Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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Veräußert eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Aktien, sind die Gewinne grundsätzlich<br />
von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit. Allerdings gelten wiederum 5% der<br />
steuerfreien Gewinne als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe, so dass im Ergebnis lediglich 95% der Gewinne<br />
steuerfrei vereinnahmt werden können. Tatsächlich entstandene Betriebsausgaben, die in Zusammenhang mit<br />
den Aktien stehen, können bei der Gewinnermittlung wiederum abgezogen werden. Ein<br />
Kapitalertragsteuerabzug findet nicht statt.<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die im Betriebsvermögen einer im Inland ansässigen<br />
gewerblichen Personengesellschaft gehalten werden<br />
Werden die Aktien von einer Personengesellschaft gehalten, wird diese wiederum für Zwecke der Einkommen-<br />
und Körperschaftsteuer transparent betrachtet; eine Besteuerung erfolgt lediglich auf Ebene des jeweiligen<br />
Gesellschafters. Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erfolgt wiederum, sofern ein<br />
Freistellungsauftrag erteilt wurde. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern gelten für<br />
Körperschaftsteuerzwecke die zuvor beschriebenen Grundsätze für Anteile im Betriebsvermögen einer<br />
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft. Unterliegt der Gesellschafter hingegen der Einkommensteuer,<br />
gelten für Einkommensteuerzwecke die zuvor beschriebenen Grundsätze für Anteile im Betriebsvermögen einer<br />
unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person.<br />
Auf der Ebene einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft unterliegen die Veräußerungs-gewinne<br />
grundsätzlich der Gewerbesteuer. Soweit natürliche Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind, wird die<br />
auf Ebene der Personengesellschaft anfallende Gewerbesteuer jedoch grundsätzlich im Wege eines<br />
pauschalierten Anrechnungsverfahrens auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, sofern<br />
kein Anrechnungsüberhang entsteht.<br />
Im Ausland ansässige Aktionäre<br />
Veräußerungsgewinne aus Aktien oder etwaigen Bezugsrechten von im Ausland ansässigen natürlichen<br />
Personen, die ihre Aktien nicht über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder in einem<br />
Betriebsvermögen, für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, halten, unterliegen der deutschen Steuer<br />
grundsätzlich nur, wenn der veräußernde Aktionär oder – im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs – sein<br />
Rechtsvorgänger zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung unmittelbar oder<br />
mittelbar zu mindestens 1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war. Sofern der Aktionär eine<br />
Körperschaft ist, unterliegen im Ergebnis gegebenenfalls 5% des Veräußerungsgewinns der Körperschaftsteuer<br />
und dem Solidaritätszuschlag. In allen anderen Fällen, d.h. ist der Aktionär eine natürliche Person unterliegt der<br />
Veräußerungsgewinn im Rahmen des Teileinkünfteverfahren zu 60% der persönlichen Einkommensteuer zzgl.<br />
darauf erhobenen Solidaritätszuschlag.<br />
Für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, die über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder<br />
in einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist, gehalten werden, gilt das<br />
oben für in Deutschland ansässige Aktionäre Dargestellte entsprechend (s.o.).<br />
Die vorgehend beschriebene Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ausländischer Aktionäre kann jedoch<br />
unter Umständen durch eine entsprechende Regelung im einschlägigen Doppelbesteuerungs-abkommen<br />
ausgeschlossen sein. Diesbezüglich sehen die mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig eine uneingeschränkte Befreiung von der deutschen Besteuerung vor<br />
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