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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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und weisen das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Aktionärs zu, sofern die Aktien nicht über eine<br />

deutsche Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung in Deutschland gehalten werden.<br />

Besondere Regelungen für Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors oder Pensionsfonds<br />

(Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen sowie Lebens- und<br />

Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds)<br />

Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Aktien halten oder veräußern, die nach § 1a des<br />

Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind, gilt weder für Dividenden noch für<br />

Veräußerungsgewinne das Teileinkünfteverfahren bzw. die 95%-ige Befreiung von der Körperschaftsteuer und<br />

gegebenenfalls der Gewerbesteuer mit der Folge, dass die Dividendeneinnahmen und Veräußerungsgewinne in<br />

vollem Umfang der Besteuerung unterliegen. Gleiches gilt für Aktien, die von Finanzunternehmen im Sinne des<br />

Kreditwesengesetzes mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden und<br />

für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums-Abkommens. Diese Grundsätze sind auch auf Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen<br />

anzuwenden, bei denen die Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.<br />

Dividenden sind in den vorgenannten Fällen allerdings von der Gewerbesteuer befreit, wenn der Aktionär zu<br />

Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt<br />

war. Diese Befreiung gilt allerdings nicht für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen bezüglich Anteile,<br />

die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind und für Pensionsfonds. Bestimmte Ausnahmen können ferner für<br />

Körperschaften gelten, auf die die Mutter-Tochter-Richtlinie anzuwenden ist.<br />

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />

Der Übergang von Aktien auf eine andere Person von Todes wegen oder durch Schenkung unterliegt der<br />

deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Erblasser, der Schenker, der Erbe, der Beschenkte oder ein<br />

sonstiger Begünstigter seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz zum Zeitpunkt des<br />

Vermögensübergangs in Deutschland hat oder sich als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre<br />

andauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Die Übertragung unterliegt<br />

darüber hinaus ebenfalls der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn die Aktien im Betriebsvermögen einer in<br />

Deutschland belegenen Betriebsstätte gehalten werden bzw. für das Betriebsvermögen ein ständiger Vertreter<br />

bestellt war oder – wie vorliegend der Fall – Inlandvermögen übertragen wird.<br />

Gegebenenfalls kann eine Begünstigung erlangt werden, wenn die ermittelte Steuer durch Anwendung eines<br />

Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer vermindert werden kann.<br />

Sonderregelungen gelten für bestimmte außerhalb Deutschlands lebende deutsche Staatsangehörige und<br />

ehemalige deutsche Staatsangehörige.<br />

WEITERE STEUERN<br />

Bei dem Erwerb, der Veräußerung oder anderen Formen der Übertragung von Aktien fallen keine anderen<br />

Steuern (Umsatzsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Stempelsteuer etc.) an. Ein Unternehmer kann jedoch zur<br />

Umsatzsteuerpflicht der grundsätzlich umsatzsteuerbefreiten Umsätze mit Aktien optieren, wenn der Umsatz an<br />

einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Eine Vermögensteuer wird in Deutschland<br />

derzeit nicht erhoben.<br />

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