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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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Einkommensteuer wird wiederum ein Solidaritätszuschlag von 5,5% der Steuerschuld und gegebenenfalls<br />

Kirchensteuer erhoben.<br />

Besteuerung von Dividenden auf im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien<br />

Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien ist die Besteuerung davon abhängig, ob der Aktionär eine<br />

Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist:<br />

Körperschaften<br />

Werden die Aktien im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gehalten, kommt<br />

dem Kapitalertragsteuerabzug wiederum keine abgeltende Wirkung zu. Die einbehaltene und abgeführte<br />

Kapitalertragsteuer wird vielmehr als Vorauszahlung auf die ermittelte Körperschaftsteuer-schuld betrachtet und<br />

auf diese angerechnet. Soweit die einbehaltene Kapitalertragsteuer die Körper-schaftsteuerschuld übersteigt,<br />

wird sie (ebenso wie der Solidaritätszuschlag) erstattet.<br />

Sollten die Dividenden über eine deutsche Betriebsstätte des Aktionärs erzielt werden, unterliegen diese<br />

zusätzlich in voller Höhe der Gewerbesteuer, sofern der Aktionär selbst gewerbesteuerpflichtig ist. Dies gilt<br />

nicht, wenn der Aktionär zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital<br />

der Gesellschaft beteiligt war. Die Gewerbesteuer selbst ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar.<br />

Einzelunternehmer<br />

Werden die Anteile an der Gesellschaft unmittelbar im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuer-pflichtigen<br />

natürlichen Person gehalten, kommt dem Kapitalertragsteuerabzug ebenfalls keine abgeltende Wirkung zu.<br />

Vielmehr unterliegen die Dividendenausschüttungen wiederum dem sog. Teileinkünfteverfahren. Die<br />

Bruttodividende ist daher nur zu 60% steuerpflichtig, wobei auch damit in Zusammenhang stehende<br />

Betriebsausgaben nur zu 60% abzugsfähig bleiben. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen unterliegt<br />

dann der tariflichen Einkommensteuer mit einem progressiven Tarif von bis zu 45% sowie Solidaritätszuschlag<br />

und gegebenenfalls Kirchensteuer. Auch in diesem Fall wird die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer<br />

auf die ermittelte Einkommensteuerschuld des Aktionärs angerechnet. Soweit die einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer die persönliche Steuerschuld<br />

übersteigt, wird sie (ebenso wie der Solidaritätszuschlag) erstattet.<br />

Die über eine deutsche Betriebsstätte bezogenen Dividenden unterliegen wiederum der Gewerbe-steuer, wenn<br />

der Aktionär selbst einen Gewerbebetrieb bildet. Eine Ausnahme hiervon ist nur im Falle einer Beteiligung zu<br />

Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums von mindestens 15% am Grundkapital der Gesellschaft. Die<br />

Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar; sie ist jedoch grundsätzlich im Wege eines pauschalierten<br />

Anrechnungsverfahrens auf die persönliche Einkommen-steuer des Aktionärs anrechenbar. Soweit der Hebesatz<br />

der für den Aktionär hebeberechtigten Gemeinde 380% übersteigt, kann es zu einem Anrechnungsüberhang<br />

kommen, bei dem die gewerbesteuerliche Belastung nicht vollständig durch deren Anrechnung auf die<br />

Einkommensteuer beseitigt wird.<br />

Personengesellschaft.<br />

Ist der Aktionär eine Personengesellschaft, so sind für einkommen- und körperschaftsteuerliche Zwecke nicht<br />

die Personengesellschaft, sondern die jeweiligen Gesellschafter der Personengesellschaft mit ihrem anteiligen<br />

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