Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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Gewinn steuerpflichtig. Die Personengesellschaft ist lediglich Subjekt der Einkommensermittlung; die von ihr<br />
erzielten Einkünfte werden eingangs auf Gesellschaftsebene ermittelt und den jeweiligen Gesellschaftern<br />
entsprechend dem vertraglich festgelegten Ergebnisverteilungsschlüssel zugewiesen.<br />
Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, so ist die Dividende grundsätzlich wiederum effektiv zu 95% steuerfrei<br />
(s.o.). Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so unterliegen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren<br />
ebenfalls wiederum nur 60% der Dividendenbezüge der Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe<br />
von 5,5% hierauf, s.o.).<br />
Zusätzlich unterliegen die Dividenden bei Zurechnung der Aktien zu einer inländischen Betriebsstätte eines<br />
Gewerbebetriebs der Personengesellschaft bei dieser der Gewerbesteuer. Im Gegensatz zur Einkommen- und<br />
Körperschaftsteuer bildet die Personengesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer selbst das Steuersubjekt. Die<br />
geschuldete Gewerbesteuerschuld ist letztendlich wiederum vom Hebesatz der jeweils hebeberechtigten<br />
Gemeinde abhängig. War die Personengesellschaft zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu<br />
mindestens 15% am Grund- oder Stammkapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt, unterliegen<br />
die Dividenden auf Ebene der Personengesellschaft nicht der Gewerbesteuer.<br />
Sofern Gesellschafter der Personengesellschaft eine natürliche Person ist, wird die von der Personengesellschaft<br />
gezahlte, auf seinen Anteil entfallende Gewerbesteuer grundsätzlich nach einem pauschalierten Verfahren<br />
vollständig oder teilweise auf seine persönliche Einkommensteuer angerechnet (s.o.). Auch in diesem Fall kann<br />
jedoch ein Anrechnungsüberhang entstehen.<br />
Im Ausland ansässige Aktionäre<br />
Bei ausländischen Aktionären, die die Anteile nicht über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung<br />
oder in einem Betriebsvermögen halten, für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, ist die Steuerpflicht<br />
in Deutschland mit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgegolten. Unter der Anwendung<br />
eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens kommt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen<br />
gegebenenfalls. eine (teilweise) Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Bundeszentralamt für Steuern in<br />
Betracht. Dies gilt gleichermaßen für Dividenden, die an eine Muttergesellschaft bzw. Betriebsstätte im Sinne<br />
der Mutter-Tochter-Richtlinie ausgeschüttet werden. In diesen Fällen kann auf Antrag und bei Vorliegen<br />
weiterer Voraussetzungen bei der Gewinnausschüttung von einer Einbehaltung der Kapitalertragsteuer ganz<br />
abgesehen werden.<br />
Für nicht in Deutschland ansässige Aktionäre (natürliche Personen oder Körperschaften, die ihre Aktien über<br />
eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen, für das im Inland ein<br />
ständiger Vertreter bestellt ist, halten) gelten für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und<br />
Gewerbesteuer die Ausführungen in Bezug auf im Inland ansässige Aktionäre grundsätzlich entsprechend. Die<br />
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) wird wiederum auf die<br />
Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld angerechnet.<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />
Kapitalertragsteuer<br />
Gewinne aus der Veräußerung unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der ermittelten Steuerschuld sowie gegebenenfalls Kirchensteuer, wenn<br />
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