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Prospekthaftung auch ohne Prospekt (PDF, 211 KB) - VEM ...

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Going Public<br />

<strong><strong>Prospekt</strong>haftung</strong> <strong>auch</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Prospekt</strong><br />

Listing im Entry Standard auf Exposé-Basis als möglicher Fallstrick<br />

Von Dr. Michael Rimbeck LL.M., Rechtsanwalt, Holme Roberts & Owen<br />

Germany LLP, und Andreas Grosjean, Rechtsanwalt, <strong>VEM</strong> Aktienbank AG<br />

Der Freiverkehr an den deutschen Börsen, insbesondere<br />

die Qualitätsfenster Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

und M:access der Börse München, verzeichnen<br />

seit ihrer Gründung ernormen Zuwachs. Die Unternehmen<br />

entscheiden sich dabei bewusst gegen die von mittelständisch<br />

organisierten Gesellschaften als überreguliert<br />

wahrgenommenen Transparenzerfordernisse, die mit einer<br />

Zulassung in regulierte Märkte (derzeit noch in amtlichen<br />

und geregelten Markt unterteilt) verbunden sind. Vereinfacht<br />

wird die Einbeziehung in den Freiverkehr durch die<br />

Börsenregularien, die die Notwendigkeit von „Einstiegs“-<br />

Handelsplätzen, wie es sie z.B. in London (AIM) gibt,<br />

dadurch anerkennen, dass sie die Handelsaufnahme auf<br />

Basis lediglich einer Kurzbeschreibung des Unternehmens<br />

(Exposé), d.h. <strong>ohne</strong> einen von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt,<br />

ermöglichen.<br />

Vom Exposé zum Wertpapierprospekt<br />

Nach dem geltenden Wertpapierprospektgesetz (WpPG)<br />

gilt, dass ein Anbieter für Wertpapiere, die im Inland<br />

öffentlich angeboten werden, einen <strong>Prospekt</strong> veröffentlichen<br />

muss. Dies kann dazu führen, dass trotz der<br />

generellen Möglichkeit einer Handelsaufnahme im<br />

Freiverkehr auf Exposé-Basis und dem damit einhergehenden<br />

kosten- und zeitschonenden Zugang zum<br />

Kapitalmarkt den Emittenten eine Pflicht zur Erstellung<br />

eines Wertpapierprospektes trifft. Eine derartige <strong>Prospekt</strong>pflicht<br />

