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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung - VEM Aktienbank AG

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München<br />

ISIN DE0007608309<br />

<strong>Einladung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong><br />

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am<br />

Donnerstag, den 28. August 2008, um 10:00 Uhr<br />

im MesseCampus Riem, Joseph-Wild-Str. 20, 81829 München, stattfindenden <strong>ordentlichen</strong><br />

<strong>Hauptversammlung</strong> ein.<br />

Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden können, wird<br />

die <strong>Hauptversammlung</strong> am Freitag, den 29. August 2008, ab 10.00 Uhr an gleicher Stelle<br />

fortgesetzt. Sobald feststeht, ob die <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 fortgesetzt<br />

werden wird, werden wir die Aktionäre hierüber im Internet unter http://www.vemaktienbank.de<br />

unter Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> informieren.<br />

Tagesordnung<br />

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses<br />

zum 31. Dezember 2007, des Lageberichts und des Konzernlageberichts<br />

für das Geschäftsjahr 2007, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr<br />

2007 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben<br />

nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch<br />

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von<br />

EUR 1.478.522,15 vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.<br />

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2007 die<br />

Entlastung zu erteilen.<br />

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4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr<br />

2007<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2007<br />

die Entlastung zu erteilen.<br />

5. Beschlussfassung über die Aufhebung von Rechten <strong>zur</strong> Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

und entsprechende Satzungsänderung<br />

§ 10 (5) der Satzung der Gesellschaft sieht für die folgenden Personen gemeinsam das<br />

Recht vor, ein Drittel der sich nach der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

der Aktionäre nach ihrer Wahl in den Aufsichtsrat zu entsenden: Herr Andreas<br />

Beyer, Stöckelhuber Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Herr Klaus Schneider, Frau Christine Schneider, Herr Erich Pfaffenberger,<br />

Frau Annette Pfaffenberger und Frau Barbara Beyer.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />

§ 10 (5) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.<br />

6. Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat<br />

Im Zuge der Übernahme der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> durch die Computershare Deutschland<br />

GmbH & Co. KG (ehemals firmierend Computershare Beteiligungs GmbH & Co.<br />

KG) hat Herr Dr. Alfred Krammer sein Aufsichtsratsmandat zum 31. Mai 2008 niedergelegt<br />

und ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. An seiner Stelle ist durch Beschluss<br />

des Amtsgerichts München vom 12. Juni 2008 Herr Steffen Herfurth zum Mitglied des<br />

Aufsichtsrats bestellt worden.<br />

Herr Olaf Posten hat mit Wirkung ab Beendigung dieser <strong>Hauptversammlung</strong> sein Aufsichtsratsmandat<br />

niedergelegt und scheidet zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat<br />

aus.<br />

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Restlaufzeit der Mandate, d.h. mit Wirkung ab Beendigung<br />

dieser <strong>Hauptversammlung</strong> bis <strong>zur</strong> Beendigung der <strong>Hauptversammlung</strong>, die<br />

über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011/2012 Beschluss fasst, im Wege der<br />

Einzelwahl die Herren<br />

a) Steffen Herfurth, Grünwald, Geschäftsführer der Computershare GmbH, der<br />

Computershare Verwaltungs GmbH, der Computershare Governance Services<br />

GmbH und der Pepper GmbH sowie Vorstand der Computershare HV-Services<br />

<strong>AG</strong>, als Nachfolger von Herrn Dr. Alfred Krammer<br />

b) Jochen Braasch, München, Group Director Finance der Computershare Deutschland<br />

GmbH & Co. KG, als Nachfolger von Herrn Olaf Posten<br />

in den Aufsichtsrat zu wählen. Die gerichtliche Bestellung des Herrn Steffen Herfurth<br />

zum Aufsichtsratsmitglied endet automatisch mit der Bestellung von Herrn Steffen Herfurth<br />

zum Aufsichtsratsmitglied durch die <strong>Hauptversammlung</strong>.<br />

Die <strong>zur</strong> Wahl vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften<br />

Mitgliedern eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren<br />

in- und ausländischen Kontrollgremiums:<br />

a) Herr Steffen Herfurth:<br />

keine<br />

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) Herr Jochen Braasch:<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Computershare HV-Services <strong>AG</strong><br />

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 der Satzung<br />

aus drei Mitgliedern zusammen, die von der <strong>Hauptversammlung</strong> gewählt werden.<br />

Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die <strong>Hauptversammlung</strong> ist nicht<br />

an Wahlvorschläge gebunden.<br />

7. Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener<br />

Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />

1.) Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zum Zwecke des<br />

Wertpapierhandels zu erwerben und zu veräußern. Der Handelsbestand der zu<br />

diesem Zwecke erworbenen Aktien darf 5% des Grundkapitals der Gesellschaft<br />

am Ende eines jeden Tages nicht übersteigen.<br />

Der Kaufpreis für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Tagesschlusskurs<br />

der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren<br />

Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse – falls kein solcher Tagesschlusskurs<br />

vorliegt, den Tagesschlusskurs der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />

<strong>AG</strong> im Parketthandel an der Frankfurter Börse – an dem der Durchführung<br />

des Erwerbs (d.h. des Kaufs) vorhergehenden Handelstag nicht um mehr als<br />

15 % übersteigen oder um mehr als 30 % unterschreiten. Im Einzelfall ist eine<br />

Überschreitung bzw. Unterschreitung um bis zu 50 % zulässig, wenn dies erforderlich<br />

ist, um der Gesellschaft die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber Dritten, insbesondere<br />

aufgrund ihrer Stellung als Designated Sponsor bzw. Market Maker,<br />

zu ermöglichen.<br />

Die Ermächtigung wird bis zum Ablauf der <strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong>, welche<br />

gemäß § 120 Abs. 1 AktG über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands<br />

und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtrats für das Geschäftsjahr<br />

2008/2009 zu beschließen hat, längstens bis 27. Februar 2010, erteilt.<br />

2.) Die Ermächtigung in 1.) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals<br />

ausgeübt werden.<br />

3.) Der Bestand eigener Aktien darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals<br />

der Gesellschaft erreichen.<br />

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener<br />

Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />

1.) Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu anderen Zwecken<br />

als dem Wertpapierhandel bis <strong>zur</strong> Höhe von 10 % des Grundkapitals der<br />

Gesellschaft zu erwerben.<br />

Der Kaufpreis für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Tagesschlusskurs<br />

der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren<br />

Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse – falls kein solcher Tagesschlusskurs<br />

vorliegt, den Tagesschlusskurs der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />

<strong>AG</strong> im Parketthandel an der Frankfurter Börse – an dem der Durchführung<br />

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des Erwerbs (d.h. des Kaufs) vorhergehenden Handelstag nicht um mehr als<br />

10 % übersteigen oder um mehr als 10 % unterschreiten. Soweit der Erwerb nicht<br />

über die Börse, sondern durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot erfolgt,<br />

der Kaufpreis für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Tagesschlusskurs<br />

der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren<br />

Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse – falls kein solcher Tagesschlusskurs<br />

vorliegt, den Tagesschlusskurs der Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />

<strong>AG</strong> im Parketthandel an der Frankfurter Börse – an dem der Veröffentlichung<br />

des Angebots vorhergehenden Handelstag nicht um mehr als 20 % übersteigen<br />

oder um mehr als 20 % unterschreiten.<br />

Die Ermächtigung wird bis zum Ablauf der <strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong>, welche<br />

gemäß § 120 Abs. 1 AktG über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands<br />

und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtrates für das Geschäftsjahr<br />

2008/2009 zu beschließen hat, längstens jedoch bis zum 27. Februar 2010, erteilt.<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung<br />

der aufgrund dieser Ermächtigung oder einer anderen Ermächtigung erworbenen<br />

eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot<br />

an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft vorzunehmen.<br />

Diese Ermächtigung gilt<br />

- wenn die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von<br />

Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />

nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden<br />

Aktien zusammen mit Aktien, die in zeitlichem Zusammenhang auf<br />

Grund einer Ermächtigung <strong>zur</strong> Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss<br />

nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des<br />

Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen;<br />

- um die erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des<br />

Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen<br />

oder von Beteiligungen anbieten zu können;<br />

- um die erworbenen eigenen Aktien <strong>zur</strong> Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten<br />

bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft ausgegebenen<br />

Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.<br />

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien wird insoweit ausgeschlossen.<br />

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen<br />

eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren <strong>Hauptversammlung</strong>sbeschluss<br />

einzuziehen.<br />

2.) Die Ermächtigung in 1.) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in<br />

Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.<br />

3.) Der Bestand eigener Aktien darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals<br />

der Gesellschaft erreichen.<br />

9. Beschlussfassung über die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien und<br />

entsprechende Satzungsänderungen<br />

Die Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. Namensaktien ermöglichen<br />

einen besseren Kontakt zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären und sind inter-<br />

