Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung - VEM Aktienbank AG
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung - VEM Aktienbank AG
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München<br />
ISIN DE0007608309<br />
<strong>Einladung</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong><br />
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am<br />
Donnerstag, den 28. August 2008, um 10:00 Uhr<br />
im MesseCampus Riem, Joseph-Wild-Str. 20, 81829 München, stattfindenden <strong>ordentlichen</strong><br />
<strong>Hauptversammlung</strong> ein.<br />
Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden können, wird<br />
die <strong>Hauptversammlung</strong> am Freitag, den 29. August 2008, ab 10.00 Uhr an gleicher Stelle<br />
fortgesetzt. Sobald feststeht, ob die <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 fortgesetzt<br />
werden wird, werden wir die Aktionäre hierüber im Internet unter http://www.vemaktienbank.de<br />
unter Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> informieren.<br />
Tagesordnung<br />
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses<br />
zum 31. Dezember 2007, des Lageberichts und des Konzernlageberichts<br />
für das Geschäftsjahr 2007, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr<br />
2007 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben<br />
nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch<br />
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von<br />
EUR 1.478.522,15 vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.<br />
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2007 die<br />
Entlastung zu erteilen.<br />
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4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr<br />
2007<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2007<br />
die Entlastung zu erteilen.<br />
5. Beschlussfassung über die Aufhebung von Rechten <strong>zur</strong> Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern<br />
und entsprechende Satzungsänderung<br />
§ 10 (5) der Satzung der Gesellschaft sieht für die folgenden Personen gemeinsam das<br />
Recht vor, ein Drittel der sich nach der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />
der Aktionäre nach ihrer Wahl in den Aufsichtsrat zu entsenden: Herr Andreas<br />
Beyer, Stöckelhuber Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Herr Klaus Schneider, Frau Christine Schneider, Herr Erich Pfaffenberger,<br />
Frau Annette Pfaffenberger und Frau Barbara Beyer.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />
§ 10 (5) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.<br />
6. Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat<br />
Im Zuge der Übernahme der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> durch die Computershare Deutschland<br />
GmbH & Co. KG (ehemals firmierend Computershare Beteiligungs GmbH & Co.<br />
KG) hat Herr Dr. Alfred Krammer sein Aufsichtsratsmandat zum 31. Mai 2008 niedergelegt<br />
und ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. An seiner Stelle ist durch Beschluss<br />
des Amtsgerichts München vom 12. Juni 2008 Herr Steffen Herfurth zum Mitglied des<br />
Aufsichtsrats bestellt worden.<br />
Herr Olaf Posten hat mit Wirkung ab Beendigung dieser <strong>Hauptversammlung</strong> sein Aufsichtsratsmandat<br />
niedergelegt und scheidet zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat<br />
aus.<br />
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Restlaufzeit der Mandate, d.h. mit Wirkung ab Beendigung<br />
dieser <strong>Hauptversammlung</strong> bis <strong>zur</strong> Beendigung der <strong>Hauptversammlung</strong>, die<br />
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011/2012 Beschluss fasst, im Wege der<br />
Einzelwahl die Herren<br />
a) Steffen Herfurth, Grünwald, Geschäftsführer der Computershare GmbH, der<br />
Computershare Verwaltungs GmbH, der Computershare Governance Services<br />
GmbH und der Pepper GmbH sowie Vorstand der Computershare HV-Services<br />
<strong>AG</strong>, als Nachfolger von Herrn Dr. Alfred Krammer<br />
b) Jochen Braasch, München, Group Director Finance der Computershare Deutschland<br />
GmbH & Co. KG, als Nachfolger von Herrn Olaf Posten<br />
in den Aufsichtsrat zu wählen. Die gerichtliche Bestellung des Herrn Steffen Herfurth<br />
zum Aufsichtsratsmitglied endet automatisch mit der Bestellung von Herrn Steffen Herfurth<br />
zum Aufsichtsratsmitglied durch die <strong>Hauptversammlung</strong>.<br />
Die <strong>zur</strong> Wahl vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften<br />
Mitgliedern eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren<br />
in- und ausländischen Kontrollgremiums:<br />
a) Herr Steffen Herfurth:<br />
keine<br />
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) Herr Jochen Braasch:<br />
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Computershare HV-Services <strong>AG</strong><br />
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 der Satzung<br />
aus drei Mitgliedern zusammen, die von der <strong>Hauptversammlung</strong> gewählt werden.<br />
Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die <strong>Hauptversammlung</strong> ist nicht<br />
an Wahlvorschläge gebunden.<br />
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener<br />
Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />
1.) Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zum Zwecke des<br />
Wertpapierhandels zu erwerben und zu veräußern. Der Handelsbestand der zu<br />
diesem Zwecke erworbenen Aktien darf 5% des Grundkapitals der Gesellschaft<br />
am Ende eines jeden Tages nicht übersteigen.<br />
Der Kaufpreis für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Tagesschlusskurs<br />
der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren<br />
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse – falls kein solcher Tagesschlusskurs<br />
vorliegt, den Tagesschlusskurs der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />
<strong>AG</strong> im Parketthandel an der Frankfurter Börse – an dem der Durchführung<br />
des Erwerbs (d.h. des Kaufs) vorhergehenden Handelstag nicht um mehr als<br />
15 % übersteigen oder um mehr als 30 % unterschreiten. Im Einzelfall ist eine<br />
Überschreitung bzw. Unterschreitung um bis zu 50 % zulässig, wenn dies erforderlich<br />
ist, um der Gesellschaft die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber Dritten, insbesondere<br />
aufgrund ihrer Stellung als Designated Sponsor bzw. Market Maker,<br />
zu ermöglichen.<br />
Die Ermächtigung wird bis zum Ablauf der <strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong>, welche<br />
gemäß § 120 Abs. 1 AktG über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands<br />
und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtrats für das Geschäftsjahr<br />
2008/2009 zu beschließen hat, längstens bis 27. Februar 2010, erteilt.<br />
2.) Die Ermächtigung in 1.) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals<br />
ausgeübt werden.<br />
3.) Der Bestand eigener Aktien darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals<br />
der Gesellschaft erreichen.<br />
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener<br />
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />
1.) Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu anderen Zwecken<br />
als dem Wertpapierhandel bis <strong>zur</strong> Höhe von 10 % des Grundkapitals der<br />
Gesellschaft zu erwerben.<br />
Der Kaufpreis für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Tagesschlusskurs<br />
der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren<br />
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse – falls kein solcher Tagesschlusskurs<br />
vorliegt, den Tagesschlusskurs der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />
<strong>AG</strong> im Parketthandel an der Frankfurter Börse – an dem der Durchführung<br />
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des Erwerbs (d.h. des Kaufs) vorhergehenden Handelstag nicht um mehr als<br />
10 % übersteigen oder um mehr als 10 % unterschreiten. Soweit der Erwerb nicht<br />
über die Börse, sondern durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot erfolgt,<br />
der Kaufpreis für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Tagesschlusskurs<br />
der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren<br />
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse – falls kein solcher Tagesschlusskurs<br />
vorliegt, den Tagesschlusskurs der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />
<strong>AG</strong> im Parketthandel an der Frankfurter Börse – an dem der Veröffentlichung<br />
des Angebots vorhergehenden Handelstag nicht um mehr als 20 % übersteigen<br />
oder um mehr als 20 % unterschreiten.<br />
Die Ermächtigung wird bis zum Ablauf der <strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong>, welche<br />
gemäß § 120 Abs. 1 AktG über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands<br />
und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtrates für das Geschäftsjahr<br />
2008/2009 zu beschließen hat, längstens jedoch bis zum 27. Februar 2010, erteilt.<br />
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung<br />
der aufgrund dieser Ermächtigung oder einer anderen Ermächtigung erworbenen<br />
eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot<br />
an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft vorzunehmen.<br />
Diese Ermächtigung gilt<br />
- wenn die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von<br />
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />
nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden<br />
Aktien zusammen mit Aktien, die in zeitlichem Zusammenhang auf<br />
Grund einer Ermächtigung <strong>zur</strong> Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss<br />
nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des<br />
Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen;<br />
- um die erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des<br />
Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen<br />
oder von Beteiligungen anbieten zu können;<br />
- um die erworbenen eigenen Aktien <strong>zur</strong> Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten<br />
bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft ausgegebenen<br />
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.<br />
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien wird insoweit ausgeschlossen.<br />
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen<br />
