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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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Kündigung<br />

Der Aktienübernahmevertrag sieht vor, dass die <strong>VEM</strong> unter bestimmten Umständen den Vertrag kündigen kann.<br />

Zu diesen Umständen zählt insbesondere, wenn auf Grund einer wesentlichen Änderung der rechtlichen oder<br />

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Änderung bzw. Anpassung des Vertrages aus Sicht der Bank<br />

erforderlich ist und eine Einigung zwischen Bank und Gesellschaft nicht zustande kommt oder sich die<br />

Rahmenbedingungen am nationalen oder internationalen Kapitalmarkt erheblich verändern und die Emission aus<br />

Sicht der Bank mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich durchgeführt werden kann<br />

Sollte es zu einer Kündigung kommen, so findet das Angebot nicht statt. Bereits erfolgte Zuteilungen an Anleger<br />

sind unwirksam. Ein Anspruch auf Lieferung besteht in diesem Fall nicht. Ansprüche in Bezug auf bereits<br />

erbrachte Zeichnungsgebühren und im Zusammenhang mit der Zeichnung entstandene Kosten eines Anlegers<br />

richten sich allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Institut, bei dem er sein<br />

Kaufangebot abgegeben hat. Sollten Anleger so genannte Leerverkäufe vorgenommen haben, so trägt der die<br />

Aktien verkaufende Anleger das Risiko, diese Verpflichtung nicht durch Lieferung erfüllen zu können.<br />

Haftungsfreistellung<br />

Die Emittentin hat sich im Übernahmevertrag verpflichtet, die <strong>VEM</strong> von bestimmten, sich im Zusammenhang<br />

mit dem Angebot ergebenden Haftungsverpflichtungen freizustellen.<br />

Die Emittentin wird die <strong>VEM</strong>, ihre verbundenen Unternehmen sowie ihre und deren Leitungsorgane, leitende<br />

Angestellte, und Arbeitnehmer sowie jede Person, von der vermerkt wird, dass sie auf die <strong>VEM</strong> beherrschenden<br />

Einfluss ausübt (jeweils eine „Freistellungsberechtigte Person“), von allen Verlusten, Ansprüchen, Schäden<br />

und Haftungsverbindlichkeiten freistellen, denen die jeweilige Freistellungsberechtigte Person ausgesetzt ist und<br />

die aus, im Verhältnis zu oder in Verbindung entstehen mit:<br />

a) Unrichtigkeiten der Dokumente, die aufgrund der Informations- und Mitwirkungspflichten der<br />

Emittentin im Rahmen des Verfahrens auf Billigung eines <strong>Wertpapierprospekt</strong>s der <strong>VEM</strong> zur Verfügung gestellt<br />

werden;<br />

b) tatsächlichen oder von Dritten geltend gemachten Unvollständigkeiten, irreführenden Darstellungen<br />

oder Unrichtigkeiten des <strong>Wertpapierprospekt</strong>s.<br />

Neben dieser Freistellungsverpflichtungen erstattet in jedem dieser Fälle die Emittentin jeder<br />

Freistellungsberechtigten Person sämtliche erforderlichen Rechtsverfolgungskosten oder andere angemessener<br />

Weise in Zusammenhang mit der Untersuchung oder Abwehr von Klagen oder Ansprüchen verursachte Kosten,<br />

sobald sie der Freistellungsberechtigten Person entstehen.<br />

Die vorbezeichneten Freistellungsansprüche werden durch eine Kündigung des Aktienübernahme- und<br />

Platzierungsvertrags vom 14./17.09.2012 oder die Durchführung der vertragsgegenständlichen Transaktion nicht<br />

berührt.<br />

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