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national weit verbreitet. Es wird daher die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien<br />

vorgeschlagen. Die Umwandlung in Namensaktien erfordert die Einrichtung eines<br />

Aktienregisters. Dafür ist erforderlich, dass die Aktionäre ihren Namen, ihr Geburtsdatum<br />

und ihre Anschrift bzw. – soweit es sich bei den Aktionären um Gesellschaften<br />

handelt – ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift, sowie in jedem<br />

Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft <strong>zur</strong> Eintragung im Aktienregister<br />

angeben. Im Verhältnis <strong>zur</strong> Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer im Aktienregister<br />

eingetragen ist. Zur Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien muss<br />

§ 7 (1) der Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert werden. Zudem ist die<br />

Regelung in § 7 (2) der Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen, damit<br />

auch künftig neu ausgegebene Aktien im Zweifel auf den Namen lauten.<br />

Mit der Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu verbinden ist eine Änderung<br />

des § 13 der Satzung der Gesellschaft, der Teilnahme und Stimmrecht der Aktionäre<br />

in der <strong>Hauptversammlung</strong> regelt. Da sich die Aktionärsstellung nach der Umwandlung<br />

der Inhaberaktien in Namensaktien im Verhältnis <strong>zur</strong> Gesellschaft nach der Eintragung<br />

im Aktienregister bestimmt, ist neben der – bereits nach der bisherigen Satzungsregelung<br />

erforderlichen – Anmeldung bis zum Ablauf des siebten Tages vor der<br />

<strong>Hauptversammlung</strong> neben der Eintragung im Aktienregister kein weiterer Nachweis des<br />

Aktienbesitzes erforderlich.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:<br />

1.) Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden in Namensaktien<br />

umgewandelt.<br />

2.) § 7 (1) und (2) der Satzung der Gesellschaft werden abgeändert und wie folgt neu<br />

gefasst:<br />

„(1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen.<br />

(2) Enthält der Beschluss über eine Kapitalerhöhung keine Bestimmung darüber,<br />

ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen,<br />

so lauten sie auf den Namen.“<br />

3.) § 13 (1), (2) und (3) der Satzung der Gesellschaft werden abgeändert und wie<br />

folgt neu gefasst:<br />

„(1) Zur Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong>, <strong>zur</strong> Ausübung des Stimmrechts<br />

und <strong>zur</strong> Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die<br />

sich vor der <strong>Hauptversammlung</strong> anmelden und die im Zeitpunkt der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen<br />

sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor<br />

der Versammlung (Letzter Anmeldetag) zugehen. Umschreibungen im Aktienregister<br />

finden in den letzten 14 Tagen vor der <strong>Hauptversammlung</strong> nicht<br />

statt.<br />

(2) – aufgehoben –<br />

(3) Fällt der letzte Anmeldetag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen<br />

Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende<br />

Werktag an die Stelle des nach der vorstehenden Bestimmung<br />

maßgebenden Tages. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser<br />

Regelung.“<br />

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10. Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands durch<br />

Satzungsänderung<br />

Der satzungsmäßige Gegenstand des Unternehmens soll an den gegenwärtigen Stand<br />

der der Gesellschaft erlaubten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach dem<br />

Kreditwesengesetz (KWG) angepasst werden.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />

§ 2 (1) der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:<br />

„(1) Gegenstand des Unternehmens ist<br />

a) im Bereich der Bankgeschäfte:<br />

aa) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen<br />

Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),<br />

bb) die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko <strong>zur</strong> Platzierung<br />

oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),<br />

cc) die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer<br />

Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber-<br />

oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht<br />

darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),<br />

dd) – unbesetzt –,<br />

ee) die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), der<br />

Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),<br />

ff) die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),<br />

gg) – unbesetzt, –<br />

hh) die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen<br />

vor Fälligkeit <strong>zur</strong>ückzuerwerben,<br />

ii) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen<br />

für andere (Garantiegeschäft),<br />

jj) die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs<br />

(Girogeschäft),<br />

kk) – unbesetzt –.<br />

Andere erlaubnispflichtige Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes dürfen<br />

nicht vorgenommen werden.<br />

b) im Bereich der Finanzdienstleistungen:<br />

aa) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung<br />

von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),<br />

bb) die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter,<br />

die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen,<br />

sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers<br />

gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich<br />

über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit<br />

bekannt gegeben wird (Anlageberatung),<br />

cc) das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung<br />

(Platzierungsgeschäft),<br />

dd) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden<br />

Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),<br />

ee) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für<br />

andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),<br />

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ff) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege<br />

des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),<br />

gg) die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene<br />

Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des § 1 Abs. 1a<br />

Satz 2 Nr. 4 darstellt (Eigengeschäft),<br />

hh) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Wertpapieren.<br />

Andere erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes<br />

dürfen nicht vorgenommen werden.<br />

c) im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung:<br />

aa) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im EDV-Bereich,<br />

bb) der Einkauf und Verkauf von Hard- und Software,<br />

cc) die Erbringung von Dienstleistungen im und für das Medium Internet, insbesondere<br />

die Vermarktung von Werbeflächen im Internet, die Gestaltung von<br />

Internetauftritten sowie diesbezügliche Beratung,<br />

dd) das Betreiben einer technischen Plattform im Internet,<br />

ee) die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Wirtschaft,<br />

insbesondere die Zurverfügungstellung von Informationen über das Internet,<br />

ff) die Organisation und Durchführung von Werbeauftritten und Marketing im<br />

Internet sowie<br />

gg) die Mediaplanung sowie die Vermittlung und Schaltung von Werbeanzeigen<br />

aller Art in Online-, Print- und sonstigen Medien sowie die Vermittlung und<br />

Schaltung von Werbezeiten, insbesondere im Rundfunk und Fernsehen.<br />

d) der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie der Verkauf von Mehrheits- und<br />

Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen sowie von Unternehmen mit einem<br />

solchen Gegenstand und der Handel mit solchen Beteiligungen und Unternehmen.“<br />

11. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag<br />

zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> als Organgesellschaft und der Computershare<br />

Deutschland GmbH & Co. KG als Organträger<br />

Die <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> hat mit der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, mit<br />

Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter<br />

HRA 90545, am 16. Juli 2008 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der<br />

Aufsichtsrat der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> hat dem Gewinnabführungsvertrag zugestimmt.<br />

Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:<br />

Gewinnabführungsvertrag<br />

zwischen<br />

Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, mit Sitz in München und eingetragen<br />

im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 90545<br />

und<br />

- der "Organträger" -<br />

<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, mit Sitz in München und eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München unter HRB 124255<br />

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- die "Organgesellschaft"-<br />

- Organträger und Organgesellschaft zusammen die "Parteien" -<br />

§ 1<br />

Gewinnabführung<br />

1.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen<br />

handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung<br />

von nachstehendem § 1.2 ergibt, an den Organträger abzuführen. Abzuführen<br />

ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 1.2 – der<br />

ohne die Ergebnisabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen<br />

etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in eine gesetzliche<br />

Rücklage einzustellen ist.<br />

1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem<br />

Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,<br />

als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete<br />

andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen<br />

und zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.<br />

1.3 Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen – auch soweit<br />

sie während der Vertragsdauer gebildet wurden – oder die Heranziehung<br />

dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen;<br />

gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.<br />

1.4 Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Gewinnabführung entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr<br />

der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.<br />

§ 2<br />

Verlustübernahme<br />

2.1 Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden<br />

Jahresfehlbetrag gemäß § 302 AktG auszugleichen, soweit dieser nicht<br />

dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen gemäß § 1.2 Beträge<br />

entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden<br />

sind.<br />

2.2 Für die Verlustübernahmeverpflichtung nach § 2.1 gilt § 1.4 entsprechend.<br />

§ 3<br />

Fälligkeit<br />

3.1 Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 1 entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtages<br />

der Organgesellschaft und wird mit Ablauf des Tages der Feststellung des<br />

Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig. Der Anspruch auf Ausgleich eines<br />

Jahresfehlbetrages nach § 2 wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der Organgesellschaft,<br />

spätestens jedoch mit Beendigung dieses Vertrages fällig.<br />

3.2 Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung der in § 3.1 bezeichneten<br />

Ansprüche werden gemäß §§ 352, 353 HGB Zinsen in Höhe von derzeit<br />

5 % p.a. geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 4<br />

Ausgleich<br />

8 von 25


4.1 Der Organträger garantiert den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft<br />

als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrages eine jährliche<br />

Ausgleichszahlung.<br />

4.2 Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,44 je Stückaktie der Organgesellschaft<br />

für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft abzüglich Körperschaftssteuer<br />

sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für<br />

das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsabschlusses gelangen auf den Ausgleich von brutto EUR 0,44<br />

je Stückaktie für das Geschäftsjahr 2008 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag,<br />

das sind EUR 0,07 je Stückaktie, zum Abzug. Daraus ergibt<br />

sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung<br />

in Höhe von insgesamt netto EUR 0,37 je Stückaktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />

