Übergangsversorgung
Übergangsversorgung
Übergangsversorgung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
DFS Deutsche Flugsicherung<br />
Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong><br />
zwischen der<br />
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen<br />
und<br />
Herrn XXX, XXX-Strasse, XXX-Stadt<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
Dieser Vertrag dient der Umsetzung von Tarifbestimmungen, die die Zeitspanne zur Überbrückung<br />
zwischen aktiver Beschäftigung und Ruhestand regeln. Die Tarifverträge haben die<br />
sozialversicherungspflichtige Ausgestaltung dieser Phase zum Ziel. Dafür ist die in diesem Vertrag in<br />
§ 3 Ziffer 3 enthaltene Übereinkunft zum endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine der<br />
Voraussetzungen. Ohne das Zustandekommen dieses Vertrags durch Unterzeichnung fehlt es am<br />
sozialversicherungspflichtigen Charakter der <strong>Übergangsversorgung</strong>, und es treten die in dem<br />
beigefügten Merkblatt beschriebenen Nachteile ein.<br />
§ 2<br />
Beginn der <strong>Übergangsversorgung</strong><br />
1 Herr XXXX tritt mit Wirkung vom XXXXX in die <strong>Übergangsversorgung</strong> ein.<br />
2 Die Parteien sind sich einig, dass zum gleichen Zeitpunkt das am XX.XX.1993 geschlossene<br />
Arbeitsverhältnis/Beschäftigungsverhältnis endet.<br />
3 Die <strong>Übergangsversorgung</strong> bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über die <strong>Übergangsversorgung</strong> für<br />
die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-Vers-TV-Lotsen)<br />
vom 19.11.2004 in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 3<br />
Übergangsgeld<br />
1 Herr XXX hat nach Maßgabe der tarifvertraglichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung<br />
Anspruch auf Übergangsgeld. Herr XXX erhält demgemäß ab dem XXXX in Anwendung des § 5<br />
Ü-Vers-TV-Lotsen ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von XXXXX Euro (brutto).<br />
2 Das Übergangsgeld unterliegt der Besteuerung und wird unter Berücksichtigung aller gesetzlichen<br />
Abzüge in 12 gleichen Raten monatlich nachträglich durch Banküberweisung gezahlt.<br />
3 Die Parteien“ sind sich einig, dass mit dem Beginn der <strong>Übergangsversorgung</strong> Herr XXX endgültig<br />
aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Unter dieser Voraussetzung unterliegt das Übergangsgeld der<br />
Beitragspflicht zur Renten-, Kranken – und Pflegeversicherung nach den Bestimmungen des<br />
jeweiligen Buches des SGB.<br />
§ 4<br />
1
Teilabfindung<br />
Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 Ü-Vers-TV-Lotsen kann die Zahlung einer Teilabfindung<br />
der laufenden Übergangsleistung verlangt werden, Je nach Höhe der Abfindungssumme reduziert sich<br />
das monatliche Übergangsgeld. Die maximale Höhe der möglichen Teilabfindung wird Herrn XXX<br />
auf Wunsch bekannt gegeben.<br />
§ 5<br />
Ergänzende Pflichten<br />
1 Herr XXX verpflichtet sich über die im Tarifvertrag genannten Pflichten (§§ 4, 9 Ü-Vers-TV-<br />
Lotsen) hinaus, auch während der <strong>Übergangsversorgung</strong> bei der DFS über alle im Rahmen seiner<br />
Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und<br />
Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren.<br />
2 Herr XXX wird das noch im Besitz befindliche DFS-Eigentum einschließlich des Dienstausweises<br />
sowie sonstige Ausweisdokumente am letzten Arbeitstag zurückgeben.<br />
3 Für den Fall der späteren Aufnahme einer mehr als geringfügigen, aber in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung nicht beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sich Herr XXX zur<br />
Zahlung von laufenden freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenigstens<br />
des jeweiligen Mindestbeitrags, so lange die Wartezeit einer Altersrente für langjährig Versicherte<br />
(§ 36 SGB VI) noch nicht erfüllt ist. Das tarifliche Verbot einer Arbeitslosmeldung gilt auch nach<br />
