13.04.2013 Aufrufe

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Veräußert eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Aktien, sind die Gewinne grundsätzlich<br />

von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit. Allerdings gelten wiederum 5% der<br />

steuerfreien Gewinne als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe, so dass im Ergebnis lediglich 95% der Gewinne<br />

steuerfrei vereinnahmt werden können. Tatsächlich entstandene Betriebsausgaben, die in Zusammenhang mit<br />

den Aktien stehen, können bei der Gewinnermittlung wiederum abgezogen werden. Ein<br />

Kapitalertragsteuerabzug findet nicht statt.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die im Betriebsvermögen einer im Inland ansässigen<br />

gewerblichen Personengesellschaft gehalten werden<br />

Werden die Aktien von einer Personengesellschaft gehalten, wird diese wiederum für Zwecke der Einkommen-<br />

und Körperschaftsteuer transparent betrachtet; eine Besteuerung erfolgt lediglich auf Ebene des jeweiligen<br />

Gesellschafters. Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erfolgt wiederum, sofern ein<br />

Freistellungsauftrag erteilt wurde. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern gelten für<br />

Körperschaftsteuerzwecke die zuvor beschriebenen Grundsätze für Anteile im Betriebsvermögen einer<br />

unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft. Unterliegt der Gesellschafter hingegen der Einkommensteuer,<br />

gelten für Einkommensteuerzwecke die zuvor beschriebenen Grundsätze für Anteile im Betriebsvermögen einer<br />

unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person.<br />

Auf der Ebene einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft unterliegen die Veräußerungs-gewinne<br />

grundsätzlich der Gewerbesteuer. Soweit natürliche Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind, wird die<br />

auf Ebene der Personengesellschaft anfallende Gewerbesteuer jedoch grundsätzlich im Wege eines<br />

pauschalierten Anrechnungsverfahrens auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, sofern<br />

kein Anrechnungsüberhang entsteht.<br />

Im Ausland ansässige Aktionäre<br />

Veräußerungsgewinne aus Aktien oder etwaigen Bezugsrechten von im Ausland ansässigen natürlichen<br />

Personen, die ihre Aktien nicht über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder in einem<br />

Betriebsvermögen, für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, halten, unterliegen der deutschen Steuer<br />

grundsätzlich nur, wenn der veräußernde Aktionär oder – im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs – sein<br />

Rechtsvorgänger zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung unmittelbar oder<br />

mittelbar zu mindestens 1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war. Sofern der Aktionär eine<br />

Körperschaft ist, unterliegen im Ergebnis gegebenenfalls 5% des Veräußerungsgewinns der Körperschaftsteuer<br />

und dem Solidaritätszuschlag. In allen anderen Fällen, d.h. ist der Aktionär eine natürliche Person unterliegt der<br />

Veräußerungsgewinn im Rahmen des Teileinkünfteverfahren zu 60% der persönlichen Einkommensteuer zzgl.<br />

darauf erhobenen Solidaritätszuschlag.<br />

Für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, die über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder<br />

in einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist, gehalten werden, gilt das<br />

oben für in Deutschland ansässige Aktionäre Dargestellte entsprechend (s.o.).<br />

Die vorgehend beschriebene Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ausländischer Aktionäre kann jedoch<br />

unter Umständen durch eine entsprechende Regelung im einschlägigen Doppelbesteuerungs-abkommen<br />

ausgeschlossen sein. Diesbezüglich sehen die mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig eine uneingeschränkte Befreiung von der deutschen Besteuerung vor<br />

108

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!