Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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Voraussetzungen sehen einzelne Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit der<br />
Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. die Erstattung einer bereits einbehaltenen und abgeführten<br />
Kapitalertragsteuer vor. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bestimmte<br />
Ausnahmen von der Kapitalertragsteuerpflicht (d. h. Befreiung oder Ermäßigung) für Aktionäre erteilt werden,<br />
die nicht in Deutschland ansässig sind, wenn die Richtlinie 2011/96/EU des Rates über das gemeinsame<br />
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (sog. Mutter-Tochter-<br />
Richtlinie) oder ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist.<br />
Unabhängig davon kann schließlich Kapitalertragsteuer auf Dividenden, die beschränkt Körperschaft-<br />
steuerpflichtigen ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland zufließen, zu zwei Fünfteln erstattet werden, so<br />
dass der verbleibende Steuersatz 15% beträgt. Der Anspruch auf eine weitergehende Erstattung oder Freistellung<br />
aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie oder von Doppelbesteuerungsabkommen bleibt unberührt.<br />
Im Inland ansässige Aktionäre<br />
Besteuerung von Dividenden auf im Privatvermögen gehaltenen Aktien<br />
Werden die Aktien im steuerlichen Privatvermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen natürlich Person gehalten, gehören die Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der<br />
Steuerschuld sowie gegebenenfalls Kirchensteuer auf die maßgebliche Bruttodividende hat in diesem Fall<br />
grundsätzlich abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer). Dies gilt auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige die<br />
Dividendeneinkünfte über eine rein vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft bezieht und der<br />
Steuerpflichtige seinen Gesellschaftsanteil an dieser im Privat-vermögen hält. Der Abzug der tatsächlichen<br />
Werbungskosten ist ausgeschlossen. Stattdessen ist lediglich ein sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801<br />
(EUR 1.602 bei zusammen veranlagten Ehegatten) zulässig. Dieser Sparer-Pauschbetrag gilt für die gesamten<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen des Aktionärs.<br />
Auf Antrag des Anlegers können seine Einkünfte aus Kapitalvermögen mit seinem individuellem<br />
Einkommensteuersatz veranlagt werden, wenn dies für ihn zu einer niedrigeren Einkommensteuerbelastung führt<br />
(Günstigerprüfung). Auch in diesem Fall sind die Bruttoerträge abzüglich des genannten Sparer-Pauschbetrags<br />
für die Besteuerung maßgeblich und ein Abzug der tatsächlichen Werbungs-kosten ausgeschlossen. Eine<br />
zunächst einbehaltene Kapitalertragsteuer wird in diesem Fall auf die im Wege der Veranlagung erhobene<br />
Einkommensteuer angerechnet bzw. im Falle einer geringeren Steuerschuld erstattet. Der Antrag kann für den<br />
jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich und für sämtliche Kapitalerträge des Steuerpflichtigen nur<br />
einheitlich gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur einheitlich für sämtliche<br />
Kapitalerträge gestellt werden. In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre können durch Vorlage<br />
einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder Erteilung eines Freistellungsauftrags eine Abstandnahme oder die<br />
Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer erreichen.<br />
Die Kapitalertragsteuer entfaltet auf Antrag des Aktionärs auch dann keine abgeltende Wirkung, wenn der<br />
Aktionär im Veranlagungszeitraum der Antragstellung zu mindestens 25% am Grundkapital der Gesellschaft<br />
beteiligt ist oder wenn er zumindest zu einem Prozent beteiligt ist und beruflich für die Gesellschaft tätig ist. Die<br />
Dividenden unterliegen in diesem Fall in Höhe von 60% der Bruttodividende dem progressiven<br />
Einkommensteuertarif von bis zu 45%. Im Gegenzug können jedoch auch getragene Aufwendungen, wie z.B.<br />
aufgewendete Fremdkapitalzinsen, im Zusammenhang mit den Dividendeneinkünften nur zu 60% abgezogen<br />
werden (sog. Teileinkünfteverfahren). Der Sparer-Pauschbetrag findet in diesem Fall keine Anwendung. Auf die<br />
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