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren <strong>Hauptversammlung</strong>sbeschluss<br />
einzuziehen.<br />
2.) Die Ermächtigung in 1.) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in<br />
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.<br />
3.) Der Bestand eigener Aktien darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals<br />
der Gesellschaft erreichen.<br />
9. Beschlussfassung über die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien und<br />
entsprechende Satzungsänderungen<br />
Die Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. Namensaktien ermöglichen<br />
einen besseren Kontakt zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären und sind inter-<br />
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national weit verbreitet. Es wird daher die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien<br />
vorgeschlagen. Die Umwandlung in Namensaktien erfordert die Einrichtung eines<br />
Aktienregisters. Dafür ist erforderlich, dass die Aktionäre ihren Namen, ihr Geburtsdatum<br />
und ihre Anschrift bzw. – soweit es sich bei den Aktionären um Gesellschaften<br />
handelt – ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift, sowie in jedem<br />
Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft <strong>zur</strong> Eintragung im Aktienregister<br />
angeben. Im Verhältnis <strong>zur</strong> Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer im Aktienregister<br />
eingetragen ist. Zur Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien muss<br />
§ 7 (1) der Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert werden. Zudem ist die<br />
Regelung in § 7 (2) der Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen, damit<br />
auch künftig neu ausgegebene Aktien im Zweifel auf den Namen lauten.<br />
Mit der Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu verbinden ist eine Änderung<br />
des § 13 der Satzung der Gesellschaft, der Teilnahme und Stimmrecht der Aktionäre<br />
in der <strong>Hauptversammlung</strong> regelt. Da sich die Aktionärsstellung nach der Umwandlung<br />
der Inhaberaktien in Namensaktien im Verhältnis <strong>zur</strong> Gesellschaft nach der Eintragung<br />
im Aktienregister bestimmt, ist neben der – bereits nach der bisherigen Satzungsregelung<br />
erforderlichen – Anmeldung bis zum Ablauf des siebten Tages vor der<br />
<strong>Hauptversammlung</strong> neben der Eintragung im Aktienregister kein weiterer Nachweis des<br />
Aktienbesitzes erforderlich.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:<br />
1.) Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden in Namensaktien<br />
umgewandelt.<br />
2.) § 7 (1) und (2) der Satzung der Gesellschaft werden abgeändert und wie folgt neu<br />
gefasst:<br />
„(1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen.<br />
(2) Enthält der Beschluss über eine Kapitalerhöhung keine Bestimmung darüber,<br />
ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen,<br />
so lauten sie auf den Namen.“<br />
3.) § 13 (1), (2) und (3) der Satzung der Gesellschaft werden abgeändert und wie<br />
folgt neu gefasst:<br />
„(1) Zur Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong>, <strong>zur</strong> Ausübung des Stimmrechts<br />
und <strong>zur</strong> Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die<br />
sich vor der <strong>Hauptversammlung</strong> anmelden und die im Zeitpunkt der <strong>Hauptversammlung</strong><br />
für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen<br />
sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor<br />
der Versammlung (Letzter Anmeldetag) zugehen. Umschreibungen im Aktienregister<br />
finden in den letzten 14 Tagen vor der <strong>Hauptversammlung</strong> nicht<br />
statt.<br />
(2) – aufgehoben –<br />
(3) Fällt der letzte Anmeldetag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen<br />
Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende<br />
Werktag an die Stelle des nach der vorstehenden Bestimmung<br />
maßgebenden Tages. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser<br />
Regelung.“<br />
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10. Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands durch<br />
Satzungsänderung<br />
Der satzungsmäßige Gegenstand des Unternehmens soll an den gegenwärtigen Stand<br />
der der Gesellschaft erlaubten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach dem<br />
Kreditwesengesetz (KWG) angepasst werden.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />
§ 2 (1) der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:<br />
„(1) Gegenstand des Unternehmens ist<br />
a) im Bereich der Bankgeschäfte:<br />
aa) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen<br />
Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),<br />
bb) die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko <strong>zur</strong> Platzierung<br />
oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),<br />
cc) die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer<br />
Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber-<br />
oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht<br />
darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),<br />
dd) – unbesetzt –,<br />
ee) die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), der<br />
Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),<br />
ff) die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),<br />
gg) – unbesetzt, –<br />
hh) die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen<br />
vor Fälligkeit <strong>zur</strong>ückzuerwerben,<br />
ii) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen<br />
für andere (Garantiegeschäft),<br />
jj) die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs<br />
(Girogeschäft),<br />
kk) – unbesetzt –.<br />
Andere erlaubnispflichtige Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes dürfen<br />
nicht vorgenommen werden.<br />
b) im Bereich der Finanzdienstleistungen:<br />
aa) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung<br />
von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),<br />
bb) die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter,<br />
die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen,<br />
sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers<br />
gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich<br />
über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit<br />
bekannt gegeben wird (Anlageberatung),<br />
cc) das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung<br />
(Platzierungsgeschäft),<br />
dd) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden<br />
Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),<br />
ee) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für<br />
andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),<br />
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ff) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege<br />
des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),<br />
gg) die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene<br />
Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des § 1 Abs. 1a<br />
Satz 2 Nr. 4 darstellt (Eigengeschäft),<br />
hh) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Wertpapieren.<br />
Andere erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes<br />
dürfen nicht vorgenommen werden.<br />
c) im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung:<br />
aa) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im EDV-Bereich,<br />
bb) der Einkauf und Verkauf von Hard- und Software,<br />
cc) die Erbringung von Dienstleistungen im und für das Medium Internet, insbesondere<br />
die Vermarktung von Werbeflächen im Internet, die Gestaltung von<br />
Internetauftritten sowie diesbezügliche Beratung,<br />
dd) das Betreiben einer technischen Plattform im Internet,<br />
ee) die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Wirtschaft,<br />
insbesondere die Zurverfügungstellung von Informationen über das Internet,<br />
ff) die Organisation und Durchführung von Werbeauftritten und Marketing im<br />
Internet sowie<br />
gg) die Mediaplanung sowie die Vermittlung und Schaltung von Werbeanzeigen<br />
aller Art in Online-, Print- und sonstigen Medien sowie die Vermittlung und<br />
Schaltung von Werbezeiten, insbesondere im Rundfunk und Fernsehen.<br />
d) der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie der Verkauf von Mehrheits- und<br />
Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen sowie von Unternehmen mit einem<br />
solchen Gegenstand und der Handel mit solchen Beteiligungen und Unternehmen.“<br />
11. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag<br />
zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> als Organgesellschaft und der Computershare<br />
Deutschland GmbH & Co. KG als Organträger<br />
Die <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> hat mit der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, mit<br />
Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter<br />
HRA 90545, am 16. Juli 2008 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der<br />
Aufsichtsrat der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> hat dem Gewinnabführungsvertrag zugestimmt.<br />
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:<br />
Gewinnabführungsvertrag<br />
zwischen<br />
Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, mit Sitz in München und eingetragen<br />
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 90545<br />
und<br />
- der "Organträger" -<br />
<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, mit Sitz in München und eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München unter HRB 124255<br />
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- die "Organgesellschaft"-<br />
- Organträger und Organgesellschaft zusammen die "Parteien" -<br />
§ 1<br />
Gewinnabführung<br />
1.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen<br />
handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung<br />
von nachstehendem § 1.2 ergibt, an den Organträger abzuführen. Abzuführen<br />
ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 1.2 – der<br />
ohne die Ergebnisabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen<br />
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in eine gesetzliche<br />
Rücklage einzustellen ist.<br />
1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem<br />
Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,<br />
als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete<br />
andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen<br />
und zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.<br />
