13.04.2013 Aufrufe

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ERGEBNIS UND DIVIDENDE JE AKTIE, DIVIDENDENPOLITIK<br />

DIVIDENDENRECHTE<br />

Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital der Emittentin (§ 60<br />

Absatz 1 Aktiengesetz). Die Berechnung der Dividende je Aktie erfolgt insofern mittels Teilung des von der<br />

Hauptversammlung für die Ausschüttung an die Aktionäre beschlossenen Betrages vom Bilanzgewinn durch die<br />

Anzahl der ausgegebenen und für den maßgeblichen Zeitraum dividendenberechtigten Aktien der Emittentin.<br />

Nach § 4 Ziffer 4.3 der Satzung der Emittentin kann für teileingezahlte Aktien und für Aktien, die im Laufe des<br />

Geschäftsjahres ausgegeben werden, die Gewinnbeteiligung dieser neuen Aktien abweichend von § 60 Absatz 1<br />

Aktiengesetz geregelt werden. Gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.<br />

Oktober 2012 sind die Neuen Aktien mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2012,<br />

also ab dem 1. Januar 2012, ausgestattet.<br />

Nach deutschem Recht kann eine Beschlussfassung über eine Dividende sowie deren Ausschüttung nur auf<br />

Grund eines in dem Jahresabschluss der Emittentin ausgewiesenen Bilanzgewinns erfolgen. Bei der Ermittlung<br />

des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/-verlust um Gewinn-<br />

/Verlustvorträge des Vorjahres sowie um Entnahmen bzw. Einstellungen in Rücklagen zu verändern. Bestimmte<br />

Rücklagen sind kraft Gesetzes zu bilden und müssen bis zu ihrer vollständigen Bildung bei der Berechnung des<br />

zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns als Zuführungen zu diesen Rücklagen abgezogen werden.<br />

Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn der Emittentin gemäß deren HGB-Einzelabschluss ausgeschüttet<br />

werden.<br />

Nach § 26 Ziffer 26.4 der Satzung der Emittentin sind Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, bei der Feststellung<br />

des Jahresabschlusses die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge in andere Gewinnrücklagen einzustellen, sofern<br />

die anderen Gewinnrückzahlungen nicht die Hälfte des Grundkapitals der Emittentin übersteigen würde. Die<br />

Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen<br />

einstellen oder als Gewinn vortragen.<br />

Die Höhe der Dividende wird der Hauptversammlung von Vorstand und Aufsichtsrat für das jeweils abgelaufene<br />

Geschäftsjahr gemeinsam vorgeschlagen. Die Profitabilität, Liquidität, Kapitalerfordernisse und<br />

Geschäftsaussichten der Emittentin sind dabei ebenso bestimmende Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche<br />

Umfeld. Die Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr wird von den Aktionären auf der<br />

Hauptversammlung des darauf folgenden Jahres beschlossen. Auf der Hauptversammlung beschlossene<br />

Dividenden sind am ersten Geschäftstag nach der Jahreshauptversammlung zahlbar, sofern der<br />

Dividendenbeschluss nicht anderes vorsieht. Da sämtliche Aktien als sammelverbriefte Inhaberaktien<br />

ausgegeben sind, werden Dividenden über die zentrale Zahlstelle der Emittentin auf die Konten der Aktionäre<br />

bei der jeweiligen Depotbank überwiesen. Einzelheiten zu den Dividenden werden im elektronischen<br />

Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Dividendenberechtigung verjährt nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Dividendenbeschränkungen, insbesondere für Gebietsfremde, bestehen nicht.<br />

Nach § 26 Ziffer 26.5 der Satzung kann die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, eine<br />

Sachausschüttung (Sachdividende) vorzunehmen. Sachdividenden können insbesondere Wertpapiere aus dem<br />

Anlagevermögen der Emittentin oder eigene Aktien der Emittentin oder Anteile einer Tochtergesellschaft der<br />

Emittentin oder Produkte der Emittentin oder Produkte von Tochtergesellschaften sein.<br />

Dividenden unterliegen dem Abzug der deutschen Kapitalertragsteuer (siehe „Besteuerung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland – Besteuerung von Dividendeneinkünften“).<br />

40

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!