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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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Gewinn steuerpflichtig. Die Personengesellschaft ist lediglich Subjekt der Einkommensermittlung; die von ihr<br />

erzielten Einkünfte werden eingangs auf Gesellschaftsebene ermittelt und den jeweiligen Gesellschaftern<br />

entsprechend dem vertraglich festgelegten Ergebnisverteilungsschlüssel zugewiesen.<br />

Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, so ist die Dividende grundsätzlich wiederum effektiv zu 95% steuerfrei<br />

(s.o.). Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so unterliegen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren<br />

ebenfalls wiederum nur 60% der Dividendenbezüge der Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe<br />

von 5,5% hierauf, s.o.).<br />

Zusätzlich unterliegen die Dividenden bei Zurechnung der Aktien zu einer inländischen Betriebsstätte eines<br />

Gewerbebetriebs der Personengesellschaft bei dieser der Gewerbesteuer. Im Gegensatz zur Einkommen- und<br />

Körperschaftsteuer bildet die Personengesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer selbst das Steuersubjekt. Die<br />

geschuldete Gewerbesteuerschuld ist letztendlich wiederum vom Hebesatz der jeweils hebeberechtigten<br />

Gemeinde abhängig. War die Personengesellschaft zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu<br />

mindestens 15% am Grund- oder Stammkapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt, unterliegen<br />

die Dividenden auf Ebene der Personengesellschaft nicht der Gewerbesteuer.<br />

Sofern Gesellschafter der Personengesellschaft eine natürliche Person ist, wird die von der Personengesellschaft<br />

gezahlte, auf seinen Anteil entfallende Gewerbesteuer grundsätzlich nach einem pauschalierten Verfahren<br />

vollständig oder teilweise auf seine persönliche Einkommensteuer angerechnet (s.o.). Auch in diesem Fall kann<br />

jedoch ein Anrechnungsüberhang entstehen.<br />

Im Ausland ansässige Aktionäre<br />

Bei ausländischen Aktionären, die die Anteile nicht über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung<br />

oder in einem Betriebsvermögen halten, für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, ist die Steuerpflicht<br />

in Deutschland mit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgegolten. Unter der Anwendung<br />

eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens kommt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen<br />

gegebenenfalls. eine (teilweise) Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Bundeszentralamt für Steuern in<br />

Betracht. Dies gilt gleichermaßen für Dividenden, die an eine Muttergesellschaft bzw. Betriebsstätte im Sinne<br />

der Mutter-Tochter-Richtlinie ausgeschüttet werden. In diesen Fällen kann auf Antrag und bei Vorliegen<br />

weiterer Voraussetzungen bei der Gewinnausschüttung von einer Einbehaltung der Kapitalertragsteuer ganz<br />

abgesehen werden.<br />

Für nicht in Deutschland ansässige Aktionäre (natürliche Personen oder Körperschaften, die ihre Aktien über<br />

eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen, für das im Inland ein<br />

ständiger Vertreter bestellt ist, halten) gelten für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und<br />

Gewerbesteuer die Ausführungen in Bezug auf im Inland ansässige Aktionäre grundsätzlich entsprechend. Die<br />

einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) wird wiederum auf die<br />

Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld angerechnet.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Gewinne aus der Veräußerung unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der ermittelten Steuerschuld sowie gegebenenfalls Kirchensteuer, wenn<br />

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