<strong>AG</strong> für ein volles Geschäftsjahr.<br />

4.3 Die Ausgleichszahlung gemäß vorstehenden § 4.1 und § 4.2 ist jeweils am ersten<br />

Bankarbeitstag in München nach der <strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong> der Organgesellschaft<br />

für das betreffende Geschäftsjahr, spätestens jedoch acht Monate<br />

nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Sie ist erstmals für dasjenige Geschäftsjahr<br />

zu zahlen, für welches gemäß § 1.4 dieses Vertrages erstmals eine<br />

Gewinnabführungsverpflichtung besteht. Falls dieser Vertrag im Laufe eines Geschäftsjahres<br />

der Organgesellschaft endet oder ein Geschäftsjahr kürzer ist als<br />

ein Kalenderjahr, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig.<br />

4.4 Im Fall einer Erhöhung des Grundkapitals der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln<br />

gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Ausgleich je Aktie<br />

der Organgesellschaft in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs<br />

unverändert bleibt.<br />

4.5 Sofern das Grundkapital der Organgesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung<br />

eines Bezugsrechts erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für<br />

die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.<br />

4.6 Sofern ein Verfahren nach § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 1<br />

SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich<br />

festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden<br />

sind, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs<br />

verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre<br />

gleichgestellt, wenn sich der Organträger gegenüber einem Aktionär der Organgesellschaft<br />

in einem Vergleich <strong>zur</strong> Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens<br />

nach § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 SpruchG zu einem<br />

höheren Ausgleich verpflichtet.<br />

§ 5<br />

Barabfindung<br />

5.1 Der Organträger verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs<br />

der Organgesellschaft dessen Aktien gegen Barabfindung in Höhe von<br />

EUR 6,25 je Stückaktie zu erwerben.<br />

5.2 Die Verpflichtung des Organträgers zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist<br />

endet drei Monate nach der Veröffentlichung des Abfindungsangebots durch den<br />

Organträger, frühestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung<br />

des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft<br />

nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung<br />

der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.<br />

5.3 Die Übertragung der Aktien gegen Barabfindung ist für die außenstehenden Aktionäre<br />

der Organgesellschaft kostenfrei.<br />

5.4 Sofern ein Verfahren nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 1<br />

SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung<br />

festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende<br />

Ergänzung der gewährten Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen au-<br />

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ßenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich der Organträger gegenüber einem<br />

Aktionär der Organgesellschaft in einem Vergleich <strong>zur</strong> Abwendung oder <strong>zur</strong><br />

Beendigung eines Verfahrens nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG in Verbindung mit §<br />

1 Nr. 1 SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.<br />

5.5 Falls bis zum Ablauf der in oben stehendem § 5.2 bestimmten Frist das Grundkapital<br />

der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien<br />

erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag<br />

der Abfindung gleich bleibt. Falls bis zum Ablauf dieser Frist das<br />

Grundkapital der Organgesellschaft durch Bar- oder Sacheinlage erhöht wird, gelten<br />

die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen<br />

Aktien aus der Kapitalerhöhung.<br />

§ 6<br />

Wirksamwerden und Dauer<br />

6.1 Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

des Organträgers und der <strong>Hauptversammlung</strong> der Organgesellschaft<br />

und geschlossen. Er wird – unbeschadet der Regelungen des § 1.4 und des § 2.2<br />

– wirksam mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft.<br />

6.2 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

zum Ende eines Geschäftsjahr der Organgesellschaft gekündigt werden, jedoch<br />

frühestens zum Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, das mindestens<br />

fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser<br />

Vertrag wirksam wird. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher<br />

Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

6.3 Das Recht <strong>zur</strong> Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere<br />

Umstände, die von der deutschen Finanzverwaltung als wichtiger Grund anerkannt<br />

werden, wie beispielsweise die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation<br />

einer Vertragspartei oder die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform,<br />

die nicht Organgesellschaft sein kann. Der Organträger ist insbesondere <strong>zur</strong><br />

Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr mittelbar oder<br />

unmittelbar mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist.<br />

6.4 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

ist nach den für den Jahresabschluss der Organgesellschaft geltenden<br />

Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft auf den Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder<br />

Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten § 1, § 2 und<br />

§ 3 dieses Vertrages entsprechend.<br />

6.5 Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft<br />

gemäß § 303 des Aktiengesetzes Sicherheit zu leisten.<br />

§ 7<br />

Schlussbestimmungen<br />

7.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich Schriftformklausel<br />

nach § 7.1 bedürfen der Schriftform.<br />

7.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam<br />

und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw.<br />

Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare<br />

Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung<br />

ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren<br />

Regelung so nahe wie möglich kommt. Das Gleiche gilt bei Lücken im<br />

Vertrag.<br />

7.3 Die Kosten dieses Vertrages trägt der Organträger.<br />

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Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende<br />

Gesellschafterin Computershare Verwaltungs GmbH mit Sitz in München und<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 170237, diese<br />

vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer<br />

München, den 16. Juli 2008<br />

Steffen Herfurth Rudolf Heller<br />

<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, vertreten durch ihren Vorstand<br />

München, den 16. Juli 2008<br />

Andreas Beyer Erich Pfaffenberger<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der<br />

<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> und der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG vom<br />

16. Juli 2008 zuzustimmen.<br />

12. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands <strong>zur</strong> Beantragung des<br />

Widerrufes der Zulassung der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten<br />

Markt an der Börse München ("Delisting")<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien<br />

der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt an der Börse München nach<br />

§ 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 S. 1 der Börsenordnung<br />

der Börse München zu stellen ("Delisting"), weitere Einzelheiten des Delisting und<br />

seiner Durchführung festzusetzen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den<br />

Börsenhandel mit Aktien der Gesellschaft im Regulierten Markt zu beenden.<br />

Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft<br />

zum Handel im Regulierten Markt der Börse München unterbreitet die Mehrheitsaktionärin<br />

Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (ehemals firmierend<br />

Computershare Beteiligungs GmbH & Co. KG), Prannerstraße 8, 80333 München, den<br />

übrigen Aktionären der Gesellschaft ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien (das „Delisting-Abfindungsangebot“).<br />

Der Wortlaut des Delisting-Abfindungsangebots ist dieser<br />

<strong>Hauptversammlung</strong>seinladung als Anhang beigefügt. Das Delisting-Abfindungsangebot<br />

liegt zudem von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an in den Geschäftsräumen<br />

der Gesellschaft Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem<br />

Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt. Das Delisting-Abfindungsangebot ist auch<br />

auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.vem-aktienbank.de unter Investor<br />

Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> abrufbar. Während der <strong>Hauptversammlung</strong> am<br />

28. August 2008 und ggf. bei Fortsetzung der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008<br />

liegt das Delisting-Abfindungsangebot <strong>zur</strong> Einsicht für die Aktionäre aus.<br />

Zu den Gründen für das reguläre Delisting nimmt der Vorstand in seinem freiwilligen<br />

Bericht zu Tagesordnungspunkt 12 Stellung, der in dieser <strong>Hauptversammlung</strong>seinladung<br />

abgedruckt ist. Der Vorstand wird auch in der <strong>Hauptversammlung</strong> auf die Gründe<br />

für das angestrebte Delisting eingehen.<br />

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Bericht des Vorstands zu TOP 8<br />

Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss<br />

des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien<br />

Der unter TOP 8 vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den Vorstand, über die Börse oder<br />

durch ein öffentliches Kaufangebot erworbene Aktien der Gesellschaft nicht nur auf eben<br />

diese Weise, sondern auch auf andere Art und Weise zu veräußern.<br />

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand eigene Aktien in anderer<br />

Weise als über die Börse veräußern kann, wenn die erworbenen Aktien der Gesellschaft<br />

zum Börsenhandel zugelassen sind und zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs<br />

von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht<br />

wesentlich unterschreitet und damit eine Verwässerung des Kurses vermieden wird. Hierdurch<br />

soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In-<br />

und Ausland Aktien zum Kauf anzubieten. Die Ermächtigung versetzt den Vorstand zugleich<br />

in die Lage, das Eigenkapital der Gesellschaft unter Wahrung der Belange der Aktionäre<br />

flexibel an die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse anzupassen und kurzfristig auf günstige<br />

Börsensituationen reagieren zu können. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen<br />

darf in diesem Fall die Gesamtzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den<br />

neuen Aktien, die auf Grund einer Ermächtigung <strong>zur</strong> Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss<br />

nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals<br />

insgesamt nicht übersteigen<br />

Durch die vorgeschlagene Ermächtigung ist es dem Vorstand ferner möglich, eigene Aktien<br />

zu erwerben, um diese Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder<br />

im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen anbieten zu können. Der<br />

