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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen abgezogen werden. Für Zwecke der Gewerbesteuer werden von<br />

inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften bezogene Gewinnanteile sowie Gewinne aus der<br />

Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft ebenfalls im Ergebnis zu 95% von der<br />

Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung ist allerding, dass die Gesellschaft zu Beginn des maßgeblichen<br />

Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt<br />

war. Anderen-falls unterliegen die Gewinnanteile vollständig der Gewerbesteuer. Für aus ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften bezogene Gewinnanteile gelten weitere Einschränkungen. Zum Beispiel darf die<br />

ausländische Kapitalgesellschaft ihre Einkünfte nur aus bestimmten aktiven Einkünften i.S.d. Außensteuer-<br />

gesetzes erzielen. Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds sind weitere<br />

Besonderheiten zu beachten.<br />

Aufwendungen der Gesellschaft, die durch deren Betrieb veranlasst sind, können grundsätzlich als<br />

Betriebsausgaben abgezogen werden. In bestimmten Fällen können jedoch Finanzierungsaufwendungen<br />

ertragsteuerlich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur eingeschränkt abziehbar sein (sog.<br />

Zinsschranke). Für gewerbesteuerliche Zwecke sind als Betriebsausgaben abgezogene<br />

Finanzierungsaufwendungen hingegen dem Gewerbeertrag teilweise wieder hinzuzurechnen, soweit deren<br />

Summe den Betrag von EUR 100.000 übersteigt, so dass für gewerbesteuerliche Zwecke lediglich eine<br />

eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen besteht.<br />

Steuerliche Verlustvorträge können für Körperschaft- und Gewerbesteuerzwecke bis zu einem Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte bzw. des Gewerbeertrags von EUR 1 Mio. unbeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60% der diesen<br />

Betrag übersteigenden Einkünfte bzw. des Gewerbeertrags abgezogen werden (Verlustvortrag). Soweit innerhalb<br />

von fünf Jahren, mehr als 25% des gezeichneten Kapitals der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder<br />

der Stimmrechte an einen Erwerber oder einer diesem nahe stehenden Person übertragen bzw. liegt ein<br />

vergleichbarer Sachverhalt vor, entfallen die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichenen Verluste in<br />

entsprechender Höhe. Werden sogar mehr als 50% übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, geht<br />

der gesamte Verlustvortrag unter.<br />

BESTEUERUNG DER AKTIONÄRE<br />

Aktionäre unterliegen der Besteuerung insbesondere im Zusammenhang mit dem Halten (Besteuerung von<br />

Dividenden), der Veräußerung von Anteilen (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen) und der unentgeltlichen<br />

Übertragung von Anteilen (Erbschaft- und Schenkungsteuer).<br />

Besteuerung von Dividenden<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Die Gesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet, bei Auszahlung der Dividende Kapitalertragsteuer in Höhe von<br />

25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Steuerschuld (d. h. insgesamt 26,375% sowie<br />

gegebenenfalls Kirchensteuer) für Rechnung des Aktionärs einzubehalten und an das zuständige Finanzamt<br />

abzuführen. Die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer besteht grundsätzlich<br />

unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Dividendenzahlung beim Anteilseigner steuerlich zu<br />

berücksichtigen ist.<br />

Die auf Dividendenzahlungen anfallende Steuerschuld von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen,<br />

die Aktien im Privatvermögen halten, ist grundsätzlich abgegolten (sog. Abgeltungsteuer). Unter bestimmten<br />

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