Beendigung einer solchen Erwerbstätigkeit.<br />
§ 6<br />
Haftung<br />
1 Verstößt Herr XXX gegen eine der im maßgeblichen Tarifvertrag oder in § 5 genannten Pflichten,<br />
kann die DFS den Ersatz eines ihr daraus entstandenen Schadens verlangen. Der Schaden kann<br />
außer in Erstattungsansprüchen von dritter Seite auch darin bestehen, dass wegen späteren<br />
Rentenbezugs die Tarifleistung Übergangsgeld länger beansprucht wird.<br />
2 Die DFS ist berechtigt, ihren Ersatzanspruch mit dem Übergangsgeld oder einer späteren Leistung<br />
der betrieblichen Altersversorgung zu verrechnen. Der Wegfall von Arbeitgeberanteilen führt nicht<br />
zu einer Minderung dieses Ersatzanspruchs.<br />
3 Die DFS haftet nicht für Nachteile, die sich aus der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und infolge<br />
dessen aus dem Wegfall der Beitragspflicht in einer gesetzlichen Sozialversicherung, aus einer<br />
Leistungsminderung in der gesetzlichen Sozialversicherung oder in der betrieblichen<br />
Altersversorgung oder in anderen Tarifleistungen ergeben.<br />
§ 7<br />
Ende der <strong>Übergangsversorgung</strong><br />
1 Die <strong>Übergangsversorgung</strong> endet zu dem Zeitpunkt, in dem frühestens eine gesetzliche Altersrente<br />
oder vergleichbare Versorgungsleistungen beansprucht werden können<br />
(§ 7 Ü-Vers-TV-Lotsen). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder erstmaligen<br />
Leistungsgewährung kommt es nicht an.<br />
2 Mit dem Ende der <strong>Übergangsversorgung</strong> werden Leistungen nach dem Versorgungstarifvertrag<br />
2
(Vers-TV) in seiner jeweils gültigen Fassung fällig. Diese werden zu gegebener Zeit von der DFS<br />
bzw. der Unterstützungskasse berechnet und bekannt gegeben.<br />
§ 8<br />
Schlussbestimmungen<br />
1 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt<br />
auch für die Abbedingung der vereinbarten Schriftform.<br />
2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder es werden, so berührt dies<br />
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt<br />
eine Regelung als vereinbart, die dem erkennbaren Vertragszweck am nächsten kommt.<br />
DFS-Standort, den …........ XXX-Stadt, den ….......<br />
Unterschriften<br />
3
Kommentare zum „Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong>“<br />
Dieser Zusatz-Vertrag hat den Schönheitsfehler, dass er überflüssig ist. Die Tarifverträge der DFS, vor<br />
allem der Ü-Vers-TV und der Vers-TV regeln das Ende des Berufslebens bei der DFS, den Eintritt in<br />
die <strong>Übergangsversorgung</strong> und den späteren Eintritt in die gesetzliche Rente bzw. den dann fälligen<br />
Bezug von Betriebsrente umfassend und vollständig, ohne einen Zusatzvertrag zu fordern!<br />
Die hier behandelte aktuelle Vertragsversion (nach mehr als einem halben Dutzend Vorgängern) des<br />
„Vertrages zur <strong>Übergangsversorgung</strong>“ ist sehr bemerkenswert! Zuerst muss angemerkt werden, dass<br />
die Tarifverträge keineswegs die „sozialversicherungspflichtige Ausgestaltung der<br />
<strong>Übergangsversorgung</strong>“ zum Ziel haben, sondern dass die Sozialversicherungspflicht der Weg (oder<br />
das Werkzeug) zu der in den Tarifverhandlungen von 1993 vorgesehenen Rentensteigerung während<br />
der <strong>Übergangsversorgung</strong> sein sollte. Dieser Weg hat sich schon aufgrund der damals herrschenden<br />
Rechtslage (Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – von 1992) und der nun nochmals erfolgten<br />
Bestätigung durch das BSG im Urteil vom September 2008 als unbrauchbar erwiesen!<br />
Die Aussage im § 1, dass die in diesem Vertrag in § 3 Abs. 3 enthaltene Übereinkunft zum endgültigen<br />
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des<br />
Übergangsgeldes ist, wurde bisher von der DFS hartnäckig geleugnet, obwohl die Rechtslage der DFS<br />
bekannt war und schon vor Gründung der DFS bestand!<br />
Bei einer kollektivrechtlichen Regelung, welche nur die Voraussetzungen für einen<br />