Wettbewerb erfordert zunehmend diese Art von Gegenleistung. Die vorgesehene Ermächtigung<br />

gibt dem Vorstand den notwendigen Handlungsspielraum, um rasch und flexibel auf<br />

vorteilhafte Angebote oder sich sonst anbietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten<br />

<strong>zur</strong> Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen<br />

gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen zu<br />

können.<br />

Schließlich sollen die erworbenen Aktien dazu verwendet werden können, sie <strong>zur</strong> Erfüllung<br />

von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft<br />

ausgegebenen Schuldverschreibungen zu verwenden. Dies kann für die Gesellschaft günstiger<br />

sein als die zeit- und kostenintensive Ausnutzung bedingten Kapitals und vergrößert den<br />

Handlungsspielraum der Gesellschaft.<br />

Freiwilliger Bericht des Vorstands zu TOP 12<br />

Freiwilliger Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12 über die Ermächtigung<br />

des Vorstands <strong>zur</strong> Beantragung des Widerrufs der Börsenzulassung der Gesellschaft<br />

Der unter TOP 12 vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den Vorstand, den Widerruf der<br />

Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt an der Börse München<br />

zu beantragen („Delisting“).<br />

Die Aktien der Gesellschaft sind derzeit zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />

zugelassen. Nach eingehender Erörterung und in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat<br />

der Gesellschaft sowie der Mehrheitsgesellschafterin Computershare Deutschland<br />

GmbH & Co. KG strebt der Vorstand einen Widerruf dieser Zulassung an, um den Börsenhandel<br />

mit den Aktien der Gesellschaft im Regulierten Markt vollständig zu beenden.<br />

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Nach Abwicklung des am 19. Dezember 2007 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots<br />

der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (seinerzeit noch firmierend<br />

als Computershare Beteiligungs GmbH & Co. KG) hält die Computershare Deutschland<br />

GmbH & Co. KG derzeit 9.033.216 Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, das entspricht 93,367 %<br />

des Grundkapitals und der Stimmrechte der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>. Demnach sind nur<br />

6,633 % der Aktien im freien Besitz.<br />

Hintergrund des angestrebten Delistings sind vor allem die mit der Zulassung der Aktien zum<br />

Handel im Regulierten Markt (nachfolgend die „Börsenzulassung“) verbundenen Pflichten<br />

und der dadurch verursachte Zeit- und Kostenaufwand für die Gesellschaft. Dazu zählen<br />

neben den Notierungskosten vor allem die erheblichen Kosten der mit der Börsenzulassung<br />

verbundenen Folgepflichten. Infolge der Börsenzulassung unterliegt die <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

unter anderem zahlreichen Berichts- und Mitteilungspflichten, vor allem nach kapitalmarktrechtlichen<br />

Vorschriften. Der Pflichtenkatalog für Unternehmen mit Börsenzulassung hat sich<br />

zudem in der Vergangenheit stetig erweitert (vgl. z.B. die Pflicht <strong>zur</strong> Führung eines Insiderverzeichnisses<br />

nach § 15b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie die Pflicht <strong>zur</strong> Veröffentlichung<br />

eines sogenannten jährlichen Dokuments nach § 10 Wertpapierprospektgesetz<br />

(WpPG)). Andererseits ist die Börsenzulassung <strong>zur</strong> Deckung des Eigenkapitalbedarfs der<br />

Gesellschaft nicht mehr erforderlich. Der Zeit- und Kostenaufwand steht daher nicht mehr in<br />

einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu dem Nutzen der Börsenzulassung für die Gesellschaft.<br />

Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Delisting unterbreitet die Mehrheitsaktionärin der<br />

Gesellschaft, die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Computershare<br />

KG“), Prannerstraße 8, 80333 München, den übrigen Aktionären der Gesellschaft<br />

ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung (das „Delisting-<br />

Abfindungsangebot“). Der Wortlaut des Delisting-Abfindungsangebots ist dieser <strong>Hauptversammlung</strong>seinladung<br />

als Anhang beigefügt. Das Delisting-Abfindungsangebot liegt zudem<br />

von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft<br />

Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos<br />

eine Abschrift erteilt. Das Delisting-Abfindungsangebot ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft<br />

unter http://www.vem-aktienbank.de unter Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong><br />

abrufbar. Während der <strong>Hauptversammlung</strong> am 28. August 2008 und im Falle der Fortsetzung<br />

der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 liegt das Delisting-Abfindungsangebot <strong>zur</strong><br />

Einsicht für die Aktionäre aus.<br />

Der in dem Delisting-Abfindungsangebot vorgesehene Abfindungspreis beträgt EUR 6,25 je<br />

Aktie an der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> („<strong>VEM</strong> Aktie“). Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe<br />

des angebotenen Abfindungsbetrages für angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner<br />

Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) gefordert, dass die im<br />

Rahmen eines Delisting den Aktionären anzubietende Abfindung dem vollen Wert der Aktien<br />

entsprechen muss. Dieses Kriterium erfüllt die von der Computershare KG angebotene Abfindung.<br />

Zum Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> liegt ein Bewertungsgutachten der<br />

Ernst & Young <strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Arnulfstraße<br />

126, 80636 München, („Ernst & Young <strong>AG</strong>“) zum Stichtag 29. August 2008 vor (das<br />

„Bewertungsgutachten“). Das Bewertungsgutachten wurde von der Ernst & Young <strong>AG</strong> im<br />

Hinblick auf den Gewinnabführungsvertrag zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> und der Computershare<br />

KG erstellt, über den die <strong>Hauptversammlung</strong> am 28. August 2008 bzw. im Falle<br />

einer Fortsetzung der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 unter TOP 11 beschließen<br />

soll. In dem Bewertungsgutachten wurde der Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> unter Zugrundelegung<br />

der anerkannten Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß IDW S 1 ermittelt.<br />

Dasselbe Verfahren ist auch für die Wertermittlung im Hinblick auf ein Delisting geeignet.<br />

Das Bewertungsgutachten ist daher auch Basis für die Ermittlung des vollen Werts einer<br />

<strong>VEM</strong> Aktie im Rahmen des Delisting. Das Bewertungsgutachten kommt zu einem Unterneh-<br />

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menswert der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum 29. August 2008 von TEUR 48.515,4. Dies entspricht<br />

einem anteiligen Wert je <strong>VEM</strong> Aktie in Höhe von EUR 5,01.<br />

Der gewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs der <strong>VEM</strong> Aktie gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-<br />

Angebotsverordnung bis zum Tag der Bekanntgabe der Absicht des Delisting im Wege der<br />

ad-hoc-Mitteilung am 17. Juni 2008 beläuft sich ausweislich einer Auskunft der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht auf EUR 5,22. Allerdings hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

hierzu darauf hingewiesen, dass dieser Wert als Mindestpreis im<br />

Sinne des § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung ungültig ist. Die Ernst & Young <strong>AG</strong> hat<br />

daher einen alternativen gewichteten Durchschnittskurs für diesen Zeitraum auf Basis der<br />

Informationen des Finanzinformationsdienstleisters Bloomberg L.P., New York, über alle<br />

deutschen Börsenplätze in Höhe von EUR 5,17 errechnet. Auch im Hinblick auf diesen<br />

Durchschnittskurs bestehen aufgrund der Marktenge und des vorangegangenen Öffentlichen<br />

Übernahmeangebots der Computershare KG an die Aktionäre der <strong>VEM</strong> Bedenken, ob er den<br />

Verkehrswert der Aktie in angemessener Weise widerspiegelt. Dennoch hat Ernst & Young<br />

diesen Durchschnittskurs als Untergrenze für die festzulegende angemessene Abfindung<br />

behandelt und die angemessene Abfindung mit EUR 5,17 bestimmt.<br />

Die Computershare KG hat sich allerdings entschieden, mit einem Angebotspreis von<br />

EUR 6,25 einen Betrag anzubieten, der sowohl über dem aus dem Unternehmenswert errechneten<br />

anteiligen Wert je <strong>VEM</strong> Aktie von EUR 5,01 als auch über beiden genannten<br />

Durchschnittskursen für den Zeitraum von drei Monaten bis <strong>zur</strong> Bekanntgabe der Absicht<br />

des Delisting am 17. Juni 2008 und damit über dem von der Ernst & Young <strong>AG</strong> errechneten<br />

angemessenen Abfindung von EUR 5,17 liegt.<br />

Die Computershare KG möchte mit diesem freiwillig erhöhten Angebotspreis das Delisting-<br />

Abfindungsangebot möglichst attraktiv für die <strong>VEM</strong> Aktionäre gestalten. Der Betrag von<br />

