13.04.2013 Aufrufe

Nur noch Namensaktien im Freiverkehr? - VEM Aktienbank AG

Nur noch Namensaktien im Freiverkehr? - VEM Aktienbank AG

Nur noch Namensaktien im Freiverkehr? - VEM Aktienbank AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Tax & Legal<br />

<strong>Nur</strong> <strong>noch</strong> <strong>Namensaktien</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Freiverkehr</strong>?<br />

Aktienrechtsnovelle sieht Änderungen vor<br />

Von Annett Hüttinger, Equity Capital Markets, <strong>VEM</strong> <strong>Aktienbank</strong> <strong>AG</strong>,<br />

und Götz Dickert, Director Investor, Services Registry, Computershare<br />

Deutschland GmbH & Co. KG<br />

Das Bundesministerium der Justiz hat <strong>im</strong> November 2010<br />

einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des<br />

Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2011) vorgestellt.<br />

Die für die Praxis gravierendste Änderung stellt bei der<br />

Reform wohl die Festlegung von nicht börsennotierten<br />

Aktiengesellschaften auf <strong>Namensaktien</strong> dar. Gesellschaften,<br />

deren Aktien nicht zum Handel an einem regulierten<br />

Markt zugelassen sind und auf den Inhaber lauten, sind<br />

demnach verpflichtet, bis spätestens 31.12.2014 auf<br />

<strong>Namensaktien</strong> umzustellen, um eine Registersperre zu<br />

verhindern. Rund 550 <strong>im</strong> <strong>Freiverkehr</strong> notierte Unternehmen<br />

werden von der Umstellungspflicht betroffen sein.<br />

Verbesserung der Transparenz<br />

Ziel dieser Gesetzesänderung ist, der Kritik der Finan -<br />

cial Action Task Force zu entsprechen und die Transparenz<br />

hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an nicht<br />

börsennotierten Gesellschaften zu verbessern. Im Er -<br />

gebnis sollen somit Geldwäsche und Terrorfinanzierung<br />

erschwert werden. Österreich hat vor diesem Hintergrund<br />

das sog. <strong>Namensaktien</strong>-Umstellungsgesetz bereits<br />

beschlossen, dessen Umsetzung zum 01.05.2011 erfolgen<br />

wird. In Deutschland ist die Verabschiedung des Gesetzes<br />

für Ende 2011 vorgesehen.<br />

Nach der bisherigen Rechtslage ist es einer Gesellschaft –<br />

unabhängig vom Bestehen einer Börsenzulassung – frei -<br />

ge stellt, ob ihre Aktien auf den Inhaber oder auf den<br />

Namen lauten (§§ 10 Abs. 1, 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG). Nach<br />

dem Reformvorschlag werden nicht börsenzugelassene,<br />

d.h. nicht <strong>im</strong> (EU-)regulierten Markt zugelassene Aktiengesellschaften<br />

dieses Wahlrecht verlieren. Künftig sind<br />

Inhaberaktien nur dann auszustellen, wenn die Aktien -<br />

gesellschaft börsennotiert ist und die Satzung dies best<strong>im</strong>mt<br />

(§ 24 Abs. 1 S. 1, S. 2 AktG-E); Gesellschaften,<br />

deren Aktien in den <strong>Freiverkehr</strong> einbezogen sind, gelten<br />

nicht als börsennotiert und können daher keine Inha -<br />

beraktien haben. Eine zwingende satzungsmäßige Regelung<br />

der Aktiengattung ist damit nicht mehr erforderlich.<br />

Da bei börsennotierten Gesellschaften Inhaberaktien<br />

auszustellen sind, soweit deren Satzung dies best<strong>im</strong>mt,<br />

ist auch ein Nebeneinander von <strong>Namensaktien</strong> und Inhaberaktien<br />

zulässig.<br />

54 GoingPublic 4/11<br />

Annett Hüttinger<br />

Götz Dickert<br />

Ein Börsengang mit Inhaberaktien bleibt auch weiterhin<br />

möglich. Dieser setzt zwar voraus, dass die entspre -<br />

chenden Anteile bereits entstanden und verbrieft sind<br />

(§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 BörsZulVO). Nach § 24<br />

Abs. 2 AktG-E kann jedoch in einer Namensaktie bereits<br />

best<strong>im</strong>mt werden, dass diese dem Inhaber zusteht,<br />

sobald die Gesellschaft <strong>im</strong> regulierten Markt börsen -<br />

notiert ist. Der Referentenentwurf spricht hier von ei -<br />

ner „Kombinationsaktie“, die voraussichtlich eine neue<br />

eigene Aktiengattung darstellen wird. Gesellschaften,<br />

die einen Börsengang mit Inhaberaktien anstreben,<br />

werden daher künftig sowohl über eine entsprechend<br />

bedingte Satzungsbest<strong>im</strong>mung als auch über Kombina -<br />

tionsaktien verfügen müssen.<br />

Kleine und mittelgroße <strong>AG</strong>s betroffen<br />

Die Umstellungsverpflichtung wird in erster Linie klei -<br />

nere und mittlere Aktiengesellschaften betreffen, da<br />

bei diesen typischerweise der Zugang zum Kapitalmarkt<br />

über eine Notierung <strong>im</strong> <strong>Freiverkehr</strong> erfolgt. Der Geset -<br />

zesentwurf enthält auch keine Einschränkung der Anwendbarkeit<br />

der Regelung für Unternehmen bis zu einer<br />

best<strong>im</strong>mten Größe. Den<strong>noch</strong> müssen sich aufgrund<br />

der Festlegung auf <strong>Namensaktien</strong> nicht zwingend Nachteile<br />

ergeben:


Zum einen eröffnet die Namensaktie<br />

einen breiteren Spielraum bei der Satzungsgestaltung;<br />

beispielsweise können<br />

nur <strong>Namensaktien</strong> mit einer Vinkulierung<br />

ver sehen werden, so dass die<br />

Aktie nur mit Zust<strong>im</strong>mung der Gesellschaft<br />

übereignet werden kann (§ 68<br />

Abs. 2 AktG), oder ein Entsendungsrecht<br />

des Aktionärs in den Aufsichtsrat<br />

gewähren (§ 101 Abs. 2 S. 2 AktG).<br />

Führen eines Aktienregisters<br />

In das für <strong>Namensaktien</strong> obligatorische<br />

Aktienre gister sind sowohl Name, Geburtsdatum,<br />

Adresse als auch die Anzahl<br />

der Aktien des jeweiligen Aktionärs<br />

bzw. die Aktiennummer oder die Höhe<br />

des Betrages bei Nennbetragsaktien zu<br />

vermerken (§ 67 Abs. 1 AktG). Die Gesellschaft<br />

selbst kann somit Veränderungen<br />

in der Aktionärsstruktur leicht<br />

nachvollziehen, kostenintensive Analysen<br />

der Aktio närsstruktur können unter<br />

Umständen vermieden werden. <strong>Nur</strong><br />

mit der Namensaktie haben Gesellschaften<br />

das Recht, mit Hilfe der Offenlegung<br />

zu erfahren, wer der „wahre<br />

Aktionär“ hinter einer Bank oder<br />

einem Nominee ist, auch über die Grenzen<br />

des deutschen Marktes hinaus (§ 67<br />

Abs. 4 AktG). Das Register ermöglicht<br />

außerdem, den einzelnen Aktionär<br />

konkret anzusprechen. Zum einen lässt<br />

sich anhand dieser Informa tio nen die<br />

Abb. 1: Umstellung von Inhaber- auf <strong>Namensaktien</strong> – ein überschaubarer Prozess<br />

4 Wochen<br />

Quelle: Computershare<br />

◆ Satzungsänderung durch Beschluss HV oder AR<br />

(§ 26 f I 3 AktG-E)<br />

◆ Auswahl Registerführer<br />

◆ Terminabst<strong>im</strong>mung mit Clearstream<br />

◆ Eintragung in das Handelsregister<br />

◆ Beantragung neue Gattung,<br />

Beantragung Notierungsumstellung<br />

◆ Informieren der Aktionäre via Depotbanken<br />

◆ Registerführer erhält Aktionärsdaten via Depotbanken<br />

◆ Am Stichtag: Ausbuchung der alten Gattung,<br />

Einbuchung der <strong>Namensaktien</strong> und Aufnahme<br />

der Registerführung<br />

GoingPublic 4/11 55<br />

Forschungsreihe<br />

des Deutscher Investor<br />

Relations Verband (DIRK) e.V.<br />

Band 17<br />

Kristin Köhler: Investor Relations und Social<br />

Media – Benchmarkstudie zur Praxis der<br />

Finanz kommunikation <strong>im</strong> Web 2.0 bei börsennotierten<br />

Unternehmen in Deutschland,<br />

Band 17, Sept. 2010, broschiert, 39,– Euro<br />

Bestellcoupon<br />

JA,ICH BESTELLE<br />

ZZGL. 3,50 EURO<br />

VERSANDKOSTEN<br />

❏ KRISTIN KÖHLER<br />

Investor Relations und Social Media<br />

– Benchmark studie zur Praxis der<br />

Finanzkommunikation <strong>im</strong> Web 2.0<br />

bei börsennotierten Unternehmen<br />

in Deutschland<br />

DIRK Forschungsreihe, Band 17,<br />

39,-- Euro<br />

Name/Vorname<br />

Postleitzahl/Ort<br />

Straße/Nr.<br />

Datum/Unterschrift<br />

Bitte Coupon einsenden an:<br />

GoingPublic Media <strong>AG</strong><br />

Hofmannstr. 7a, 81379 München<br />

Tel. 089 - 2000 339-0<br />

www.goingpublic.de/buecher<br />

buecher@goingpublic.de<br />

FAX-ORDER<br />

089-2000339-39<br />

GP 4/2011


Tax & Legal<br />

Für kleine und mittlere Aktiengesellschaften müssen sich aus den verschiedenen<br />

