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Wertpapierprospekt (PDF, 630KB) - VEM Aktienbank AG

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(C.3)<br />

Beschreibung der mit den<br />

Wertpapieren verbundenen<br />

Rechte (C.4)<br />

Beschränkungen der<br />

Übertragbarkeit (C.5)<br />

Angabe, ob für die<br />

angebotenen Wertpapiere<br />

die Zulassung zum Handel<br />

an einem geregelten Markt<br />

beantragt wurde bzw.<br />

werden soll, und Nennung<br />

aller geregelten Märkte, an<br />

denen die Wertpapiere<br />

gehandelt werden oder<br />

werden sollen (C.6)<br />

Beschreibung der<br />

Dividendenpolitik (C.7)<br />

Wesentliche Risiken im<br />

Hinblick auf die Emittentin<br />

oder ihre Branche (D.1)<br />

Sämtliche Aktien der Gesellschaft, einschließlich der Neuen Aktien, gewähren in<br />

der Hauptversammlung der Gesellschaft eine Stimme. Beschränkungen des<br />

Stimmrechts bestehen nicht.<br />

Die Aktien der Gesellschaft (einschließlich der Neuen Aktien) sind mit voller<br />

Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2012 ausgestattet.<br />

Im Fall der Auflösung der Gesellschaft haben die Aktionäre gemäß § 271 AktG<br />

Anspruch auf den nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

verbleibenden Liquidationsüberschuss.<br />

Jede Aktie gewährt das Recht auf Zuteilung eines dem Anteil der Aktie am<br />

bisherigen Grundkapital entsprechenden Teils von im Zuge zukünftiger<br />

Kapitalerhöhungen ausgegebenen neuen Aktien (Bezugsrecht). Ein Bezugsrecht<br />

besteht nicht bei bedingten Kapitalerhöhungen; im Übrigen kann es in<br />

bestimmten Fällen durch Beschluss der Hauptversammlung und bei einer<br />

entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung auch durch Beschluss des<br />

Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.<br />

Die Aktien der Gesellschaft, die Gegenstand des Prospekts sind, sind mit den<br />

gleichen Rechten ausgestattet wie alle anderen Aktien der Gesellschaft und<br />

vermitteln keine darüber hinausgehenden Rechte oder Vorteile.<br />

Entfällt. Die Aktien der Emittentin sind frei übertragbar.<br />

Entfällt. Die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt wird bzw. wurde<br />

nicht beantragt. Die Neuen Aktien werden in die bereits bestehende Notierung<br />

der Aktien der Emittentin im Freiverkehr in das Teilsegment Entry Standard der<br />

Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.<br />

Die Fähigkeit der Emittentin, in zukünftigen Jahren eine Dividende zu zahlen,<br />

hängt vom Betrag des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns ab. Die Emittentin<br />

kann keine Aussage zur Höhe künftiger Bilanzgewinne bzw. dazu treffen, ob<br />

überhaupt künftig Bilanzgewinne erzielt werden, und demzufolge nicht<br />

gewährleisten, dass in künftigen Jahren Dividenden gezahlt werden. Die<br />

Emittentin beabsichtigt, grundsätzlich nach Dotierung der gesetzlichen Rücklage<br />

in den nächsten Geschäftsjahren einen überwiegenden Teil eines etwaigen<br />

Gewinns zur Finanzierung weiteren Unternehmenswachstums zu verwenden und<br />

nur in dem Umfang Dividenden zu zahlen, wie es die Geschäfts- und<br />

Investitionsplanungen der Emittentin zulassen. Die Höhe der tatsächlichen<br />

Ausschüttung hängt von einer Reihe von Faktoren wie zum Beispiel dem<br />

Finanzierungsbedarf der Bio-Gate Gruppe, dem Markt- und konjunkturellen<br />

Umfeld sowie dem Geschäftsverhalten von Wettbewerbern ab.<br />

Abschnitt D – Risiken<br />

Risiken aus Kooperationsverträgen<br />

Im Rahmen von Kooperationsverträgen ist die Emittentin auf den Erfolg und die<br />

Unterstützung der Kooperationspartner angewiesen. Hieraus können sich Risiken<br />

ergeben, die nicht im Einflussbereich der Emittentin liegen. Sowohl die Umsetzung<br />

von Projekten innerhalb der definierten Zeitpläne als auch die erfolgreiche<br />

Vermarktung der daraus resultierenden Produkte sind Gemeinschaftsaufgaben der<br />

Kooperationspartner. Der Emittentin und dem jeweiligen Kooperationspartner muss<br />

es durch enge Kooperation und Abstimmung gelingen, die Projekte wie geplant<br />

umzusetzen. Es besteht das Risiko, dass bei Entwicklungsprojekten einer der Partner<br />

sein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht wahrnimmt. Meilensteinzahlungen<br />

können somit hinfällig werden. Es können bei komplexen Entwicklungsprojekten<br />

Verzögerungen auftreten, die zu verzögerten Meilensteinzahlungen führen. Dies<br />

könnte sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />

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