EUR 6,25 entspricht dem Preis je Aktie, den die Computershare KG den Aktionären im<br />

Rahmen des Öffentlichen Übernahmeangebots vom 18. Dezember 2007 angeboten hatte. Er<br />

ermöglicht denjenigen <strong>VEM</strong> Aktionären, die das Öffentliche Übernahmeangebot nicht angenommen<br />

haben, ihre Aktien im Rahmen des Delisting zu gleichen Konditionen wie im Rahmen<br />

des Öffentlichen Übernahmeangebots zu verkaufen.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat halten den Angebotspreis von EUR 6,25 für angemessen.<br />

Zu näheren Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots<br />

und <strong>zur</strong> Abwicklung von Kauf und Erwerb der Aktien wird auf das<br />

im Anhang zu dieser <strong>Hauptversammlung</strong>seinladung abgedruckte Delisting-<br />

Abfindungsangebot verwiesen. Das Bewertungsgutachten der Ernst & Young <strong>AG</strong> ist dem<br />

gemeinsamen Vertragsbericht gemäß § 293a AktG, den der Vorstand der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong><br />

<strong>AG</strong> und die Geschäftsführung der Computershare KG zu Tagesordnungspunkt 11 erstellt<br />

haben, als integraler Bestandteil beigefügt. Dieser gemeinsame Bericht samt Bewertungsgutachten<br />

liegt von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an in den Geschäftsräumen der<br />

Gesellschaft Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär<br />

kostenlos eine Abschrift erteilt. Der gemeinsame Bericht samt Bewertungsgutachten ist<br />

auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.vem-aktienbank.de unter Investor<br />

Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> abrufbar. Während der <strong>Hauptversammlung</strong> am 28. August<br />

2008 und im Falle einer Fortsetzung der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 liegen der<br />

gemeinsame Bericht und das Bewertungsgutachten <strong>zur</strong> Einsicht für die Aktionäre aus.<br />

Zum weiteren Ablauf des Delisting-Verfahrens gibt der Vorstand folgende zusammenfassende<br />

Hinweise:<br />

Sollte die <strong>Hauptversammlung</strong> beschließen, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf<br />

Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der<br />

Börse München zu stellen, wird der Vorstand nach Ablauf der <strong>Hauptversammlung</strong> den ent-<br />

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sprechenden Antrag auf Widerruf der Zulassung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG in Verbindung<br />

mit § 51 Abs. 1 S. 1 der Börsenordnung der Börse München („BörsO München“) bei<br />

der Börse München stellen. Die Zulassungsstelle wird den Antrag prüfen und die Zulassung<br />

widerrufen, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht.<br />

Nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 BörsO München steht der Schutz der Anleger einem Widerruf der<br />

Zulassung insbesondere dann nicht entgegen, wenn die Aktien nach dem Wirksamwerden<br />

zwar an keinem anderen inländischen oder ausländischen organisierten Markt im Sinne von<br />

§ 2 Abs. 5 WpHG gehandelt werden, den Anlegern nach Bekanntgabe des Widerrufs aber<br />

ausreichend Zeit verbleibt, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern. Der Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens des Widerrufs wird gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 BörsO München von der Zulassungsstelle<br />

bestimmt. Der Widerruf wird gemäß § 51 Abs. 3 S. 3 BörsO München mit einer<br />

Frist von höchstens zwei Jahren ab seiner Veröffentlichung wirksam. Diese Frist kann<br />

gemäß § 51 Abs. 3 S. 4 BörsO München auf Antrag des Emittenten verkürzt werden, wenn<br />

dies dem Interesse der Anleger nicht zuwiderläuft.<br />

Der Widerruf wird von der Zulassungsstelle im Internet und im Amtlichen Kursblatt der Börse<br />

München veröffentlicht (§ 51 Abs. 5 BörsO München).<br />

Die Aktionäre werden über die jeweils einschlägigen Fristen im Zusammenhang mit der<br />

Durchführung des Delisting-Abfindungsangebots in einem überregionalen Börsenpflichtblatt<br />

und auf der Internetseite der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> http://www.vem-aktienbank.de unter Investor<br />

Relations informiert werden.<br />

Sollte die <strong>Hauptversammlung</strong> der Ermächtigung des Vorstands <strong>zur</strong> Beantragung eines Widerrufs<br />

der Zulassung der Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des Beschlussvorschlages<br />

zustimmen, so wird der Vorstand über den Stand dieser Angelegenheit auf der nächsten<br />

<strong>ordentlichen</strong> <strong>Hauptversammlung</strong> berichten.<br />

Ausliegende Unterlagen<br />

Von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen<br />

der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsichtnahme<br />

der Aktionäre aus und werden auch im Internet unter http://www.vem-aktienbank.de unter<br />

Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> zugänglich gemacht:<br />

zu TOP 1:<br />

- Jahresabschluss und Lagebericht der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> für das Geschäftsjahr 2007<br />

einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289<br />

Abs. 4 Handelsgesetzbuch<br />

- Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2007 einschließlich<br />

des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch<br />

- Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2007<br />

zu TOP 11:<br />

- Gewinnabführungsvertrag zwischen der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG<br />

und der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> vom 16. Juli 2008<br />

- Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Konzernjahresabschlüsse und Konzernlageberichte<br />

der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> für die Geschäftsjahre 2005, 2006 und 2007 und<br />

den Quartalsfinanzbericht der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum 31. März 2008 sowie Jahresabschluss<br />

der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG (diese und ihre persönlich<br />

haftende Gesellschafterin hatten als Personenhandelsgesellschaft bzw. kleine Kapitalgesellschaft<br />

im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB einen Lagebericht bislang nicht zu erstellen)<br />

für das im Anschluss an die Entstehung der Computershare Deutschland GmbH &<br />

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Co. KG am 13. Juli 2007 durch Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRA 90545 am 31. Dezember 2007 beendete Rumpfgeschäftsjahr<br />

- Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG des Vorstandes der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

und der Geschäftsführung der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG über den<br />

Gewinnabführungsvertrag zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> und der Computershare<br />

Deutschland GmbH & Co. KG einschließlich des Bewertungsgutachtens der<br />

Ernst & Young <strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Arnulfstraße<br />

126, 80636 München, als integraler Bestandteil des Berichts gemäß § 293a<br />

AktG<br />

- Bericht des Vertragsprüfers Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenstraße<br />

47, 40479 Düsseldorf gemäß § 293e AktG<br />

zu TOP 12:<br />

- Delisting-Abfindungsangebot der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG aus<br />

Juli 2008; hinsichtlich der Ermittlung der Abfindung wird auf das Bewertungsgutachten<br />

der Ernst & Young <strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Arnulfstraße 126, 80636 München, das einen integralen Bestandteil des zu TOP 11<br />

erstellten Berichts gemäß § 293a AktG bildet, verwiesen<br />

Auf Anfrage wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen<br />

übersandt. Bestellungen bitten wir zu richten an:<br />

<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

<strong>Hauptversammlung</strong><br />

Rosental 5<br />

80331 München<br />

Telefax: +49 (0)89-23001-111<br />

Die Unterlagen werden auch in der <strong>Hauptversammlung</strong> <strong>zur</strong> Einsichtnahme ausgelegt.<br />

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 9.675.000,00 Euro und ist in 9.675.000 Stückaktien<br />

eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 9.675.000. Diese Angaben beziehen<br />

sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Elektronischen Bundesanzeiger.<br />

Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

Zur Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong>, <strong>zur</strong> Ausübung des Stimmrechts und <strong>zur</strong> Stellung<br />

von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

anmelden. Zudem sind die Berechtigungen <strong>zur</strong> Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong>, <strong>zur</strong><br />

Ausübung des Stimmrechts und <strong>zur</strong> Stellung von Anträgen nachzuweisen. Zum Nachweis ist<br />

eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden<br />

Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den<br />

Beginn des einundzwanzigsten Tags vor der Versammlung, also auf den 07. August 2008,<br />

0:00 Uhr MESZ, beziehen.<br />

Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des siebten<br />

Tages vor der Versammlung, also bis zum 21. August 2008, 24:00 Uhr MESZ, unter der<br />

nachfolgenden Adresse zugehen:<br />

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<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

c/o Computershare HV-Services <strong>AG</strong><br />

HV-Anmeldung<br />

Hansastraße 15<br />

80686 München<br />

Fax: +49 (0)89-309037-4675<br />

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de<br />

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der o.g. Adresse<br />

werden den Aktionären Eintrittskarten für die <strong>Hauptversammlung</strong> übersandt.<br />

