Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG
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unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen abgezogen werden. Für Zwecke der Gewerbesteuer werden von<br />
inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften bezogene Gewinnanteile sowie Gewinne aus der<br />
Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft ebenfalls im Ergebnis zu 95% von der<br />
Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung ist allerding, dass die Gesellschaft zu Beginn des maßgeblichen<br />
Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt<br />
war. Anderen-falls unterliegen die Gewinnanteile vollständig der Gewerbesteuer. Für aus ausländischen<br />
Kapitalgesellschaften bezogene Gewinnanteile gelten weitere Einschränkungen. Zum Beispiel darf die<br />
ausländische Kapitalgesellschaft ihre Einkünfte nur aus bestimmten aktiven Einkünften i.S.d. Außensteuer-<br />
gesetzes erzielen. Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds sind weitere<br />
Besonderheiten zu beachten.<br />
Aufwendungen der Gesellschaft, die durch deren Betrieb veranlasst sind, können grundsätzlich als<br />
Betriebsausgaben abgezogen werden. In bestimmten Fällen können jedoch Finanzierungsaufwendungen<br />
ertragsteuerlich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur eingeschränkt abziehbar sein (sog.<br />
Zinsschranke). Für gewerbesteuerliche Zwecke sind als Betriebsausgaben abgezogene<br />
Finanzierungsaufwendungen hingegen dem Gewerbeertrag teilweise wieder hinzuzurechnen, soweit deren<br />
Summe den Betrag von EUR 100.000 übersteigt, so dass für gewerbesteuerliche Zwecke lediglich eine<br />
eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen besteht.<br />
Steuerliche Verlustvorträge können für Körperschaft- und Gewerbesteuerzwecke bis zu einem Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte bzw. des Gewerbeertrags von EUR 1 Mio. unbeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60% der diesen<br />
Betrag übersteigenden Einkünfte bzw. des Gewerbeertrags abgezogen werden (Verlustvortrag). Soweit innerhalb<br />
von fünf Jahren, mehr als 25% des gezeichneten Kapitals der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder<br />
der Stimmrechte an einen Erwerber oder einer diesem nahe stehenden Person übertragen bzw. liegt ein<br />
vergleichbarer Sachverhalt vor, entfallen die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichenen Verluste in<br />
entsprechender Höhe. Werden sogar mehr als 50% übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, geht<br />
der gesamte Verlustvortrag unter.<br />
BESTEUERUNG DER AKTIONÄRE<br />
Aktionäre unterliegen der Besteuerung insbesondere im Zusammenhang mit dem Halten (Besteuerung von<br />
Dividenden), der Veräußerung von Anteilen (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen) und der unentgeltlichen<br />
Übertragung von Anteilen (Erbschaft- und Schenkungsteuer).<br />
Besteuerung von Dividenden<br />
Kapitalertragsteuer<br />
Die Gesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet, bei Auszahlung der Dividende Kapitalertragsteuer in Höhe von<br />
25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Steuerschuld (d. h. insgesamt 26,375% sowie<br />
gegebenenfalls Kirchensteuer) für Rechnung des Aktionärs einzubehalten und an das zuständige Finanzamt<br />
abzuführen. Die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer besteht grundsätzlich<br />
unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Dividendenzahlung beim Anteilseigner steuerlich zu<br />
berücksichtigen ist.<br />
Die auf Dividendenzahlungen anfallende Steuerschuld von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen,<br />
die Aktien im Privatvermögen halten, ist grundsätzlich abgegolten (sog. Abgeltungsteuer). Unter bestimmten<br />
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