1.3 Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen – auch soweit<br />
sie während der Vertragsdauer gebildet wurden – oder die Heranziehung<br />
dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen;<br />
gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.<br />
1.4 Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Gewinnabführung entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr<br />
der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.<br />
§ 2<br />
Verlustübernahme<br />
2.1 Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden<br />
Jahresfehlbetrag gemäß § 302 AktG auszugleichen, soweit dieser nicht<br />
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen gemäß § 1.2 Beträge<br />
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden<br />
sind.<br />
2.2 Für die Verlustübernahmeverpflichtung nach § 2.1 gilt § 1.4 entsprechend.<br />
§ 3<br />
Fälligkeit<br />
3.1 Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 1 entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtages<br />
der Organgesellschaft und wird mit Ablauf des Tages der Feststellung des<br />
Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig. Der Anspruch auf Ausgleich eines<br />
Jahresfehlbetrages nach § 2 wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der Organgesellschaft,<br />
spätestens jedoch mit Beendigung dieses Vertrages fällig.<br />
3.2 Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung der in § 3.1 bezeichneten<br />
Ansprüche werden gemäß §§ 352, 353 HGB Zinsen in Höhe von derzeit<br />
5 % p.a. geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 4<br />
Ausgleich<br />
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4.1 Der Organträger garantiert den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft<br />
als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrages eine jährliche<br />
Ausgleichszahlung.<br />
4.2 Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,44 je Stückaktie der Organgesellschaft<br />
für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft abzüglich Körperschaftssteuer<br />
sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für<br />
das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt<br />
des Vertragsabschlusses gelangen auf den Ausgleich von brutto EUR 0,44<br />
je Stückaktie für das Geschäftsjahr 2008 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag,<br />
das sind EUR 0,07 je Stückaktie, zum Abzug. Daraus ergibt<br />
sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung<br />
in Höhe von insgesamt netto EUR 0,37 je Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />
<strong>AG</strong> für ein volles Geschäftsjahr.<br />
4.3 Die Ausgleichszahlung gemäß vorstehenden § 4.1 und § 4.2 ist jeweils am ersten<br />
Bankarbeitstag in München nach der <strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong> der Organgesellschaft<br />
für das betreffende Geschäftsjahr, spätestens jedoch acht Monate<br />
nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Sie ist erstmals für dasjenige Geschäftsjahr<br />
zu zahlen, für welches gemäß § 1.4 dieses Vertrages erstmals eine<br />
Gewinnabführungsverpflichtung besteht. Falls dieser Vertrag im Laufe eines Geschäftsjahres<br />
der Organgesellschaft endet oder ein Geschäftsjahr kürzer ist als<br />
ein Kalenderjahr, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig.<br />
4.4 Im Fall einer Erhöhung des Grundkapitals der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln<br />
gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Ausgleich je Aktie<br />
der Organgesellschaft in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs<br />
unverändert bleibt.<br />
4.5 Sofern das Grundkapital der Organgesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung<br />
eines Bezugsrechts erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für<br />
die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.<br />
4.6 Sofern ein Verfahren nach § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 1<br />
SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich<br />
festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden<br />
sind, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs<br />
verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre<br />
gleichgestellt, wenn sich der Organträger gegenüber einem Aktionär der Organgesellschaft<br />
in einem Vergleich <strong>zur</strong> Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens<br />
nach § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 SpruchG zu einem<br />
höheren Ausgleich verpflichtet.<br />
§ 5<br />
Barabfindung<br />
5.1 Der Organträger verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs<br />
der Organgesellschaft dessen Aktien gegen Barabfindung in Höhe von<br />
EUR 6,25 je Stückaktie zu erwerben.<br />
5.2 Die Verpflichtung des Organträgers zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist<br />
endet drei Monate nach der Veröffentlichung des Abfindungsangebots durch den<br />
Organträger, frühestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung<br />
des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft<br />
nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung<br />
der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.<br />
5.3 Die Übertragung der Aktien gegen Barabfindung ist für die außenstehenden Aktionäre<br />
der Organgesellschaft kostenfrei.<br />
5.4 Sofern ein Verfahren nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 1<br />
SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung<br />
festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende<br />
Ergänzung der gewährten Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen au-<br />
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ßenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich der Organträger gegenüber einem<br />
Aktionär der Organgesellschaft in einem Vergleich <strong>zur</strong> Abwendung oder <strong>zur</strong><br />
Beendigung eines Verfahrens nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG in Verbindung mit §<br />
1 Nr. 1 SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.<br />
5.5 Falls bis zum Ablauf der in oben stehendem § 5.2 bestimmten Frist das Grundkapital<br />
der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien<br />
erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag<br />
der Abfindung gleich bleibt. Falls bis zum Ablauf dieser Frist das<br />
Grundkapital der Organgesellschaft durch Bar- oder Sacheinlage erhöht wird, gelten<br />
die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen<br />
Aktien aus der Kapitalerhöhung.<br />
§ 6<br />
Wirksamwerden und Dauer<br />
6.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
des Organträgers und der <strong>Hauptversammlung</strong> der Organgesellschaft<br />
und geschlossen. Er wird – unbeschadet der Regelungen des § 1.4 und des § 2.2<br />
– wirksam mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft.<br />
6.2 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />
zum Ende eines Geschäftsjahr der Organgesellschaft gekündigt werden, jedoch<br />
frühestens zum Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, das mindestens<br />
fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser<br />
Vertrag wirksam wird. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher<br />
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />
6.3 Das Recht <strong>zur</strong> Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere<br />
Umstände, die von der deutschen Finanzverwaltung als wichtiger Grund anerkannt<br />
werden, wie beispielsweise die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation<br />
einer Vertragspartei oder die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform,<br />
die nicht Organgesellschaft sein kann. Der Organträger ist insbesondere <strong>zur</strong><br />
Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr mittelbar oder<br />
unmittelbar mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist.<br />
6.4 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
ist nach den für den Jahresabschluss der Organgesellschaft geltenden<br />
Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft auf den Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder<br />
Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten § 1, § 2 und<br />
§ 3 dieses Vertrages entsprechend.<br />
6.5 Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft<br />
gemäß § 303 des Aktiengesetzes Sicherheit zu leisten.<br />
§ 7<br />
Schlussbestimmungen<br />
7.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich Schriftformklausel<br />
nach § 7.1 bedürfen der Schriftform.<br />
7.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam<br />
und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw.<br />
Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare<br />
Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung<br />
ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren<br />
Regelung so nahe wie möglich kommt. Das Gleiche gilt bei Lücken im<br />
Vertrag.<br />
7.3 Die Kosten dieses Vertrages trägt der Organträger.<br />
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Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende<br />
Gesellschafterin Computershare Verwaltungs GmbH mit Sitz in München und<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 170237, diese<br />
vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer<br />
München, den 16. Juli 2008<br />
Steffen Herfurth Rudolf Heller<br />
<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, vertreten durch ihren Vorstand<br />
München, den 16. Juli 2008<br />
Andreas Beyer Erich Pfaffenberger<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der<br />
<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> und der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG vom<br />
16. Juli 2008 zuzustimmen.<br />
12. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands <strong>zur</strong> Beantragung des<br />
Widerrufes der Zulassung der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten<br />
Markt an der Börse München ("Delisting")<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />
Der Vorstand wird ermächtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien<br />
der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt an der Börse München nach<br />
§ 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 S. 1 der Börsenordnung<br />
der Börse München zu stellen ("Delisting"), weitere Einzelheiten des Delisting und<br />
seiner Durchführung festzusetzen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den<br />
