Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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Einkommensteuer wird wiederum ein Solidaritätszuschlag von 5,5% der Steuerschuld und gegebenenfalls<br />
Kirchensteuer erhoben.<br />
Besteuerung von Dividenden auf im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien<br />
Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien ist die Besteuerung davon abhängig, ob der Aktionär eine<br />
Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist:<br />
Körperschaften<br />
Werden die Aktien im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gehalten, kommt<br />
dem Kapitalertragsteuerabzug wiederum keine abgeltende Wirkung zu. Die einbehaltene und abgeführte<br />
Kapitalertragsteuer wird vielmehr als Vorauszahlung auf die ermittelte Körperschaftsteuer-schuld betrachtet und<br />
auf diese angerechnet. Soweit die einbehaltene Kapitalertragsteuer die Körper-schaftsteuerschuld übersteigt,<br />
wird sie (ebenso wie der Solidaritätszuschlag) erstattet.<br />
Sollten die Dividenden über eine deutsche Betriebsstätte des Aktionärs erzielt werden, unterliegen diese<br />
zusätzlich in voller Höhe der Gewerbesteuer, sofern der Aktionär selbst gewerbesteuerpflichtig ist. Dies gilt<br />
nicht, wenn der Aktionär zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital<br />
der Gesellschaft beteiligt war. Die Gewerbesteuer selbst ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar.<br />
Einzelunternehmer<br />
Werden die Anteile an der Gesellschaft unmittelbar im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuer-pflichtigen<br />
natürlichen Person gehalten, kommt dem Kapitalertragsteuerabzug ebenfalls keine abgeltende Wirkung zu.<br />
Vielmehr unterliegen die Dividendenausschüttungen wiederum dem sog. Teileinkünfteverfahren. Die<br />
Bruttodividende ist daher nur zu 60% steuerpflichtig, wobei auch damit in Zusammenhang stehende<br />
Betriebsausgaben nur zu 60% abzugsfähig bleiben. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen unterliegt<br />
dann der tariflichen Einkommensteuer mit einem progressiven Tarif von bis zu 45% sowie Solidaritätszuschlag<br />
und gegebenenfalls Kirchensteuer. Auch in diesem Fall wird die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer<br />
auf die ermittelte Einkommensteuerschuld des Aktionärs angerechnet. Soweit die einbehaltene<br />
Kapitalertragsteuer die persönliche Steuerschuld<br />
übersteigt, wird sie (ebenso wie der Solidaritätszuschlag) erstattet.<br />
Die über eine deutsche Betriebsstätte bezogenen Dividenden unterliegen wiederum der Gewerbe-steuer, wenn<br />
der Aktionär selbst einen Gewerbebetrieb bildet. Eine Ausnahme hiervon ist nur im Falle einer Beteiligung zu<br />
Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums von mindestens 15% am Grundkapital der Gesellschaft. Die<br />
Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar; sie ist jedoch grundsätzlich im Wege eines pauschalierten<br />
Anrechnungsverfahrens auf die persönliche Einkommen-steuer des Aktionärs anrechenbar. Soweit der Hebesatz<br />
der für den Aktionär hebeberechtigten Gemeinde 380% übersteigt, kann es zu einem Anrechnungsüberhang<br />
kommen, bei dem die gewerbesteuerliche Belastung nicht vollständig durch deren Anrechnung auf die<br />
Einkommensteuer beseitigt wird.<br />
Personengesellschaft.<br />
Ist der Aktionär eine Personengesellschaft, so sind für einkommen- und körperschaftsteuerliche Zwecke nicht<br />
die Personengesellschaft, sondern die jeweiligen Gesellschafter der Personengesellschaft mit ihrem anteiligen<br />
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