versicherungspflichtigen Vorruhestand schaffen kann und soll, gehören die dafür notwendigen<br />
Bestimmungen in die maßgeblichen Tarifverträge.<br />
Die TarifVerträge zur/zum <strong>Übergangsversorgung</strong>/Vorruhestand (also nicht der Zusatzvertrag zur<br />
<strong>Übergangsversorgung</strong>) sehen aber ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in keinster<br />
Weise vor. Der Tarifvertrag Ü-Vers-TV-Lotsen zum Beispiel regelt in Verbindung mit den<br />
Sonderregelungen FS-Dienste die <strong>Übergangsversorgung</strong> abschießend und umfassend, ohne ein<br />
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu fordern.<br />
Gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.09.08 – B 12 R 10/07, in der Randnotiz 2<br />
(Rn 2)„kann es deshalb offen bleiben, ob eine solche Vereinbarung (Anm. der Zusatzvertrag zur<br />
<strong>Übergangsversorgung</strong>) den Charakter des Übergangsgeldes als Vorruhestandsgeldes hätte begründen<br />
können“. Im vor dem BSG verhandelten Fall wurde ebenfalls versucht, einen vom Tarifvertrag<br />
abweichenden Zusatzvertrag abzuschließen.<br />
„Ein später abweichender Wille eines Vertragspartners allein kann eine rechtlich wirksame<br />
Vereinbarung nicht abändern“ so heißt es ebenfalls in der Randnotiz 19 (Rn 19) des gleichen Urteils.<br />
Der vom Tarifvertrag rechtlich abweichende Wille der Tarifvertragspartei DFS in einem Zusatzvertrag<br />
mit einem Arbeitnehmer das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verankern kann die Wirksamkeit<br />
des Tarifvertrages also nicht abändern!<br />
Der gesamte (Zusatz-) Vertrag wird dadurch mehr als fragwürdig. Er dient lediglich dem Versuch, die<br />
Versicherungspflicht zu bewirken. Die Nichtausübung einer oder mehrerer mehr als geringfügigen<br />
selbstständigen oder unselbständigen Tätigkeiten und die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in<br />
die gesetzliche Rentenversicherung „um die Wartezeit für langjährig Versicherte zu erfüllen“ (35<br />
Versicherungsjahre) sind in den Tarifverträgen nicht vorgesehen.<br />
Die eigentlichen Tarifverträge fordern außerdem keine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der<br />
4
DFS, auch nicht aufgrund eines späteren Rentenbezugs, wenn das Übergangsgeld länger von der DFS<br />
gezahlt werden muss, weil die Wartezeit von 35 Jahren für langjährig Versicherte nicht erfüllt wird.<br />
Dann tritt der im Ü-Vers-TV geregelte Fall nach §7 Abs.1 Punkt c) ein.<br />
Die DFS spricht in ihrer Schadensersatzverpflichtung erst einmal allgemein von einem Schaden.<br />
Dieses gleicht einer quasi Blanko-Vollmacht für Schadenersatzansprüche! Erst danach spezifiziert die<br />
DFS einen Schaden (aber nur als Beispiel), trotzdem wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass<br />
noch ein weiterer, hier nicht erwähnter Schaden, in Regress genommen werden könnte!<br />
Der Schaden, den die DFS erwähnt und der durch Erstattungsansprüche von dritter Seite entstehen<br />
könnte, ist nicht ersichtlich. Wer ist die dritte Seite? Wenn die DFS immer noch auf dem Verbot der<br />
Arbeitslosmeldung in Verbindung mit Aufwendungen, die der DFS dadurch entstehen können (siehe<br />
§ 9 Abs.5) im Ü-Vers-TV hinweist, muss ihr die Ausführungen des BSG unter Rn 22 entgangen sein!<br />
Siehe dazu auch den Kommentar zum Merkblatt unter C 2.<br />
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bedeutet: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der DFS und<br />
die Verpflichtung, in Zukunft keine mehr als geringfügige Tätigkeit, wo auch immer, auszuüben.<br />
Letzteres wurde von den Vertretern der Arbeitnehmer (der Lotsen und Flugdatenassistenten) bei den<br />
Tarifverhandlungen im Jahre 1993 nicht gewollt. Genau das ist das Verhandlungsergebnis der<br />
ursprünglichen Tarifvertragsverhandlungen! Der Arbeitsplatz bei der DFS wird nicht freiwillig<br />
hergegeben. Aus diesem Grund kann aufgrund der Tarifverträge niemals von einer<br />