Börsenhandel mit Aktien der Gesellschaft im Regulierten Markt zu beenden.<br />
Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft<br />
zum Handel im Regulierten Markt der Börse München unterbreitet die Mehrheitsaktionärin<br />
Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (ehemals firmierend<br />
Computershare Beteiligungs GmbH & Co. KG), Prannerstraße 8, 80333 München, den<br />
übrigen Aktionären der Gesellschaft ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien (das „Delisting-Abfindungsangebot“).<br />
Der Wortlaut des Delisting-Abfindungsangebots ist dieser<br />
<strong>Hauptversammlung</strong>seinladung als Anhang beigefügt. Das Delisting-Abfindungsangebot<br />
liegt zudem von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an in den Geschäftsräumen<br />
der Gesellschaft Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem<br />
Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt. Das Delisting-Abfindungsangebot ist auch<br />
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.vem-aktienbank.de unter Investor<br />
Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> abrufbar. Während der <strong>Hauptversammlung</strong> am<br />
28. August 2008 und ggf. bei Fortsetzung der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008<br />
liegt das Delisting-Abfindungsangebot <strong>zur</strong> Einsicht für die Aktionäre aus.<br />
Zu den Gründen für das reguläre Delisting nimmt der Vorstand in seinem freiwilligen<br />
Bericht zu Tagesordnungspunkt 12 Stellung, der in dieser <strong>Hauptversammlung</strong>seinladung<br />
abgedruckt ist. Der Vorstand wird auch in der <strong>Hauptversammlung</strong> auf die Gründe<br />
für das angestrebte Delisting eingehen.<br />
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Bericht des Vorstands zu TOP 8<br />
Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss<br />
des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien<br />
Der unter TOP 8 vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den Vorstand, über die Börse oder<br />
durch ein öffentliches Kaufangebot erworbene Aktien der Gesellschaft nicht nur auf eben<br />
diese Weise, sondern auch auf andere Art und Weise zu veräußern.<br />
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand eigene Aktien in anderer<br />
Weise als über die Börse veräußern kann, wenn die erworbenen Aktien der Gesellschaft<br />
zum Börsenhandel zugelassen sind und zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs<br />
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht<br />
wesentlich unterschreitet und damit eine Verwässerung des Kurses vermieden wird. Hierdurch<br />
soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In-<br />
und Ausland Aktien zum Kauf anzubieten. Die Ermächtigung versetzt den Vorstand zugleich<br />
in die Lage, das Eigenkapital der Gesellschaft unter Wahrung der Belange der Aktionäre<br />
flexibel an die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse anzupassen und kurzfristig auf günstige<br />
Börsensituationen reagieren zu können. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen<br />
darf in diesem Fall die Gesamtzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den<br />
neuen Aktien, die auf Grund einer Ermächtigung <strong>zur</strong> Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss<br />
nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals<br />
insgesamt nicht übersteigen<br />
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung ist es dem Vorstand ferner möglich, eigene Aktien<br />
zu erwerben, um diese Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder<br />
im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen anbieten zu können. Der<br />
Wettbewerb erfordert zunehmend diese Art von Gegenleistung. Die vorgesehene Ermächtigung<br />
gibt dem Vorstand den notwendigen Handlungsspielraum, um rasch und flexibel auf<br />
vorteilhafte Angebote oder sich sonst anbietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten<br />
<strong>zur</strong> Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen<br />
gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen zu<br />
können.<br />
Schließlich sollen die erworbenen Aktien dazu verwendet werden können, sie <strong>zur</strong> Erfüllung<br />
von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft<br />
ausgegebenen Schuldverschreibungen zu verwenden. Dies kann für die Gesellschaft günstiger<br />
sein als die zeit- und kostenintensive Ausnutzung bedingten Kapitals und vergrößert den<br />
Handlungsspielraum der Gesellschaft.<br />
Freiwilliger Bericht des Vorstands zu TOP 12<br />
Freiwilliger Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12 über die Ermächtigung<br />
des Vorstands <strong>zur</strong> Beantragung des Widerrufs der Börsenzulassung der Gesellschaft<br />
Der unter TOP 12 vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den Vorstand, den Widerruf der<br />
Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt an der Börse München<br />
zu beantragen („Delisting“).<br />
Die Aktien der Gesellschaft sind derzeit zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />
zugelassen. Nach eingehender Erörterung und in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat<br />
der Gesellschaft sowie der Mehrheitsgesellschafterin Computershare Deutschland<br />
GmbH & Co. KG strebt der Vorstand einen Widerruf dieser Zulassung an, um den Börsenhandel<br />
mit den Aktien der Gesellschaft im Regulierten Markt vollständig zu beenden.<br />
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Nach Abwicklung des am 19. Dezember 2007 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots<br />
der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (seinerzeit noch firmierend<br />
als Computershare Beteiligungs GmbH & Co. KG) hält die Computershare Deutschland<br />
GmbH & Co. KG derzeit 9.033.216 Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, das entspricht 93,367 %<br />
des Grundkapitals und der Stimmrechte der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>. Demnach sind nur<br />
6,633 % der Aktien im freien Besitz.<br />
Hintergrund des angestrebten Delistings sind vor allem die mit der Zulassung der Aktien zum<br />
Handel im Regulierten Markt (nachfolgend die „Börsenzulassung“) verbundenen Pflichten<br />
und der dadurch verursachte Zeit- und Kostenaufwand für die Gesellschaft. Dazu zählen<br />
neben den Notierungskosten vor allem die erheblichen Kosten der mit der Börsenzulassung<br />
verbundenen Folgepflichten. Infolge der Börsenzulassung unterliegt die <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
unter anderem zahlreichen Berichts- und Mitteilungspflichten, vor allem nach kapitalmarktrechtlichen<br />
Vorschriften. Der Pflichtenkatalog für Unternehmen mit Börsenzulassung hat sich<br />
zudem in der Vergangenheit stetig erweitert (vgl. z.B. die Pflicht <strong>zur</strong> Führung eines Insiderverzeichnisses<br />
nach § 15b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie die Pflicht <strong>zur</strong> Veröffentlichung<br />
eines sogenannten jährlichen Dokuments nach § 10 Wertpapierprospektgesetz<br />
(WpPG)). Andererseits ist die Börsenzulassung <strong>zur</strong> Deckung des Eigenkapitalbedarfs der<br />
Gesellschaft nicht mehr erforderlich. Der Zeit- und Kostenaufwand steht daher nicht mehr in<br />
einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu dem Nutzen der Börsenzulassung für die Gesellschaft.<br />
Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Delisting unterbreitet die Mehrheitsaktionärin der<br />
Gesellschaft, die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Computershare<br />
KG“), Prannerstraße 8, 80333 München, den übrigen Aktionären der Gesellschaft<br />
ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung (das „Delisting-<br />
Abfindungsangebot“). Der Wortlaut des Delisting-Abfindungsangebots ist dieser <strong>Hauptversammlung</strong>seinladung<br />
als Anhang beigefügt. Das Delisting-Abfindungsangebot liegt zudem<br />
von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft<br />
Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos<br />
eine Abschrift erteilt. Das Delisting-Abfindungsangebot ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft<br />
unter http://www.vem-aktienbank.de unter Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong><br />
abrufbar. Während der <strong>Hauptversammlung</strong> am 28. August 2008 und im Falle der Fortsetzung<br />
der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 liegt das Delisting-Abfindungsangebot <strong>zur</strong><br />
Einsicht für die Aktionäre aus.<br />
Der in dem Delisting-Abfindungsangebot vorgesehene Abfindungspreis beträgt EUR 6,25 je<br />
Aktie an der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> („<strong>VEM</strong> Aktie“). Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe<br />
des angebotenen Abfindungsbetrages für angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner<br />
Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) gefordert, dass die im<br />
Rahmen eines Delisting den Aktionären anzubietende Abfindung dem vollen Wert der Aktien<br />
entsprechen muss. Dieses Kriterium erfüllt die von der Computershare KG angebotene Abfindung.<br />
Zum Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> liegt ein Bewertungsgutachten der<br />
Ernst & Young <strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Arnulfstraße<br />
126, 80636 München, („Ernst & Young <strong>AG</strong>“) zum Stichtag 29. August 2008 vor (das<br />
„Bewertungsgutachten“). Das Bewertungsgutachten wurde von der Ernst & Young <strong>AG</strong> im<br />
Hinblick auf den Gewinnabführungsvertrag zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> und der Computershare<br />
KG erstellt, über den die <strong>Hauptversammlung</strong> am 28. August 2008 bzw. im Falle<br />
einer Fortsetzung der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 unter TOP 11 beschließen<br />
soll. In dem Bewertungsgutachten wurde der Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> unter Zugrundelegung<br />
der anerkannten Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß IDW S 1 ermittelt.<br />
Dasselbe Verfahren ist auch für die Wertermittlung im Hinblick auf ein Delisting geeignet.<br />
Das Bewertungsgutachten ist daher auch Basis für die Ermittlung des vollen Werts einer<br />
<strong>VEM</strong> Aktie im Rahmen des Delisting. Das Bewertungsgutachten kommt zu einem Unterneh-<br />
13 von 25
menswert der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum 29. August 2008 von TEUR 48.515,4. Dies entspricht<br />
