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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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die Kapitalanlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />

einschließlich der inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts, einem inländischen<br />

Wertpapierhandelsunternehmen oder einem inländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt bzw. verwaltet<br />

werden oder durch diese die Veräußerung durchgeführt wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, in<br />

welcher Höhe der Veräußerungsgewinn beim Aktionär steuerlich zu berücksichtigen ist. Kapitalertragsteuer wird<br />

nicht einbehalten, sofern der Veräußerungsgewinn bei einem im Ausland ansässigen Aktionär nicht der<br />

Besteuerung in Deutschland unterliegt.<br />

Bei der Veräußerung von Aktien bemisst sich der grundsätzlich dem Steuerabzug unterliegende Gewinn nach<br />

dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung (nach Abzug der Aufwendungen, die im<br />

unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen) und den Anschaffungskosten der Aktien.<br />

Sind Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30% der Einnahmen aus der<br />

Veräußerung der Aktien. Für die Veräußerungsgewinne aus etwaigen Bezugsrechten gelten die oben<br />

dargestellten Grundsätze zum Kapitalertragsteuerabzug entsprechend.<br />

Im Inland ansässige Aktionäre<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die im Privatvermögen gehaltenen werden<br />

Werden Aktien im steuerlichen Privatvermögen einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen<br />

Person gehalten, gehören die Gewinne aus deren Veräußerung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. In<br />

diesem Fall findet auch auf Veräußerungsgewinne grundsätzlich die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer<br />

und die damit in Zusammenhang stehenden rechtlichen Regelungen Anwendung (s.o.). Verluste aus der<br />

Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im laufenden oder in einem<br />

späteren Jahr ausgeglichen werden.<br />

Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Veranlagung mit dem persönlichen<br />

Einkommensteuersatz kommt unter den gleichen Voraussetzungen (insbesondere Freistellungsauftrag,<br />

Nichtveranlagungs-Bescheinigung) in Betracht, wie bei der Erzielung von Dividendenerträgen.<br />

Veräußerungsgewinne aus Aktien unterliegen als gewerbliche Einkünfte unter Anrechnung der einbehaltenen<br />

Kapitalertragsteuer dem sog. Teileinkünfteverfahren, wenn der Anleger oder im Falle eines unentgeltlichen<br />

Erwerbs der Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt während der einer Veräußerung vorangegangenen fünf<br />

Jahre mindestens zu 1% unmittelbar oder mittelbar am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die im Betriebsvermögen einer im Inland unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen Person gehaltenen werden<br />

Werden Aktien im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person gehalten, kommt<br />

dem Kapitalertragsteuerabzug keine abgeltende Wirkung zu; diese wird vielmehr im Veranlagungsverfahren auf<br />

die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Es erfolgt eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug,<br />

wenn der Aktionär die Zugehörigkeit zu den Betriebs-einnahmen nach amtlichem Vordruck erklärt. Im Übrigen<br />

finden auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien<br />

grundsätzlich dieselben steuerrechtlichen Grundsätze Anwendung, die für die Besteuerung von Dividenden<br />

gelten.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die im Betriebsvermögen einer im Inland unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen Körperschaft gehaltenen werden<br />

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