Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
die Kapitalanlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />
einschließlich der inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts, einem inländischen<br />
Wertpapierhandelsunternehmen oder einem inländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt bzw. verwaltet<br />
werden oder durch diese die Veräußerung durchgeführt wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, in<br />
welcher Höhe der Veräußerungsgewinn beim Aktionär steuerlich zu berücksichtigen ist. Kapitalertragsteuer wird<br />
nicht einbehalten, sofern der Veräußerungsgewinn bei einem im Ausland ansässigen Aktionär nicht der<br />
Besteuerung in Deutschland unterliegt.<br />
Bei der Veräußerung von Aktien bemisst sich der grundsätzlich dem Steuerabzug unterliegende Gewinn nach<br />
dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung (nach Abzug der Aufwendungen, die im<br />
unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen) und den Anschaffungskosten der Aktien.<br />
Sind Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30% der Einnahmen aus der<br />
Veräußerung der Aktien. Für die Veräußerungsgewinne aus etwaigen Bezugsrechten gelten die oben<br />
dargestellten Grundsätze zum Kapitalertragsteuerabzug entsprechend.<br />
Im Inland ansässige Aktionäre<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die im Privatvermögen gehaltenen werden<br />
Werden Aktien im steuerlichen Privatvermögen einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen<br />
Person gehalten, gehören die Gewinne aus deren Veräußerung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. In<br />
diesem Fall findet auch auf Veräußerungsgewinne grundsätzlich die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer<br />
und die damit in Zusammenhang stehenden rechtlichen Regelungen Anwendung (s.o.). Verluste aus der<br />
Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im laufenden oder in einem<br />
späteren Jahr ausgeglichen werden.<br />
Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Veranlagung mit dem persönlichen<br />
Einkommensteuersatz kommt unter den gleichen Voraussetzungen (insbesondere Freistellungsauftrag,<br />
Nichtveranlagungs-Bescheinigung) in Betracht, wie bei der Erzielung von Dividendenerträgen.<br />
Veräußerungsgewinne aus Aktien unterliegen als gewerbliche Einkünfte unter Anrechnung der einbehaltenen<br />
Kapitalertragsteuer dem sog. Teileinkünfteverfahren, wenn der Anleger oder im Falle eines unentgeltlichen<br />
Erwerbs der Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt während der einer Veräußerung vorangegangenen fünf<br />
Jahre mindestens zu 1% unmittelbar oder mittelbar am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die im Betriebsvermögen einer im Inland unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen Person gehaltenen werden<br />
Werden Aktien im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person gehalten, kommt<br />
dem Kapitalertragsteuerabzug keine abgeltende Wirkung zu; diese wird vielmehr im Veranlagungsverfahren auf<br />
die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Es erfolgt eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug,<br />
wenn der Aktionär die Zugehörigkeit zu den Betriebs-einnahmen nach amtlichem Vordruck erklärt. Im Übrigen<br />
finden auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien<br />
grundsätzlich dieselben steuerrechtlichen Grundsätze Anwendung, die für die Besteuerung von Dividenden<br />
gelten.<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die im Betriebsvermögen einer im Inland unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen Körperschaft gehaltenen werden<br />
107