einem anteiligen Wert je <strong>VEM</strong> Aktie in Höhe von EUR 5,01.<br />
Der gewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs der <strong>VEM</strong> Aktie gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-<br />
Angebotsverordnung bis zum Tag der Bekanntgabe der Absicht des Delisting im Wege der<br />
ad-hoc-Mitteilung am 17. Juni 2008 beläuft sich ausweislich einer Auskunft der Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht auf EUR 5,22. Allerdings hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
hierzu darauf hingewiesen, dass dieser Wert als Mindestpreis im<br />
Sinne des § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung ungültig ist. Die Ernst & Young <strong>AG</strong> hat<br />
daher einen alternativen gewichteten Durchschnittskurs für diesen Zeitraum auf Basis der<br />
Informationen des Finanzinformationsdienstleisters Bloomberg L.P., New York, über alle<br />
deutschen Börsenplätze in Höhe von EUR 5,17 errechnet. Auch im Hinblick auf diesen<br />
Durchschnittskurs bestehen aufgrund der Marktenge und des vorangegangenen Öffentlichen<br />
Übernahmeangebots der Computershare KG an die Aktionäre der <strong>VEM</strong> Bedenken, ob er den<br />
Verkehrswert der Aktie in angemessener Weise widerspiegelt. Dennoch hat Ernst & Young<br />
diesen Durchschnittskurs als Untergrenze für die festzulegende angemessene Abfindung<br />
behandelt und die angemessene Abfindung mit EUR 5,17 bestimmt.<br />
Die Computershare KG hat sich allerdings entschieden, mit einem Angebotspreis von<br />
EUR 6,25 einen Betrag anzubieten, der sowohl über dem aus dem Unternehmenswert errechneten<br />
anteiligen Wert je <strong>VEM</strong> Aktie von EUR 5,01 als auch über beiden genannten<br />
Durchschnittskursen für den Zeitraum von drei Monaten bis <strong>zur</strong> Bekanntgabe der Absicht<br />
des Delisting am 17. Juni 2008 und damit über dem von der Ernst & Young <strong>AG</strong> errechneten<br />
angemessenen Abfindung von EUR 5,17 liegt.<br />
Die Computershare KG möchte mit diesem freiwillig erhöhten Angebotspreis das Delisting-<br />
Abfindungsangebot möglichst attraktiv für die <strong>VEM</strong> Aktionäre gestalten. Der Betrag von<br />
EUR 6,25 entspricht dem Preis je Aktie, den die Computershare KG den Aktionären im<br />
Rahmen des Öffentlichen Übernahmeangebots vom 18. Dezember 2007 angeboten hatte. Er<br />
ermöglicht denjenigen <strong>VEM</strong> Aktionären, die das Öffentliche Übernahmeangebot nicht angenommen<br />
haben, ihre Aktien im Rahmen des Delisting zu gleichen Konditionen wie im Rahmen<br />
des Öffentlichen Übernahmeangebots zu verkaufen.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat halten den Angebotspreis von EUR 6,25 für angemessen.<br />
Zu näheren Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots<br />
und <strong>zur</strong> Abwicklung von Kauf und Erwerb der Aktien wird auf das<br />
im Anhang zu dieser <strong>Hauptversammlung</strong>seinladung abgedruckte Delisting-<br />
Abfindungsangebot verwiesen. Das Bewertungsgutachten der Ernst & Young <strong>AG</strong> ist dem<br />
gemeinsamen Vertragsbericht gemäß § 293a AktG, den der Vorstand der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />
<strong>AG</strong> und die Geschäftsführung der Computershare KG zu Tagesordnungspunkt 11 erstellt<br />
haben, als integraler Bestandteil beigefügt. Dieser gemeinsame Bericht samt Bewertungsgutachten<br />
liegt von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an in den Geschäftsräumen der<br />
Gesellschaft Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär<br />
kostenlos eine Abschrift erteilt. Der gemeinsame Bericht samt Bewertungsgutachten ist<br />
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.vem-aktienbank.de unter Investor<br />
Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> abrufbar. Während der <strong>Hauptversammlung</strong> am 28. August<br />
2008 und im Falle einer Fortsetzung der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 liegen der<br />
gemeinsame Bericht und das Bewertungsgutachten <strong>zur</strong> Einsicht für die Aktionäre aus.<br />
Zum weiteren Ablauf des Delisting-Verfahrens gibt der Vorstand folgende zusammenfassende<br />
Hinweise:<br />
Sollte die <strong>Hauptversammlung</strong> beschließen, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf<br />
Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der<br />
Börse München zu stellen, wird der Vorstand nach Ablauf der <strong>Hauptversammlung</strong> den ent-<br />
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sprechenden Antrag auf Widerruf der Zulassung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG in Verbindung<br />
mit § 51 Abs. 1 S. 1 der Börsenordnung der Börse München („BörsO München“) bei<br />
der Börse München stellen. Die Zulassungsstelle wird den Antrag prüfen und die Zulassung<br />
widerrufen, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht.<br />
Nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 BörsO München steht der Schutz der Anleger einem Widerruf der<br />
Zulassung insbesondere dann nicht entgegen, wenn die Aktien nach dem Wirksamwerden<br />
zwar an keinem anderen inländischen oder ausländischen organisierten Markt im Sinne von<br />
§ 2 Abs. 5 WpHG gehandelt werden, den Anlegern nach Bekanntgabe des Widerrufs aber<br />
ausreichend Zeit verbleibt, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern. Der Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens des Widerrufs wird gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 BörsO München von der Zulassungsstelle<br />
bestimmt. Der Widerruf wird gemäß § 51 Abs. 3 S. 3 BörsO München mit einer<br />
Frist von höchstens zwei Jahren ab seiner Veröffentlichung wirksam. Diese Frist kann<br />
gemäß § 51 Abs. 3 S. 4 BörsO München auf Antrag des Emittenten verkürzt werden, wenn<br />
dies dem Interesse der Anleger nicht zuwiderläuft.<br />
Der Widerruf wird von der Zulassungsstelle im Internet und im Amtlichen Kursblatt der Börse<br />
München veröffentlicht (§ 51 Abs. 5 BörsO München).<br />
Die Aktionäre werden über die jeweils einschlägigen Fristen im Zusammenhang mit der<br />
Durchführung des Delisting-Abfindungsangebots in einem überregionalen Börsenpflichtblatt<br />
und auf der Internetseite der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> http://www.vem-aktienbank.de unter Investor<br />
Relations informiert werden.<br />
Sollte die <strong>Hauptversammlung</strong> der Ermächtigung des Vorstands <strong>zur</strong> Beantragung eines Widerrufs<br />
der Zulassung der Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des Beschlussvorschlages<br />
zustimmen, so wird der Vorstand über den Stand dieser Angelegenheit auf der nächsten<br />
<strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong> berichten.<br />
Ausliegende Unterlagen<br />
Von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen<br />
der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsichtnahme<br />
der Aktionäre aus und werden auch im Internet unter http://www.vem-aktienbank.de unter<br />
Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> zugänglich gemacht:<br />
zu TOP 1:<br />
- Jahresabschluss und Lagebericht der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> für das Geschäftsjahr 2007<br />
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289<br />
Abs. 4 Handelsgesetzbuch<br />
- Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2007 einschließlich<br />
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch<br />
- Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2007<br />
zu TOP 11:<br />
- Gewinnabführungsvertrag zwischen der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG<br />
und der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> vom 16. Juli 2008<br />
- Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Konzernjahresabschlüsse und Konzernlageberichte<br />
der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> für die Geschäftsjahre 2005, 2006 und 2007 und<br />
den Quartalsfinanzbericht der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum 31. März 2008 sowie Jahresabschluss<br />
der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (diese und ihre persönlich<br />
haftende Gesellschafterin hatten als Personenhandelsgesellschaft bzw. kleine Kapitalgesellschaft<br />
im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB einen Lagebericht bislang nicht zu erstellen)<br />
für das im Anschluss an die Entstehung der Computershare Deutschland GmbH &<br />
15 von 25
Co. KG am 13. Juli 2007 durch Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRA 90545 am 31. Dezember 2007 beendete Rumpfgeschäftsjahr<br />
- Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG des Vorstandes der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
und der Geschäftsführung der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG über den<br />
Gewinnabführungsvertrag zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> und der Computershare<br />
Deutschland GmbH & Co. KG einschließlich des Bewertungsgutachtens der<br />
Ernst & Young <strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Arnulfstraße<br />
126, 80636 München, als integraler Bestandteil des Berichts gemäß § 293a<br />
AktG<br />
- Bericht des Vertragsprüfers Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenstraße<br />
47, 40479 Düsseldorf gemäß § 293e AktG<br />
zu TOP 12:<br />
- Delisting-Abfindungsangebot der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG aus<br />
Juli 2008; hinsichtlich der Ermittlung der Abfindung wird auf das Bewertungsgutachten<br />
der Ernst & Young <strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Arnulfstraße 126, 80636 München, das einen integralen Bestandteil des zu TOP 11<br />
erstellten Berichts gemäß § 293a AktG bildet, verwiesen<br />
Auf Anfrage wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen<br />
übersandt. Bestellungen bitten wir zu richten an:<br />
<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
<strong>Hauptversammlung</strong><br />
Rosental 5<br />
80331 München<br />
Telefax: +49 (0)89-23001-111<br />
Die Unterlagen werden auch in der <strong>Hauptversammlung</strong> <strong>zur</strong> Einsichtnahme ausgelegt.<br />
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong><br />
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 9.675.000,00 Euro und ist in 9.675.000 Stückaktien<br />
eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 9.675.000. Diese Angaben beziehen<br />
sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Elektronischen Bundesanzeiger.<br />
Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong><br />