Möglichkeiten der Neuregelung nicht zwingend Nachteile ergeben.<br />

Investor-Relations-Arbeit der Gesellschaft erheb lich effizienter<br />

gestalten. Darüber hinaus können Aktio näre damit<br />

direkt von der Gesellschaft zu einer Haupt versammlung<br />

eingeladen werden, ohne dass die Depotbank des Aktio -<br />

närs zwischengeschaltet werden muss. Hierdurch können<br />

Versandkosten eingespart werden. Im Rahmen von<br />

Kapitalerhöhungen können Inves toren gezielt kontaktiert<br />

werden, was insbesondere für kleinere Gesellschaften<br />

von wachsender Bedeutung ist und die Basis für eine<br />

erfolgreiche Kapitalerhöhung legen kann.<br />

Sowohl die Kosten, die die Umstellungsverpflichtung<br />

selbst generieren würde, als auch die fortlaufenden<br />

Kosten der Führung des Aktienregisters werden für<br />

kleine und mittelständische Unternehmen überschaubar<br />

bleiben. Im Rahmen der Umstellung werden beispiels -<br />

weise die Eintragungskosten der entsprechenden satzungsändernden<br />

Beschlüsse in das Handelsregister als<br />

auch Kosten für die Aufsetzung eines Aktienregisters<br />

anfallen. Natürlich wird auch die fortlaufende Führung<br />

des Aktienregisters durch den Registerführer bepreist<br />

werden. Im Gegenzug werden dafür jedoch Kosten für<br />

die Anmeldestelle, Kosten für die Einladung zur Hauptversammlung<br />

und gegebenenfalls Kosten für eine Ana -<br />

lyse der Aktionärsstruktur wegfallen bzw. erheblich<br />

vermindert werden. Bei entsprechender Aktionärszahl<br />

kann die Umstellung auf <strong>Namensaktien</strong> damit <strong>im</strong> Ergebnis<br />

sogar zu Kosteneinsparungen für die Gesellschaft füh -<br />

ren und die einmaligen Umstellungskosten amortisieren.<br />

56 GoingPublic 4/11<br />

Voraussetzung für internationalen<br />

Kapitalmarktzugang<br />

Für mittelständische Unternehmen bietet die Namensaktie<br />

darüber hinaus Vorteile <strong>im</strong> Hinblick auf einen späteren<br />

globalen Kapitalmarktzugang. Inhaberaktien sind nur<br />

<strong>noch</strong> in wenigen Ländern Standard, wie etwa in Deutschland<br />

und in den Niederlanden. Außerhalb Deutschlands<br />

ist die Namensaktie die mit Abstand am häufigs ten vertretene<br />

Aktiengattung. In den USA gibt es beispielsweise<br />

ausschließlich auf den Namen ausgestellte Anteilscheine.<br />

In angelsächsischen Ländern können an manchen Börsen<br />

Inhaberaktien außerdem nicht unmittelbar zum Handel<br />

zugelassen werden.<br />

Fazit<br />

Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Umstellungspflicht<br />

auf <strong>Namensaktien</strong> von nicht börsennotierten Gesellschaften<br />

diesen nicht per se zum Nachteil gereichen<br />

wird. Um mehr Transparenz bei den Beteiligungsver -<br />

hältnissen zu schaffen, käme als Alternative nur die<br />

Einführung weitere St<strong>im</strong>mrechtsmitteilungen, wie dies<br />

bereits in § 20 AktG geregelt ist, in Betracht. Die Schwellenwerte<br />

könnten beispielsweise auf 3% oder 5% herabgesenkt<br />

werden. Aus der praktischen Erfahrung mit<br />

den St<strong>im</strong>mrechtsmitteilungen nach den §§ 21 ff. WpHG<br />

ist jedoch bekannt, dass diese fehleranfällig und auf -<br />

wändig für den meldepflichtigen Anteilinhaber und die<br />

Gesellschaft sind. Die Namensaktie bietet verglichen<br />

mit der Einführung weiterer Schwellen für St<strong>im</strong>mrechtsmitteilungen<br />

nicht börsennotierter Aktiengesellschaften<br />

den Vorteil für die Gesellschaft, nicht nur punktuell<br />

über den einzelnen Aktionär, sondern kontinuierlich<br />

einen Überblick über die gesamte Eigentümerstruktur<br />

zu erhalten. Wir schließen uns daher der Meinung des<br />

Deutsches Aktieninstituts dahingehend an, dass die<br />

Umstellungsverpflichtung von nicht börsennotierten<br />

Unternehmen auf <strong>Namensaktien</strong> in diesem Fall vorzu -<br />

ziehen ist 1 .<br />

1) Vgl. Deutsches Aktieninstitut, Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zum<br />

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Gesetz zur Änderung<br />

des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle), Seite 6, http://www.dai.de/internet/<br />

dai/dai-2-0.nsf/0/96AB434688A26EC7C125782C0049AE60/$FILE/0AF5C47A7A50B7A<br />

4C125782C0049AD5E.pdf?openelement&cb_content_name_utf=DAI-Stellungnahme_<br />

Aktienrechtsnovelle.pdf.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!