13.04.2013 Aufrufe

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Voraussetzungen sehen einzelne Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit der<br />

Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. die Erstattung einer bereits einbehaltenen und abgeführten<br />

Kapitalertragsteuer vor. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bestimmte<br />

Ausnahmen von der Kapitalertragsteuerpflicht (d. h. Befreiung oder Ermäßigung) für Aktionäre erteilt werden,<br />

die nicht in Deutschland ansässig sind, wenn die Richtlinie 2011/96/EU des Rates über das gemeinsame<br />

Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (sog. Mutter-Tochter-<br />

Richtlinie) oder ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist.<br />

Unabhängig davon kann schließlich Kapitalertragsteuer auf Dividenden, die beschränkt Körperschaft-<br />

steuerpflichtigen ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland zufließen, zu zwei Fünfteln erstattet werden, so<br />

dass der verbleibende Steuersatz 15% beträgt. Der Anspruch auf eine weitergehende Erstattung oder Freistellung<br />

aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie oder von Doppelbesteuerungsabkommen bleibt unberührt.<br />

Im Inland ansässige Aktionäre<br />

Besteuerung von Dividenden auf im Privatvermögen gehaltenen Aktien<br />

Werden die Aktien im steuerlichen Privatvermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen natürlich Person gehalten, gehören die Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der<br />

Steuerschuld sowie gegebenenfalls Kirchensteuer auf die maßgebliche Bruttodividende hat in diesem Fall<br />

grundsätzlich abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer). Dies gilt auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige die<br />

Dividendeneinkünfte über eine rein vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft bezieht und der<br />

Steuerpflichtige seinen Gesellschaftsanteil an dieser im Privat-vermögen hält. Der Abzug der tatsächlichen<br />

Werbungskosten ist ausgeschlossen. Stattdessen ist lediglich ein sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801<br />

(EUR 1.602 bei zusammen veranlagten Ehegatten) zulässig. Dieser Sparer-Pauschbetrag gilt für die gesamten<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen des Aktionärs.<br />

Auf Antrag des Anlegers können seine Einkünfte aus Kapitalvermögen mit seinem individuellem<br />

Einkommensteuersatz veranlagt werden, wenn dies für ihn zu einer niedrigeren Einkommensteuerbelastung führt<br />

(Günstigerprüfung). Auch in diesem Fall sind die Bruttoerträge abzüglich des genannten Sparer-Pauschbetrags<br />

für die Besteuerung maßgeblich und ein Abzug der tatsächlichen Werbungs-kosten ausgeschlossen. Eine<br />

zunächst einbehaltene Kapitalertragsteuer wird in diesem Fall auf die im Wege der Veranlagung erhobene<br />

Einkommensteuer angerechnet bzw. im Falle einer geringeren Steuerschuld erstattet. Der Antrag kann für den<br />

jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich und für sämtliche Kapitalerträge des Steuerpflichtigen nur<br />

einheitlich gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur einheitlich für sämtliche<br />

Kapitalerträge gestellt werden. In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre können durch Vorlage<br />

einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder Erteilung eines Freistellungsauftrags eine Abstandnahme oder die<br />

Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer erreichen.<br />

Die Kapitalertragsteuer entfaltet auf Antrag des Aktionärs auch dann keine abgeltende Wirkung, wenn der<br />

Aktionär im Veranlagungszeitraum der Antragstellung zu mindestens 25% am Grundkapital der Gesellschaft<br />

beteiligt ist oder wenn er zumindest zu einem Prozent beteiligt ist und beruflich für die Gesellschaft tätig ist. Die<br />

Dividenden unterliegen in diesem Fall in Höhe von 60% der Bruttodividende dem progressiven<br />

Einkommensteuertarif von bis zu 45%. Im Gegenzug können jedoch auch getragene Aufwendungen, wie z.B.<br />

aufgewendete Fremdkapitalzinsen, im Zusammenhang mit den Dividendeneinkünften nur zu 60% abgezogen<br />

werden (sog. Teileinkünfteverfahren). Der Sparer-Pauschbetrag findet in diesem Fall keine Anwendung. Auf die<br />

104

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!