Zur Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong>, <strong>zur</strong> Ausübung des Stimmrechts und <strong>zur</strong> Stellung<br />
von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der <strong>Hauptversammlung</strong><br />
anmelden. Zudem sind die Berechtigungen <strong>zur</strong> Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong>, <strong>zur</strong><br />
Ausübung des Stimmrechts und <strong>zur</strong> Stellung von Anträgen nachzuweisen. Zum Nachweis ist<br />
eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden<br />
Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den<br />
Beginn des einundzwanzigsten Tags vor der Versammlung, also auf den 07. August 2008,<br />
0:00 Uhr MESZ, beziehen.<br />
Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des siebten<br />
Tages vor der Versammlung, also bis zum 21. August 2008, 24:00 Uhr MESZ, unter der<br />
nachfolgenden Adresse zugehen:<br />
16 von 25
<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
c/o Computershare HV-Services <strong>AG</strong><br />
HV-Anmeldung<br />
Hansastraße 15<br />
80686 München<br />
Fax: +49 (0)89-309037-4675<br />
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de<br />
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der o.g. Adresse<br />
werden den Aktionären Eintrittskarten für die <strong>Hauptversammlung</strong> übersandt.<br />
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig<br />
für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.<br />
Stimmrechtsvertretung<br />
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der <strong>Hauptversammlung</strong><br />
durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung<br />
oder durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter<br />
ausüben lassen. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig<br />
selbst oder durch den Aktionär anmelden zu lassen.<br />
Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen; eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft<br />
benannten Stimmrechtsvertreter ist darüber hinaus nach § 13 (5) S. 1 der Satzung<br />
der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> auch per Telefax möglich. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung<br />
oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder<br />
Personen bevollmächtigt werden soll, besteht ein Schriftformerfordernis weder dem Gesetz<br />
noch der Satzung nach. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden<br />
Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht<br />
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.<br />
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder<br />
eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen<br />
wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.<br />
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts und ihrer<br />
sonstigen Rechte von einem anderen Bevollmächtigten als dem weisungsgebundenen<br />
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden ein Formular für die<br />
Erteilung einer Vollmacht auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach<br />
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.<br />
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern<br />
Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte<br />
<strong>zur</strong> <strong>Hauptversammlung</strong>.<br />
Weitere Informationen <strong>zur</strong> Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular <strong>zur</strong> Vollmachts- und<br />
Weisungserteilung an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen<br />
den Aktionären unter der Internetadresse http://www.vem-aktienbank.de unter Investor<br />
Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> <strong>zur</strong> Verfügung oder können werktags zwischen 9.00 Uhr und<br />
17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0)89-23001-0 angefordert werden.<br />
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Anfragen und Anträge von Aktionären<br />
Anfragen und Anträge, einschließlich Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, sind ausschließlich<br />
an folgende Anschrift zu richten:<br />
<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
<strong>Hauptversammlung</strong><br />
Rosental 5<br />
80331 München<br />
Telefax: +49 (0)89-23001-111<br />
Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG (bis spätestens 2 Wochen vor der<br />
<strong>Hauptversammlung</strong>) unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Anträge<br />
und/ oder Wahlvorschläge werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse<br />
http://www.vem-aktienbank.de unter Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> zugänglich gemacht.<br />
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen<br />
der Verwaltung zu Anträgen und/ oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der<br />
genannten Internetadresse veröffentlicht.<br />
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene<br />
Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht<br />
wird hingewiesen.<br />
München, im Juli 2008<br />
<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
Der Vorstand<br />
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG<br />
Wir bitten die Kreditinstitute, allen Depotkunden, für die sie Aktien unserer Gesellschaft verwahren,<br />
die Mitteilungen gemäß § 125 AktG zu übersenden. Der Bedarf an <strong>Einladung</strong>en mit<br />
Tagesordnungen ist uns aufzugeben. Kreditinstitute mit Niederlassungen oder angeschlossenen<br />
Stellen werden gebeten, die Unterlagen nur über eine zentrale Stelle anzufordern.<br />
München, im Juli 2008<br />
Delisting-Abfindungsangebot<br />
der<br />
Computershare Deutschland GmbH & Co. KG<br />
Prannerstraße 8<br />
80333 München<br />
an die Aktionäre der<br />
Anhang<br />
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<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
Rosental 5<br />
80331 München<br />
zum Erwerb der von diesen gehaltenen Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der<br />
<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />
(„Delisting“)<br />
zum Preis von<br />
EUR 6,25 je Aktie<br />
Annahmefrist:<br />
Ab dem 30. August 2008<br />
bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung<br />
der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />
Aktien:<br />
WKN 760830<br />
ISIN DE 0007608309<br />
Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist kein Pflichtangebot im Sinne von § 35 Wertpapiererwerbs-<br />
und übernahmegesetz (WpÜG) und auch kein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne<br />
des WpÜG.<br />
1. Allgemeine Informationen<br />
Das Grundkapital der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, München, („<strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>“), beträgt<br />
EUR 9.675.000,00 und ist eingeteilt in 9.675.000 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien<br />
der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> werden derzeit im Regulierten Markt der Börse München (WKN 760830,<br />
ISIN DE 0007608309) gehandelt (die „<strong>VEM</strong> Aktien“). Die Computershare Deutschland<br />
GmbH & Co. KG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRA 90545, („Computershare KG“) hält derzeit 9.033.216 <strong>VEM</strong><br />
Aktien, das entspricht 93,367 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> sowie die Computershare KG als Mehrheitsaktionärin<br />
streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der <strong>VEM</strong> Aktien zum Handel<br />
im Regulierten Markt der Börse München an (das „Delisting“). Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs in der Macrotron-Entscheidung vom 25. November<br />
2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Falle eines Delistings den Minderheitsaktionären ein<br />
Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Gesellschaft zu machen. Um ein solches<br />
Pflichtabfindungsangebot handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot (das „Delisting-Abfindungsangebot“).<br />
Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist jedoch weder ein<br />
Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG noch ein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne<br />
des WpÜG und unterliegt demgemäß nicht den Vorschriften des WpÜG. Die Minderheitsaktionäre<br />
sind nicht verpflichtet, dieses Delisting-Abfindungsangebot anzunehmen.<br />
Hintergrund des angestrebten Delistings sind vor allem die mit der Zulassung der <strong>VEM</strong><br />
Aktien zum Handel im Regulierten Markt (nachfolgend die „Börsenzulassung“) verbundenen<br />
Pflichten und der dadurch verursachte Zeit- und Kostenaufwand für die Ge-<br />
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sellschaft. Dazu zählen neben den Notierungskosten vor allem die erheblichen Kosten<br />
der mit der Börsenzulassung verbundenen Folgepflichten. Infolge der Börsenzulassung<br />
unterliegt die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> unter anderem zahlreichen Berichts- und Mitteilungspflichten,<br />
vor allem nach kapitalmarktrechtlichen Vorschriften. Der Pflichtenkatalog für Unternehmen<br />
mit Börsenzulassung hat sich zudem in der Vergangenheit stetig erweitert (vgl.<br />
z.B. die Pflicht <strong>zur</strong> Führung eines Insiderverzeichnisses nach § 15b Wertpapierhandelsgesetz<br />
(WpHG) sowie die Pflicht <strong>zur</strong> Veröffentlichung eines sogenannten jährlichen<br />
Dokuments nach § 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG)). Andererseits ist die Börsenzulassung<br />
<strong>zur</strong> Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft nicht mehr erforderlich.<br />
Der Zeit- und Kostenaufwand steht daher nicht mehr in einem wirtschaftlich<br />
sinnvollen Verhältnis zu dem Nutzen der Börsenzulassung für die Gesellschaft.<br />
2. Das Delisting-Abfindungsangebot<br />
2.1 Delisting-Abfindungsangebot und Angebotspreis<br />
Die Computershare KG bietet hiermit allen Aktionären der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> (jeweils allein „Aktionär“<br />
und zusammen die „Aktionäre“) an, ihre nennwertlosen Stückaktien der <strong>VEM</strong><br />
<strong>AG</strong> (WKN 760830, ISIN DE 0007608309) mit einem rechnerischen Nennwert von<br />
EUR 1,00 je Aktie zum Preis von<br />
EUR 6,25 je Aktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />
(der „Angebotspreis“) nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses<br />
Delisting-Abfindungsangebots zu erwerben.<br />
Der Abfindungsbetrag von EUR 6,25 je <strong>VEM</strong> Aktie ist ab dem auf die Veröffentlichung<br />