besteht insbesondere dann, wenn (<strong>auch</strong> nach<br />

erfolgter Handelsaufnahme) die Aktien des Emittenten in<br />

einer Weise beworben werden, die die Voraussetzungen<br />

für das Vorliegen eines öffentlichen Angebotes erfüllt.<br />

„Übersehen“ kann teuer werden<br />

Ist der Kapitalmarktzugang erst einmal hergestellt, kann<br />

im Tagesgeschäft – vor allem bei mittelständisch organisierten<br />

Emittenten – eine unbedachte Kommunikation<br />

mit der Öffentlichkeit stattfinden, die aus juristischer<br />

Sicht bereits als ein öffentliches Angebot zu werten sein<br />

könnte. In diesem Fall bietet das für die Handelsaufnahme<br />

genügende und nicht zur Veröffentlichung gelangende<br />

Exposé keine ausreichende Grundlage, um den<br />

Emittenten und seinen Vorstand vor Inanspruchnahme<br />

zu schützen. Das Fehlen eines Wertpapierprospektes<br />

trotz <strong>Prospekt</strong>pflicht zieht zum einen eine verschuldens-<br />

34 GoingPublic „Kapitalmarktrecht 2007“<br />

Dr. Michael Rimbeck Andreas Grosjean<br />

unabhängige Haftung gegenüber Anlegern sowie zum<br />

anderen eine mögliche Verfolgung durch die BaFin aufgrund<br />

eines Ordnungswidrigkeitenverstoßes nach sich.<br />

Haftung nach § 13a VerkProspG<br />

§ 13 a Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) regelt die<br />

Haftung für den Fall, dass ein <strong>Prospekt</strong> trotz bestehender<br />

<strong>Prospekt</strong>pflicht nicht veröffentlicht wurde. Dabei ist zu<br />

beachten, dass eine Heilung des Verstoßes gegen die<br />

<strong>Prospekt</strong>pflicht oder ein Wegfall des Anspruchs durch<br />

eine spätere <strong>Prospekt</strong>erstellung nicht herbeigeführt<br />

werden kann. Anspruchsberechtigt ist jeder Käufer der<br />

Aktie, sofern der Aktienkauf vor Veröffentlichung eines<br />

<strong>Prospekt</strong>s und innerhalb von 6 Monaten nach Auslösen<br />

eines öffentlichen Angebotes (z.B. durch eine „missglückte“<br />

Presseerklärung) getätigt wurde. Auf ein Verschulden<br />

des Emittenten und möglichen Drittanbieters kommt es<br />

nicht an. Es handelt sich um eine echte Garantiehaftung.<br />

Ausnahmslose Haftung des Emittenten?<br />

Der Anspruch richtet sich gegen den Emittenten und<br />

jeden Dritten, der die Aktien öffentlich anbietet (z. B. die<br />

emissionsbegleitende Bank). Denn das Gesetz sieht in<br />

§ 13a Abs. 1 Satz 1 VerkProspG zwingend eine Haftung<br />

des „Emittenten und des Anbieters als Gesamtschuldner“<br />

vor. Bietet der Emittent indes seine Aktien gar nicht<br />

öffentlich an, sondern tappt ein Dritter in den Fallstrick,


ein öffentliches Angebot durch gezielte oder unbedachte<br />

Kommunikation auszulösen, haftet trotzdem gemäß dem<br />

Wortlaut der Vorschrift <strong>auch</strong> der Emittent. Veranlasst der<br />

Emittent das Handeln des Dritten nicht, so erscheint<br />

diese Rechtsfolge unbillig und müsste durch entsprechende<br />

Auslegung der Norm angepasst werden. Eine<br />

gerichtliche Entscheidung hierzu ist bisher nicht<br />

ergangen.<br />

Rückabwicklung von Aktienkäufen und<br />

Schadensersatz<br />

Der Anleger, der bei dem Aktienkauf keine Kenntnis von<br />

der <strong>Prospekt</strong>pflicht hatte, kann grundsätzlich, wenn kein<br />

<strong>Prospekt</strong> erstellt wurde (oder ein einst erstellter <strong>Prospekt</strong><br />

ungültig geworden ist), vom Emittenten und dem<br />

Anbieter als Gesamtschuldner die Rücknahme der Aktien<br />

gegen Erstattung des vom Anleger gezahlten Kaufpreises<br />

sowie der üblichen Transaktionskosten verlangen. Diesen<br />

Anspruch haben <strong>auch</strong> Käufer der Aktie, die diese<br />

zwischenzeitlich weiterveräußert haben (allerdings<br />

unter Abzug des von ihnen erzielten Verkaufspreises).<br />

Verjährung<br />

Die Ansprüche verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt,<br />

zu dem der Aktienkäufer Kenntnis von der Veröffentlichungspflicht<br />

erlangt hat (subjektive Verjährung),<br />

spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des<br />

Aktienkaufs (objektive Verjährung).<br />

Fazit:<br />

Den Zugang zum Kapitalmarkt über eine prospektfreie<br />

Handelsaufnahme zu erhalten, erscheint sehr verlockend.<br />

Setzt man sich jedoch mit den Einschränkungen und<br />

potentiellen Risiken auseinander, die <strong>ohne</strong> gültigen <strong>Prospekt</strong><br />

mit einer aktiven Anlegeransprache und Investor<br />

Relations verbunden sind, so ist der Weg zur Erstellung<br />

eines Wertpapierprospektes schnell gefunden.<br />

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