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig<br />

für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.<br />

Stimmrechtsvertretung<br />

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung<br />

oder durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter<br />

ausüben lassen. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig<br />

selbst oder durch den Aktionär anmelden zu lassen.<br />

Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen; eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft<br />

benannten Stimmrechtsvertreter ist darüber hinaus nach § 13 (5) S. 1 der Satzung<br />

der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> auch per Telefax möglich. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung<br />

oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder<br />

Personen bevollmächtigt werden soll, besteht ein Schriftformerfordernis weder dem Gesetz<br />

noch der Satzung nach. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden<br />

Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht<br />

verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.<br />

Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder<br />

eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen<br />

wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.<br />

Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts und ihrer<br />

sonstigen Rechte von einem anderen Bevollmächtigten als dem weisungsgebundenen<br />

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden ein Formular für die<br />

Erteilung einer Vollmacht auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach<br />

der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.<br />

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern<br />

Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte<br />

<strong>zur</strong> <strong>Hauptversammlung</strong>.<br />

Weitere Informationen <strong>zur</strong> Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular <strong>zur</strong> Vollmachts- und<br />

Weisungserteilung an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen<br />

den Aktionären unter der Internetadresse http://www.vem-aktienbank.de unter Investor<br />

Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> <strong>zur</strong> Verfügung oder können werktags zwischen 9.00 Uhr und<br />

17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0)89-23001-0 angefordert werden.<br />

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Anfragen und Anträge von Aktionären<br />

Anfragen und Anträge, einschließlich Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, sind ausschließlich<br />

an folgende Anschrift zu richten:<br />

<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

<strong>Hauptversammlung</strong><br />

Rosental 5<br />

80331 München<br />

Telefax: +49 (0)89-23001-111<br />

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG (bis spätestens 2 Wochen vor der<br />

<strong>Hauptversammlung</strong>) unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Anträge<br />

und/ oder Wahlvorschläge werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse<br />

http://www.vem-aktienbank.de unter Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> zugänglich gemacht.<br />

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen<br />

der Verwaltung zu Anträgen und/ oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der<br />

genannten Internetadresse veröffentlicht.<br />

Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene<br />

Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht<br />

wird hingewiesen.<br />

München, im Juli 2008<br />

<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

Der Vorstand<br />

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG<br />

Wir bitten die Kreditinstitute, allen Depotkunden, für die sie Aktien unserer Gesellschaft verwahren,<br />

die Mitteilungen gemäß § 125 AktG zu übersenden. Der Bedarf an <strong>Einladung</strong>en mit<br />

Tagesordnungen ist uns aufzugeben. Kreditinstitute mit Niederlassungen oder angeschlossenen<br />

Stellen werden gebeten, die Unterlagen nur über eine zentrale Stelle anzufordern.<br />

München, im Juli 2008<br />

Delisting-Abfindungsangebot<br />

der<br />

Computershare Deutschland GmbH & Co. KG<br />

Prannerstraße 8<br />

80333 München<br />

an die Aktionäre der<br />

Anhang<br />

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<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

Rosental 5<br />

80331 München<br />

zum Erwerb der von diesen gehaltenen Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der<br />

<strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />

(„Delisting“)<br />

zum Preis von<br />

EUR 6,25 je Aktie<br />

Annahmefrist:<br />

Ab dem 30. August 2008<br />

bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung<br />

der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />

Aktien:<br />

WKN 760830<br />

ISIN DE 0007608309<br />

Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist kein Pflichtangebot im Sinne von § 35 Wertpapiererwerbs-<br />

und übernahmegesetz (WpÜG) und auch kein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne<br />

des WpÜG.<br />

1. Allgemeine Informationen<br />

Das Grundkapital der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>, München, („<strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>“), beträgt<br />

EUR 9.675.000,00 und ist eingeteilt in 9.675.000 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien<br />

der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> werden derzeit im Regulierten Markt der Börse München (WKN 760830,<br />

ISIN DE 0007608309) gehandelt (die „<strong>VEM</strong> Aktien“). Die Computershare Deutschland<br />

GmbH & Co. KG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRA 90545, („Computershare KG“) hält derzeit 9.033.216 <strong>VEM</strong><br />

Aktien, das entspricht 93,367 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> sowie die Computershare KG als Mehrheitsaktionärin<br />

streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der <strong>VEM</strong> Aktien zum Handel<br />

im Regulierten Markt der Börse München an (das „Delisting“). Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs in der Macrotron-Entscheidung vom 25. November<br />

2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Falle eines Delistings den Minderheitsaktionären ein<br />

Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Gesellschaft zu machen. Um ein solches<br />

Pflichtabfindungsangebot handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot (das „Delisting-Abfindungsangebot“).<br />

Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist jedoch weder ein<br />

Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG noch ein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne<br />

des WpÜG und unterliegt demgemäß nicht den Vorschriften des WpÜG. Die Minderheitsaktionäre<br />

sind nicht verpflichtet, dieses Delisting-Abfindungsangebot anzunehmen.<br />

Hintergrund des angestrebten Delistings sind vor allem die mit der Zulassung der <strong>VEM</strong><br />

Aktien zum Handel im Regulierten Markt (nachfolgend die „Börsenzulassung“) verbundenen<br />

Pflichten und der dadurch verursachte Zeit- und Kostenaufwand für die Ge-<br />

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sellschaft. Dazu zählen neben den Notierungskosten vor allem die erheblichen Kosten<br />

der mit der Börsenzulassung verbundenen Folgepflichten. Infolge der Börsenzulassung<br />

unterliegt die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> unter anderem zahlreichen Berichts- und Mitteilungspflichten,<br />

vor allem nach kapitalmarktrechtlichen Vorschriften. Der Pflichtenkatalog für Unternehmen<br />

mit Börsenzulassung hat sich zudem in der Vergangenheit stetig erweitert (vgl.<br />

z.B. die Pflicht <strong>zur</strong> Führung eines Insiderverzeichnisses nach § 15b Wertpapierhandelsgesetz<br />

(WpHG) sowie die Pflicht <strong>zur</strong> Veröffentlichung eines sogenannten jährlichen<br />

Dokuments nach § 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG)). Andererseits ist die Börsenzulassung<br />

<strong>zur</strong> Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft nicht mehr erforderlich.<br />

Der Zeit- und Kostenaufwand steht daher nicht mehr in einem wirtschaftlich<br />

sinnvollen Verhältnis zu dem Nutzen der Börsenzulassung für die Gesellschaft.<br />

2. Das Delisting-Abfindungsangebot<br />

2.1 Delisting-Abfindungsangebot und Angebotspreis<br />

Die Computershare KG bietet hiermit allen Aktionären der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> (jeweils allein „Aktionär“<br />

und zusammen die „Aktionäre“) an, ihre nennwertlosen Stückaktien der <strong>VEM</strong><br />

<strong>AG</strong> (WKN 760830, ISIN DE 0007608309) mit einem rechnerischen Nennwert von<br />

EUR 1,00 je Aktie zum Preis von<br />

EUR 6,25 je Aktie der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong><br />

(der „Angebotspreis“) nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses<br />

Delisting-Abfindungsangebots zu erwerben.<br />

Der Abfindungsbetrag von EUR 6,25 je <strong>VEM</strong> Aktie ist ab dem auf die Veröffentlichung<br />

des Widerrufs der <strong>VEM</strong> Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />

folgenden Kalendertag mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verzinsen.<br />

2.2 Erläuterung des Angebotspreises<br />

Der Angebotspreis in Höhe von EUR 6,25 je <strong>VEM</strong> Aktie entspricht dem Kaufpreis, der<br />

nach den Grundsätzen der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom<br />

25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) zu zahlen ist, bzw. liegt sogar darüber. Danach<br />

muss der Kaufpreis für die Aktien im Falle eines Delisting dem vollen Wert der Aktien<br />

entsprechen.<br />

Zum Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> liegt ein Bewertungsgutachten der Ernst & Young<br />

<strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Arnulfstraße 126,<br />

80636 München, („Ernst & Young <strong>AG</strong>“) zum Stichtag 29. August 2008 vor (das „Bewertungsgutachten“).<br />

Das Bewertungsgutachten wurde von der Ernst & Young <strong>AG</strong> im<br />

Hinblick auf den Gewinnabführungsvertrag zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> und der Computershare<br />

KG erstellt, über den die <strong>Hauptversammlung</strong> am 28. August 2008 bzw. im Falle<br />

einer Fortsetzung der <strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 unter TOP 11 beschließen<br />

soll. In dem Bewertungsgutachten wurde der Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> unter<br />

Zugrundelegung der anerkannten Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß<br />

IDW S 1 ermittelt. Dasselbe Verfahren ist auch für die Wertermittlung im Hinblick auf<br />

ein Delisting geeignet. Das Bewertungsgutachten ist daher auch Basis für die Ermittlung<br />

des vollen Werts einer Aktie der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> im Rahmen des Delisting. Das Bewertungsgutachten<br />

kommt zu einem Unternehmenswert der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> zum 29. August<br />