des Widerrufs der <strong>VEM</strong> Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />
folgenden Kalendertag mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verzinsen.<br />
2.2 Erläuterung des Angebotspreises<br />
Der Angebotspreis in Höhe von EUR 6,25 je <strong>VEM</strong> Aktie entspricht dem Kaufpreis, der<br />
nach den Grundsätzen der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom<br />
25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) zu zahlen ist, bzw. liegt sogar darüber. Danach<br />
muss der Kaufpreis für die Aktien im Falle eines Delisting dem vollen Wert der Aktien<br />
entsprechen.<br />
Zum Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> liegt ein Bewertungsgutachten der Ernst & Young<br />
<strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Arnulfstraße 126,<br />
80636 München, („Ernst & Young <strong>AG</strong>“) zum Stichtag 29. August 2008 vor (das „Bewertungsgutachten“).<br />
Das Bewertungsgutachten wurde von der Ernst & Young <strong>AG</strong> im<br />
Hinblick auf den Gewinnabführungsvertrag zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> und der Computershare<br />
KG erstellt, über den die <strong>Hauptversammlung</strong> am 28. August 2008 bzw. im Falle<br />
einer Fortsetzung der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 unter TOP 11 beschließen<br />
soll. In dem Bewertungsgutachten wurde der Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> unter<br />
Zugrundelegung der anerkannten Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß<br />
IDW S 1 ermittelt. Dasselbe Verfahren ist auch für die Wertermittlung im Hinblick auf<br />
ein Delisting geeignet. Das Bewertungsgutachten ist daher auch Basis für die Ermittlung<br />
des vollen Werts einer Aktie der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> im Rahmen des Delisting. Das Bewertungsgutachten<br />
kommt zu einem Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> zum 29. August<br />
2008 von TEUR 48.515,4. Dies entspricht einem anteiligen Wert je <strong>VEM</strong> Aktie in Höhe<br />
von EUR 5,01.<br />
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Der gewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs der <strong>VEM</strong> Aktie gemäß § 5 Abs. 1<br />
WpÜG-Angebotsverordnung bis zum Tag der Bekanntgabe der Absicht des Delisting<br />
im Wege der ad-hoc-Mitteilung am 17. Juni 2008 beläuft sich ausweislich einer Auskunft<br />
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf EUR 5,22. Allerdings hat<br />
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hierzu darauf hingewiesen, dass<br />
dieser Wert als Mindestpreis im Sinne des § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung ungültig<br />
ist. Die Ernst & Young <strong>AG</strong> hat daher einen alternativen gewichteten Durchschnittskurs<br />
für diesen Zeitraum auf Basis der Informationen des Finanzinformationsdienstleisters<br />
Bloomberg L.P., New York, über alle deutschen Börsenplätze in Höhe<br />
von EUR 5,17 errechnet. Auch im Hinblick auf diesen Durchschnittskurs bestehen aufgrund<br />
der Marktenge und des vorangegangenen Öffentlichen Übernahmeangebots der<br />
Computershare an die Aktionäre der <strong>VEM</strong> Bedenken, ob er den Verkehrswert der Aktie<br />
in angemessener Weise widerspiegelt. Dennoch hat Ernst & Young diesen Durchschnittskurs<br />
als Untergrenze für die festzulegende angemessene Abfindung behandelt<br />
und die angemessene Abfindung mit EUR 5,17 bestimmt.<br />
Die Computershare KG hat sich allerdings entschieden, mit einem Angebotspreis von<br />
EUR 6,25 einen Betrag anzubieten, der sowohl über dem aus dem Unternehmenswert<br />
errechneten anteiligen Wert je <strong>VEM</strong> Aktie von EUR 5,01 als auch über beiden genannten<br />
Durchschnittskursen für den Zeitraum von drei Monaten bis <strong>zur</strong> Bekanntgabe der<br />
Absicht des Delisting am 17. Juni 2008 und damit über dem von der Ernst & Young <strong>AG</strong><br />
errechneten angemessenen Abfindung von EUR 5,17 liegt.<br />
Sofern ein Verfahren <strong>zur</strong> Überprüfung des Angebotspreises in analoger Anwendung<br />
des Spruchgesetzes eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Angebotspreis<br />
festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende<br />
Ergänzung des von ihnen bezogenen Angebotspreises verlangen. Ebenso<br />
werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Computershare<br />
KG gegenüber einem Aktionär der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> in einem Vergleich <strong>zur</strong> Abwendung<br />
oder Beendigung eines Verfahrens analog den Regelungen des Spruchgesetzes<br />
<strong>zur</strong> Zahlung eines höheren Angebotspreises verpflichtet.<br />
3. Angebotsbedingung<br />
Das Delisting-Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die<br />
ordentliche <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> am 28. August 2008 oder<br />
am 29. August 2008 den Vorstand ermächtigt, den Antrag auf Widerruf der Zulassung<br />
der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />
zu stellen.<br />
Tritt diese Angebotsbedingung nicht ein, wird das Delisting-Abfindungsangebot nicht<br />
durchgeführt werden.<br />
4. Annahmefrist<br />
Die Frist <strong>zur</strong> Annahme dieses Delisting-Abfindungsangebots beginnt am 30. August<br />
2008. Die Annahmefrist endet frühestens zwei Monate, nachdem der Widerruf der Zulassung<br />
der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten Markt der Börse<br />
München wirksam geworden ist. Das genaue Datum des Ablaufs der Angebotsfrist<br />
wird den <strong>VEM</strong> Aktionären unverzüglich mitgeteilt, sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
des Widerrufs der Zulassung der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel<br />
im Regulierten Markt der Börse München feststeht. Die Mitteilung erfolgt in einem überregionalen<br />
Börsenpflichtblatt und auf der Internetseite der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> http://www.vemaktienbank.de<br />
unter Investor Relations.<br />
21 von 25
5. Annahme und Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots<br />
5.1 Zentrale Abwicklungsstelle<br />
Die Computershare KG hat die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des<br />
Delisting-Abfindungsangebots beauftragt, als zentrale Abwicklungsstelle für das Delisting-Abfindungsangebot<br />
zu fungieren.<br />
5.2 Annahme des Delisting-Abfindungsangebots<br />
Hinweis: <strong>VEM</strong> Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten<br />
sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen<br />
technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
wenden. Diese werden über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung<br />
des Delisting-Abfindungsangebots informiert sein und sind gehalten, Kunden, die<br />
in ihrem Depot <strong>VEM</strong> Aktien halten, über das Delisting-Abfindungsangebot und die für<br />
dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.<br />
Die Aktionäre können das Delisting-Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass<br />
sie innerhalb der Annahmefrist<br />
- schriftlich die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots gegenüber ihrem jeweiligen<br />
depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die „Depotführende<br />
Bank“) erklären (die „Annahmeerklärung“), und<br />
- ihre Depotführende Bank anweisen, die Umbuchung der in ihrem Depot befindlichen<br />
<strong>VEM</strong> Aktien, für die sie das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen<br />
(die „Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien“), in die ISIN DE000A0WMHD6<br />
bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong> vorzunehmen.<br />
Die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots wird nur wirksam, wenn die Zum Verkauf<br />
eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien bis spätestens 17:30 Uhr am zweiten Bankarbeitstag<br />
nach Ablauf der Annahmefrist in die ISIN DE000A0WMHD6 bei der Clearstream Banking<br />
<strong>AG</strong> umgebucht worden sind. Das Eigentum an den Zum Verkauf eingereichten<br />
<strong>VEM</strong> Aktien und alle Rechte an und aus diesen Aktien gehen nach Einbuchung der<br />
Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf diese<br />
Aktien entfallenden Angebotspreises auf das Konto der jeweiligen Depotführenden<br />
Bank bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong> auf die Computershare KG über. Die Zentrale<br />
Abwicklungsstelle wird auf Anweisung der Computershare KG sämtliche Zahlungen<br />
leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong><br />
Aktien auf das Depot der Computershare KG sorgen. Der Angebotspreis wird unverzüglich,<br />
spätestens jedoch am fünften Bankarbeitstag nach Einbuchung der Zum Verkauf<br />
eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien in die ISIN DE000A0WMHD6 bei der Clearstream Banking<br />
<strong>AG</strong> gezahlt werden.<br />
5.3 Mit der Annahmeerklärung erfolgende weitere Erklärungen der das Delisting-<br />
Abfindungsangebot annehmenden Aktionäre<br />
Mit der Annahmeerklärung gemäß vorstehender Ziff. 5.2<br />
a) weisen die annehmenden <strong>VEM</strong> Aktionäre ihre jeweilige Depotführende Bank sowie<br />
etwaige Zwischenverwahrer der Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien an<br />
und ermächtigen diese<br />
- die Umbuchung der Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong>-Aktien in die ISIN<br />
DE000A0WMHD6 bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong> zu veranlassen;<br />
22 von 25
- ihrerseits die Clearstream Banking <strong>AG</strong> anzuweisen und zu ermächtigen, die<br />
Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> <strong>zur</strong> Übereignung an<br />
die Computershare KG <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen;<br />
- ihrerseits die Clearstream Banking <strong>AG</strong> anzuweisen und zu ermächtigen, die<br />
Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong>-Aktien (ISIN DE000A0WMHD6), jeweils<br />
einschließlich aller mit diesen verbundenen Rechte, an die Bieterin Zug um<br />
Zug gegen Zahlung des Angebotspreises für die jeweiligen Zum Verkauf<br />
eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien auf das Konto der jeweiligen Depotführenden<br />
Bank bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong> nach den Bestimmungen dieses Delisting-Abfindungsangebots<br />
zu übertragen;<br />
- ihrerseits der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> sämtliche für das Delisting-Abfindungsangebot relevanten<br />