Vorruhestandsvereinbarung die Rede sein. Sie darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Wie kann die<br />
DFS denn ernsthaft behaupten (wie sie es in den bisherigen Auseinandersetzungen immer getan hat),<br />
Tarifvertragsparteien könnten das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Dritter anordnen, wenn ein<br />
bestimmtes Lebensalter erreicht wurde? Dieser Sachverhalt würde mit Sicherheit gegen die<br />
verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit verstossen. Auch<br />
der DFS ist und war dieser Umstand durchaus bekannt, hat doch der ehemaliger Arbeitsdirektor der<br />
DFS, Herr Hartwig, vor zahlreichen Zeugen seinerzeit geäussert „... das darf da (in den Tarifverträgen)<br />
aus optischen Gründen nicht drinstehen!“<br />
Wer mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf freiwilliger Basis einverstanden ist, kann eine<br />
solche Vorruhestandsregelung annehmen oder es bleiben lassen. So wäre zu verfahren, wenn es keine<br />
Sonderregelungen FS-Dienste gäbe. Aber es gibt die Kündigungsautomatik, die in den Tarifverträgen<br />
festgelegt ist! An diesem Problem werden die Tarifvertragsparteien mit größter Wahrscheinlichkeit<br />
scheitern, wenn sie einen längst überfälligen Tarifvertrag „mit Versicherungspflicht“ erstellen wollen.<br />
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat inzwischen eine weitere Entscheidung zur Frage, ob<br />
eine nachträgliche Erklärung oder ein Zusatzvertrag mit dem Einverständnis, aus dem Erwerbsleben<br />
ausscheiden zu wollen, die Rentenversicherungspflicht sichern kann, getroffen.<br />
Die Berufungsklage der DFS gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart – S 8 KR 3046 /04 – ist<br />
durch Urteil – L 4 KR 2614/07 vom 26.06.09 abgewiesen worden. Das Urteil ist inzwischen<br />
rechtskräftig geworden.<br />
Zunächst aus dem Urteil des SG Stuttgart:<br />
„Der Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene (DFS) folgt – im Hinblick auf die beiderseitige<br />
Tarifgebundenheit – unmittelbar aus dieser tarifvertraglichen Regelung. Einer individualvertraglichen<br />
Abrede zwischen dem Kläger und der Beigeladenen (DFS) bedurfte es daher nicht.<br />
Während das BSG im vorstehend zitierten Urteil über ein individualvertraglich vereinbartes<br />
Vorruhestandsgeld zu entschieden hatte und daher zu Recht auf die einzelvertragliche Abrede<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abstellte, beruht im vorliegenden Fall die Gewährung der<br />
5
<strong>Übergangsversorgung</strong> auf einer tariflichen Grundlage. Daher kommt es allein darauf an, ob der<br />
tarifvertragliche Anspruch auf <strong>Übergangsversorgung</strong> das endgültige Ausscheiden des Fluglotsen aus<br />
dem Erwerbsleben voraussetzt. Aus den tarifvertraglichen Regelungen ergibt sich indes keine Pflicht<br />
des Klägers zum umfassenden und endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Der sich<br />
unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergebende Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene (DFS) ist<br />
daher nicht von seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abhängig. Die an den Kläger<br />
gezahlte <strong>Übergangsversorgung</strong> stellt kein Vorruhestandsgeld i.S.v. § 3Abs. 1 Satz 1 Nr.4 SGB VI dar<br />
und unterliegt nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.“<br />
Durch die Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen der einzelnen Mitarbeiter auf die<br />
Tarifverträge sind die tarifungebundenen Mitarbeiter den Tarifgebundenen gleichgestellt. Damit dürfte<br />
klargestellt sein, dass die Zusatzverträge nicht das gewünschte Ergebnis bringen können.<br />
Nun aus dem kürzlich ergangenen Urteil des LSG Baden–Württemberg:<br />
„Auch hinsichtlich dieser Auslegung des Ü.-Vers.-TV-Lotsen und des Loss of Licence-TV schließt sich<br />
der Senat der Ansicht des BSG an. In den Tarifverträgen findet sich keine Pflicht des ausgeschiedenen<br />
Mitarbeiters, dauerhaft dem Erwerbsleben fernzubleiben. Als eine solche Pflicht könnte das<br />