2008 von TEUR 48.515,4. Dies entspricht einem anteiligen Wert je <strong>VEM</strong> Aktie in Höhe<br />

von EUR 5,01.<br />

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Der gewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs der <strong>VEM</strong> Aktie gemäß § 5 Abs. 1<br />

WpÜG-Angebotsverordnung bis zum Tag der Bekanntgabe der Absicht des Delisting<br />

im Wege der ad-hoc-Mitteilung am 17. Juni 2008 beläuft sich ausweislich einer Auskunft<br />

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf EUR 5,22. Allerdings hat<br />

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hierzu darauf hingewiesen, dass<br />

dieser Wert als Mindestpreis im Sinne des § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung ungültig<br />

ist. Die Ernst & Young <strong>AG</strong> hat daher einen alternativen gewichteten Durchschnittskurs<br />

für diesen Zeitraum auf Basis der Informationen des Finanzinformationsdienstleisters<br />

Bloomberg L.P., New York, über alle deutschen Börsenplätze in Höhe<br />

von EUR 5,17 errechnet. Auch im Hinblick auf diesen Durchschnittskurs bestehen aufgrund<br />

der Marktenge und des vorangegangenen Öffentlichen Übernahmeangebots der<br />

Computershare an die Aktionäre der <strong>VEM</strong> Bedenken, ob er den Verkehrswert der Aktie<br />

in angemessener Weise widerspiegelt. Dennoch hat Ernst & Young diesen Durchschnittskurs<br />

als Untergrenze für die festzulegende angemessene Abfindung behandelt<br />

und die angemessene Abfindung mit EUR 5,17 bestimmt.<br />

Die Computershare KG hat sich allerdings entschieden, mit einem Angebotspreis von<br />

EUR 6,25 einen Betrag anzubieten, der sowohl über dem aus dem Unternehmenswert<br />

errechneten anteiligen Wert je <strong>VEM</strong> Aktie von EUR 5,01 als auch über beiden genannten<br />

Durchschnittskursen für den Zeitraum von drei Monaten bis <strong>zur</strong> Bekanntgabe der<br />

Absicht des Delisting am 17. Juni 2008 und damit über dem von der Ernst & Young <strong>AG</strong><br />

errechneten angemessenen Abfindung von EUR 5,17 liegt.<br />

Sofern ein Verfahren <strong>zur</strong> Überprüfung des Angebotspreises in analoger Anwendung<br />

des Spruchgesetzes eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Angebotspreis<br />

festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende<br />

Ergänzung des von ihnen bezogenen Angebotspreises verlangen. Ebenso<br />

werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Computershare<br />

KG gegenüber einem Aktionär der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> in einem Vergleich <strong>zur</strong> Abwendung<br />

oder Beendigung eines Verfahrens analog den Regelungen des Spruchgesetzes<br />

<strong>zur</strong> Zahlung eines höheren Angebotspreises verpflichtet.<br />

3. Angebotsbedingung<br />

Das Delisting-Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die<br />

ordentliche <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> am 28. August 2008 oder<br />

am 29. August 2008 den Vorstand ermächtigt, den Antrag auf Widerruf der Zulassung<br />

der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten Markt der Börse München<br />

zu stellen.<br />

Tritt diese Angebotsbedingung nicht ein, wird das Delisting-Abfindungsangebot nicht<br />

durchgeführt werden.<br />

4. Annahmefrist<br />

Die Frist <strong>zur</strong> Annahme dieses Delisting-Abfindungsangebots beginnt am 30. August<br />

2008. Die Annahmefrist endet frühestens zwei Monate, nachdem der Widerruf der Zulassung<br />

der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel im Regulierten Markt der Börse<br />

München wirksam geworden ist. Das genaue Datum des Ablaufs der Angebotsfrist<br />

wird den <strong>VEM</strong> Aktionären unverzüglich mitgeteilt, sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

des Widerrufs der Zulassung der Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong> zum Handel<br />

im Regulierten Markt der Börse München feststeht. Die Mitteilung erfolgt in einem überregionalen<br />

Börsenpflichtblatt und auf der Internetseite der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> http://www.vemaktienbank.de<br />

unter Investor Relations.<br />

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5. Annahme und Abwicklung des Delisting-Abfindungsangebots<br />

5.1 Zentrale Abwicklungsstelle<br />

Die Computershare KG hat die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> mit der wertpapiertechnischen Abwicklung des<br />

Delisting-Abfindungsangebots beauftragt, als zentrale Abwicklungsstelle für das Delisting-Abfindungsangebot<br />

zu fungieren.<br />

5.2 Annahme des Delisting-Abfindungsangebots<br />

Hinweis: <strong>VEM</strong> Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten<br />

sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Angebots und dessen<br />

technischer Abwicklung an ihr jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

wenden. Diese werden über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung<br />

des Delisting-Abfindungsangebots informiert sein und sind gehalten, Kunden, die<br />

in ihrem Depot <strong>VEM</strong> Aktien halten, über das Delisting-Abfindungsangebot und die für<br />

dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.<br />

Die Aktionäre können das Delisting-Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass<br />

sie innerhalb der Annahmefrist<br />

- schriftlich die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots gegenüber ihrem jeweiligen<br />

depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die „Depotführende<br />

Bank“) erklären (die „Annahmeerklärung“), und<br />

- ihre Depotführende Bank anweisen, die Umbuchung der in ihrem Depot befindlichen<br />

<strong>VEM</strong> Aktien, für die sie das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen<br />

(die „Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien“), in die ISIN DE000A0WMHD6<br />

bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong> vorzunehmen.<br />

Die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots wird nur wirksam, wenn die Zum Verkauf<br />

eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien bis spätestens 17:30 Uhr am zweiten Bankarbeitstag<br />

nach Ablauf der Annahmefrist in die ISIN DE000A0WMHD6 bei der Clearstream Banking<br />

<strong>AG</strong> umgebucht worden sind. Das Eigentum an den Zum Verkauf eingereichten<br />

<strong>VEM</strong> Aktien und alle Rechte an und aus diesen Aktien gehen nach Einbuchung der<br />

Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des vollen auf diese<br />

Aktien entfallenden Angebotspreises auf das Konto der jeweiligen Depotführenden<br />

Bank bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong> auf die Computershare KG über. Die Zentrale<br />

Abwicklungsstelle wird auf Anweisung der Computershare KG sämtliche Zahlungen<br />

leisten und für die ordnungsgemäße Übertragung der Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong><br />

Aktien auf das Depot der Computershare KG sorgen. Der Angebotspreis wird unverzüglich,<br />

spätestens jedoch am fünften Bankarbeitstag nach Einbuchung der Zum Verkauf<br />

eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien in die ISIN DE000A0WMHD6 bei der Clearstream Banking<br />

<strong>AG</strong> gezahlt werden.<br />

5.3 Mit der Annahmeerklärung erfolgende weitere Erklärungen der das Delisting-<br />

Abfindungsangebot annehmenden Aktionäre<br />

Mit der Annahmeerklärung gemäß vorstehender Ziff. 5.2<br />

a) weisen die annehmenden <strong>VEM</strong> Aktionäre ihre jeweilige Depotführende Bank sowie<br />

etwaige Zwischenverwahrer der Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien an<br />

und ermächtigen diese<br />

- die Umbuchung der Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong>-Aktien in die ISIN<br />

DE000A0WMHD6 bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong> zu veranlassen;<br />

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- ihrerseits die Clearstream Banking <strong>AG</strong> anzuweisen und zu ermächtigen, die<br />

Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> <strong>zur</strong> Übereignung an<br />

die Computershare KG <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen;<br />

- ihrerseits die Clearstream Banking <strong>AG</strong> anzuweisen und zu ermächtigen, die<br />

Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong>-Aktien (ISIN DE000A0WMHD6), jeweils<br />

einschließlich aller mit diesen verbundenen Rechte, an die Bieterin Zug um<br />

Zug gegen Zahlung des Angebotspreises für die jeweiligen Zum Verkauf<br />

eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien auf das Konto der jeweiligen Depotführenden<br />

Bank bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong> nach den Bestimmungen dieses Delisting-Abfindungsangebots<br />

zu übertragen;<br />

- ihrerseits der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> sämtliche für das Delisting-Abfindungsangebot relevanten<br />

Informationen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, insbesondere die Anzahl der<br />

der Depotführenden Bank zugegangenen Annahmeerklärungen an jedem<br />

Bankarbeitstag an die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> zu übermitteln;<br />

b) beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden <strong>VEM</strong> Aktionäre ihre jeweilige<br />

Depotführende Bank sowie die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>, jeweils unter Befreiung von dem Verbot<br />

des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), alle <strong>zur</strong><br />

Abwicklung des Angebots nach Maßgabe dieses Delisting-Abfindungsangebots<br />

erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen<br />

abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere die Übertragung des Eigentums<br />

an den Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong>-Aktien auf die Computershare<br />