Informationen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, insbesondere die Anzahl der<br />
der Depotführenden Bank zugegangenen Annahmeerklärungen an jedem<br />
Bankarbeitstag an die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> zu übermitteln;<br />
b) beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden <strong>VEM</strong> Aktionäre ihre jeweilige<br />
Depotführende Bank sowie die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>, jeweils unter Befreiung von dem Verbot<br />
des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), alle <strong>zur</strong><br />
Abwicklung des Angebots nach Maßgabe dieses Delisting-Abfindungsangebots<br />
erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen<br />
abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere die Übertragung des Eigentums<br />
an den Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong>-Aktien auf die Computershare<br />
KG nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes a) herbeizuführen;<br />
c) erklären die das Delisting-Abfindungsangebot annehmenden Aktionäre, dass<br />
- sie das Delisting-Abfindungsangebot für alle in ihrem in der Annahmeerklärung<br />
angegebenen Depot gehaltenen <strong>VEM</strong> Aktien annehmen, es sei denn in<br />
der Annahmeerklärung ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt<br />
oder die in der Annahmeerklärung angegebene Anzahl von <strong>VEM</strong> Aktien, für<br />
die sie das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, ist höher als ihre<br />
tatsächlich in ihrem Depot gehaltene Anzahl von <strong>VEM</strong> Aktien;<br />
- die Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien im Zeitpunkt der Übertragung<br />
des Eigentums auf die Computershare KG in ihrem alleinigen Eigentum stehen,<br />
frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind und keinen Veräußerungsbeschränkungen<br />
unterliegen;<br />
- sie das Eigentum an ihren Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien sowie alle<br />
Rechte an und aus diesen Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises<br />
auf das Konto der jeweiligen Depotführenden Bank bei der<br />
Clearstream Banking <strong>AG</strong> auf die Computershare KG übertragen.<br />
Im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung dieses Delisting-<br />
Abfindungsangebots erteilen die das Delisting-Abfindungsangebot annehmenden Aktionäre<br />
die in den vorstehenden Absätzen a) bis c) aufgeführten Erklärungen, Anweisungen,<br />
Aufträge und Ermächtigungen mit der Annahmeerklärung unwiderruflich.<br />
5.4 Rechtsfolgen der Annahme<br />
Mit der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden<br />
Aktionär und der Computershare KG ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung<br />
des Eigentums an den Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien zustande. Dar-<br />
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über hinaus erteilen die Aktionäre mit der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots<br />
die in vorstehender Ziff. 5.3 aufgeführten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen<br />
unwiderruflich.<br />
6. Kosten und Spesen<br />
Die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots soll für die <strong>VEM</strong> Aktionäre grundsätzlich<br />
frei von Kosten und Spesen der Depotführenden Banken sein. Zu diesem Zweck<br />
gewährt die Computershare KG den Depotführenden Banken eine diesen gesondert<br />
mitgeteilte Ausgleichszahlung, die eine marktübliche Depotbankenprovision umfasst.<br />
Etwaige zusätzliche Kosten und Spesen, die von Depotführenden Banken oder ausländischen<br />
Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden, sowie gegebenenfalls<br />
anfallende ausländische Steuern, sind jedoch von den betreffenden <strong>VEM</strong> Aktionären<br />
selbst zu tragen.<br />
7. Verhältnis zu Ausgleich und Abfindung gemäß dem unter TOP 11 <strong>zur</strong> Beschlussfassung<br />
gestellten Gewinnabführungsvertrag zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> und der<br />
Computershare KG vom 16. Juli 2008<br />
Die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> als Organgesellschaft hat mit der Computershare KG als Organträger am<br />
16. Juli 2008 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der zu seiner Wirksamkeit<br />
unter anderem der Zustimmung der <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> bedarf. Die<br />
<strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> soll am 28. August 2008 bzw. bei Fortsetzung der<br />
<strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 unter TOP 11 über die Zustimmung zu diesem<br />
Gewinnabführungsvertrag beschließen. Der Vertrag sieht unter anderem Ausgleichs-<br />
und Abfindungsansprüche zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong><br />
vor. Diese Ausgleichs- und Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre bestehen<br />
unabhängig vom diesem Abfindungsangebot. Ein Aktionär kann jedoch nur<br />
entweder die Abfindung aus dem Gewinnabführungsvertrag oder die Abfindung aus<br />
diesem Delisting-Abfindungsangebot annehmen. Hat ein Aktionär seine <strong>VEM</strong> Aktien<br />
gegen Annahme eines der Abfindungsangebote (d.h. dem Abfindungsangebot aus dem<br />
Gewinnabführungsvertrag oder dem Delisting-Abfindungsangebot) angenommen,<br />
kommt eine erneute Übertragung gegen Annahme des anderen, von dem Aktionär<br />
noch nicht angenommenen Abfindungsangebots nicht in Betracht. Die Annahme von<br />
Ausgleichszahlungen gemäß den Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags lässt<br />
dagegen die Möglichkeit <strong>zur</strong> (fristgerechten) Annahme des Delisting-<br />
Abfindungsangebots unberührt.<br />
Der Wortlaut des Gewinnabführungsvertrags wird in der <strong>Einladung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hauptversammlung</strong><br />
am 28. August 2008 unter TOP 11 bekanntgemacht. Zur Erläuterung der Bedeutung<br />
des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags wird auf den vom Vorstand der<br />
<strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> und der Geschäftsführung der Computershare KG gemeinsam gemäß § 293a<br />
AktG erstatteten Bericht verwiesen, der von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an<br />
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsicht<br />
ausliegt, von dem auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt wird<br />
und der auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.vem-aktienbank.de<br />
unter Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> abrufbar ist. Während der <strong>Hauptversammlung</strong><br />
am 28. August 2008 liegt der Bericht zudem <strong>zur</strong> Einsicht für die Aktionäre aus.<br />
8. Hinweise für Aktionäre der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht<br />
annehmen<br />
Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben unverändert<br />
Aktionäre der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>, sofern sie nicht das Abfindungsangebot aus dem Gewinnabführungsvertrag<br />
annehmen (zum Verhältnis zwischen Delisting-Abfindungsangebot und<br />
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Abfindungsangebot aus dem Gewinnabführungsvertrag siehe vorstehende Ziff. 7). Die<br />
Aktionäre sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen:<br />
- <strong>VEM</strong> Aktien, für die weder das Delisting-Abfindungsangebot noch das Abfindungsangebot<br />
aus dem Gewinnabführungsvertrag angenommen wird, können nur<br />
noch bis zum endgültigen Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung im<br />
Regulierten Markt der Börse München unter ISIN DE 0007608309, WKN 760830<br />
gehandelt werden.<br />
- Es kann auch für die Zeit bis zum endgültigen Wirksamwerden des Widerrufs der<br />
Börsenzulassung nicht ausgeschlossen werden, dass sich – falls ein großer Teil<br />
der Aktionäre dieses Angebot annimmt – die Zahl der im Streubesitz gehaltenen<br />
<strong>VEM</strong> Aktien noch weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung<br />
der Liquidität der <strong>VEM</strong> Aktien bzw. zu starken Kursverlusten kommen kann. Dadurch<br />
kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt<br />
werden können.<br />
- Der gegenwärtige Börsenkurs der <strong>VEM</strong> Aktien kann auch die Tatsache reflektieren,<br />
dass die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> am 17. Juni 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags<br />
mit der Computershare KG und zum Delisting veröffentlicht<br />
hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting die Verkehrsfähigkeit<br />
der <strong>VEM</strong> Aktie weiter – überhaupt bzw. im bisherigen Umfang – gegeben sein<br />
wird und (somit) auch, ob der Wert der <strong>VEM</strong> Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau<br />
oder darüber oder darunter liegen wird.<br />
- Es könnten bei der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden.<br />
Sollte die <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> – bei Vorliegen der entsprechenden<br />
rechtlichen Voraussetzungen – etwa die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre<br />
auf die Computershare KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung<br />
gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen, wären für die Höhe der zu gewährenden<br />
Barabfindung die Verhältnisse der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> zum Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />
über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag der angemessenen<br />
Barabfindung – der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft<br />
werden könnte –, könnte dem in diesem Delisting-Abfindungsangebot gebotenen<br />
Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.<br />
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />
Das Delisting-Abfindungsangebot sowie die durch dessen Annahme zustande kommenden<br />
Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher<br />
Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Delisting-<br />
Abfindungsangebot – sowie jedem Vertrag, der in Folge der Annahme dieses Delisting-<br />
Abfindungsangebots zustande kommt – entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit<br />
rechtlich zulässig, München.<br />
München, 16. Juli 2008<br />
Computershare Deutschland GmbH & Co. KG<br />
durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter<br />
Computershare Verwaltungs GmbH<br />
gez. Steffen Herfurth<br />
Geschäftsführer<br />
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