 26.5 der Satzung kann die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, eine<br />
Sachausschüttung (Sachdividende) vorzunehmen. Sachdividenden können insbesondere Wertpapiere aus dem<br />
Anlagevermögen der Emittentin oder eigene Aktien der Emittentin oder Anteile einer Tochtergesellschaft der<br />
Emittentin oder Produkte der Emittentin oder Produkte von Tochtergesellschaften sein.<br />
Dividenden unterliegen dem Abzug der deutschen Kapitalertragsteuer (siehe „Besteuerung in der<br />
Bundesrepublik Deutschland – Besteuerung von Dividendeneinkünften“).<br />
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