KG nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes a) herbeizuführen;<br />

c) erklären die das Delisting-Abfindungsangebot annehmenden Aktionäre, dass<br />

- sie das Delisting-Abfindungsangebot für alle in ihrem in der Annahmeerklärung<br />

angegebenen Depot gehaltenen <strong>VEM</strong> Aktien annehmen, es sei denn in<br />

der Annahmeerklärung ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt<br />

oder die in der Annahmeerklärung angegebene Anzahl von <strong>VEM</strong> Aktien, für<br />

die sie das Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen, ist höher als ihre<br />

tatsächlich in ihrem Depot gehaltene Anzahl von <strong>VEM</strong> Aktien;<br />

- die Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien im Zeitpunkt der Übertragung<br />

des Eigentums auf die Computershare KG in ihrem alleinigen Eigentum stehen,<br />

frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind und keinen Veräußerungsbeschränkungen<br />

unterliegen;<br />

- sie das Eigentum an ihren Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien sowie alle<br />

Rechte an und aus diesen Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises<br />

auf das Konto der jeweiligen Depotführenden Bank bei der<br />

Clearstream Banking <strong>AG</strong> auf die Computershare KG übertragen.<br />

Im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung dieses Delisting-<br />

Abfindungsangebots erteilen die das Delisting-Abfindungsangebot annehmenden Aktionäre<br />

die in den vorstehenden Absätzen a) bis c) aufgeführten Erklärungen, Anweisungen,<br />

Aufträge und Ermächtigungen mit der Annahmeerklärung unwiderruflich.<br />

5.4 Rechtsfolgen der Annahme<br />

Mit der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden<br />

Aktionär und der Computershare KG ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung<br />

des Eigentums an den Zum Verkauf eingereichten <strong>VEM</strong> Aktien zustande. Dar-<br />

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über hinaus erteilen die Aktionäre mit der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots<br />

die in vorstehender Ziff. 5.3 aufgeführten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen<br />

unwiderruflich.<br />

6. Kosten und Spesen<br />

Die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots soll für die <strong>VEM</strong> Aktionäre grundsätzlich<br />

frei von Kosten und Spesen der Depotführenden Banken sein. Zu diesem Zweck<br />

gewährt die Computershare KG den Depotführenden Banken eine diesen gesondert<br />

mitgeteilte Ausgleichszahlung, die eine marktübliche Depotbankenprovision umfasst.<br />

Etwaige zusätzliche Kosten und Spesen, die von Depotführenden Banken oder ausländischen<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden, sowie gegebenenfalls<br />

anfallende ausländische Steuern, sind jedoch von den betreffenden <strong>VEM</strong> Aktionären<br />

selbst zu tragen.<br />

7. Verhältnis zu Ausgleich und Abfindung gemäß dem unter TOP 11 <strong>zur</strong> Beschlussfassung<br />

gestellten Gewinnabführungsvertrag zwischen der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> und der<br />

Computershare KG vom 16. Juli 2008<br />

Die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> als Organgesellschaft hat mit der Computershare KG als Organträger am<br />

16. Juli 2008 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der zu seiner Wirksamkeit<br />

unter anderem der Zustimmung der <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> bedarf. Die<br />

<strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> soll am 28. August 2008 bzw. bei Fortsetzung der<br />

<strong>Hauptversammlung</strong> am 29. August 2008 unter TOP 11 über die Zustimmung zu diesem<br />

Gewinnabführungsvertrag beschließen. Der Vertrag sieht unter anderem Ausgleichs-<br />

und Abfindungsansprüche zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong><br />

vor. Diese Ausgleichs- und Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre bestehen<br />

unabhängig vom diesem Abfindungsangebot. Ein Aktionär kann jedoch nur<br />

entweder die Abfindung aus dem Gewinnabführungsvertrag oder die Abfindung aus<br />

diesem Delisting-Abfindungsangebot annehmen. Hat ein Aktionär seine <strong>VEM</strong> Aktien<br />

gegen Annahme eines der Abfindungsangebote (d.h. dem Abfindungsangebot aus dem<br />

Gewinnabführungsvertrag oder dem Delisting-Abfindungsangebot) angenommen,<br />

kommt eine erneute Übertragung gegen Annahme des anderen, von dem Aktionär<br />

noch nicht angenommenen Abfindungsangebots nicht in Betracht. Die Annahme von<br />

Ausgleichszahlungen gemäß den Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags lässt<br />

dagegen die Möglichkeit <strong>zur</strong> (fristgerechten) Annahme des Delisting-<br />

Abfindungsangebots unberührt.<br />

Der Wortlaut des Gewinnabführungsvertrags wird in der <strong>Einladung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hauptversammlung</strong><br />

am 28. August 2008 unter TOP 11 bekanntgemacht. Zur Erläuterung der Bedeutung<br />

des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags wird auf den vom Vorstand der<br />

<strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> und der Geschäftsführung der Computershare KG gemeinsam gemäß § 293a<br />

AktG erstatteten Bericht verwiesen, der von der Einberufung der <strong>Hauptversammlung</strong> an<br />

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Rosental 5, 80331 München, <strong>zur</strong> Einsicht<br />

ausliegt, von dem auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt wird<br />

und der auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.vem-aktienbank.de<br />

unter Investor Relations/<strong>Hauptversammlung</strong> abrufbar ist. Während der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

am 28. August 2008 liegt der Bericht zudem <strong>zur</strong> Einsicht für die Aktionäre aus.<br />

8. Hinweise für Aktionäre der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht<br />

annehmen<br />

Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben unverändert<br />

Aktionäre der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong>, sofern sie nicht das Abfindungsangebot aus dem Gewinnabführungsvertrag<br />

annehmen (zum Verhältnis zwischen Delisting-Abfindungsangebot und<br />

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Abfindungsangebot aus dem Gewinnabführungsvertrag siehe vorstehende Ziff. 7). Die<br />

Aktionäre sollten bei ihrer Entscheidung das Folgende berücksichtigen:<br />

- <strong>VEM</strong> Aktien, für die weder das Delisting-Abfindungsangebot noch das Abfindungsangebot<br />

aus dem Gewinnabführungsvertrag angenommen wird, können nur<br />

noch bis zum endgültigen Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung im<br />

Regulierten Markt der Börse München unter ISIN DE 0007608309, WKN 760830<br />

gehandelt werden.<br />

- Es kann auch für die Zeit bis zum endgültigen Wirksamwerden des Widerrufs der<br />

Börsenzulassung nicht ausgeschlossen werden, dass sich – falls ein großer Teil<br />

der Aktionäre dieses Angebot annimmt – die Zahl der im Streubesitz gehaltenen<br />

<strong>VEM</strong> Aktien noch weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung<br />

der Liquidität der <strong>VEM</strong> Aktien bzw. zu starken Kursverlusten kommen kann. Dadurch<br />

kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt<br />

werden können.<br />

- Der gegenwärtige Börsenkurs der <strong>VEM</strong> Aktien kann auch die Tatsache reflektieren,<br />

dass die <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> am 17. Juni 2008 ihre Absicht zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags<br />

mit der Computershare KG und zum Delisting veröffentlicht<br />

hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Delisting die Verkehrsfähigkeit<br />

der <strong>VEM</strong> Aktie weiter – überhaupt bzw. im bisherigen Umfang – gegeben sein<br />

wird und (somit) auch, ob der Wert der <strong>VEM</strong> Aktie weiterhin auf derzeitigem Niveau<br />

oder darüber oder darunter liegen wird.<br />

- Es könnten bei der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> weitere Strukturmaßnahmen durchgeführt werden.<br />

Sollte die <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> – bei Vorliegen der entsprechenden<br />

rechtlichen Voraussetzungen – etwa die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre<br />

auf die Computershare KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung<br />

gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen, wären für die Höhe der zu gewährenden<br />

Barabfindung die Verhältnisse der <strong>VEM</strong> <strong>AG</strong> zum Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Der Betrag der angemessenen<br />

Barabfindung – der in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft<br />

werden könnte –, könnte dem in diesem Delisting-Abfindungsangebot gebotenen<br />

Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.<br />

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />

Das Delisting-Abfindungsangebot sowie die durch dessen Annahme zustande kommenden<br />

Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher<br />

Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Delisting-<br />

Abfindungsangebot – sowie jedem Vertrag, der in Folge der Annahme dieses Delisting-<br />

Abfindungsangebots zustande kommt – entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit<br />

rechtlich zulässig, München.<br />

München, 16. Juli 2008<br />

Computershare Deutschland GmbH & Co. KG<br />

durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter<br />

Computershare Verwaltungs GmbH<br />

gez. Steffen Herfurth<br />

Geschäftsführer<br />

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