Ausscheiden nur bezeichnet werden, wenn der Anspruch auf die <strong>Übergangsversorgung</strong> entfiele,<br />
sobald der Mitarbeiter eine andere Beschäftigung aufnimmt. Eine solche rechtsvernichtende<br />
Einwendung muss wegen ihrer hohen Bedeutung deutlich formuliert werden Die Tarifverträge<br />
enthalten keine derartige Regelung.“<br />
Weiter heisst es im Urteil des LSG Baden-Württemberg: „Wie bereits zur tariflichen Ebene<br />
ausgeführt, ist daher eine Vereinbarung vonnöten, die den Anspruch auf die <strong>Übergangsversorgung</strong><br />
vernichtet oder dauerhaft hemmt, sobald der Arbeitnehmer absprachewidrig wieder in das<br />
Erwerbsleben eintritt und eine andere Beschäftigung aufnimmt oder sich wieder arbeitslos meldet und<br />
auf diese Weise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung, dass<br />
das Übergangsgeld nicht mehr gezahlt werden muss, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter wieder in<br />
das Erwerbsleben eintritt, hatte § 5 Nr.3 des Vertrages zur <strong>Übergangsversorgung</strong> vorgesehen“.<br />
In einer der zahlreichen Versionen der Verträge zur <strong>Übergangsversorgung</strong>, verwendet in den Jahren<br />
2002-2005, heißt es im § 5 Nr.3: „... der Anspruch auf <strong>Übergangsversorgung</strong> endet außerplanmäßig,<br />
wenn eine Arbeitslosmeldung erfolgt oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen<br />
wird“. Damit hat die DFS lediglich gemeint (und es auch so umgesetzt), dass die Versicherungspflicht<br />
wegfällt und nicht etwa der Anspruch auf das Übergangsgeld. Dieses geht eindeutig aus § 5 Nr. 4<br />
dieser Verträge hervor: „Die Gewährung von Übergangsgeld auch nach planmäßiger Beendigung der<br />
<strong>Übergangsversorgung</strong> bestimmt sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen in der jeweils<br />
gültigen Fassung (insbesondere §§ 2,5 Ü.-Vers.-TV-Lotsen)“. Anmerkung: Die §§ regeln die Höhe<br />
und die Anspruchsgrundlagen für das Übergangsgeld.<br />
Die Anforderungen der Gerichte sind also durch den § 5 Nr.3 in sehr vielen individuellen<br />
Zusatzverträgen keineswegs erfüllt, wenn man darauf abhebt, dass die eigentliche Geldleistung – das<br />
Übergangsgeld – nicht mehr gezahlt werden darf.<br />
Der hier vorgestellte Zusatzvertrag (in der zuletzt bekannt gewordenen Fassung) enthält keine<br />
Vereinbarung darüber, dass der Anspruch auf die (versicherungspflichtige) <strong>Übergangsversorgung</strong><br />
vernichtet oder dauerhaft gehemmt wird, sobald der Arbeitnehmer absprachewidrig wieder in das<br />
Erwerbsleben eintritt. Der Vertrag erfüllt diese Forderung der Gerichte nicht.<br />
Ob daher die Versicherungspflicht bei Unterzeichnung des Vertrages allein aus diesem Grund<br />
überhaupt eingetreten ist, darf bezweifelt werden. Hinzu kommt, dass das LSG Baden-Württemberg<br />
6
zur Frage, ob ein tarifvertragswidriger Individualvertrag, wenn er denn die sozialrechtlichen<br />
Anforderungen erfüllen würde, noch nicht entschieden hat, weil im vorliegenden Fall kein Vertrag<br />
unterschrieben wurde. Es konnte daher wieder offenbleiben, ob Kläger und DFS mit einer<br />
rechtsvernichtenden vertraglichen Klausel nicht von zwingenden und für den Kläger günstigeren<br />
Vorschriften der einschlägigen Tarifverträge abgewichen wären, sodass die individuelle Vereinbarung<br />
zwischen ihnen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung i.V.m. § 134 BGB nichtig gewesen wäre.<br />
Entschieden hat das Gericht über eine nachträglich abgegebene Erklärung. Eine nachträglich<br />
abgegebene Erklärung, der Kläger werde aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ohne sich auf den<br />
vorgelegten Vertragsentwurf zu beziehen, verleiht der <strong>Übergangsversorgung</strong> nicht den Charakter von<br />
Vorruhestandsgeld, weil kein Hinweis auf die rechtsvernichtende Einwendung vertraglich fixiert ist.<br />
Das heisst allerdings. alle nachträglichen Vereinbarungen, welche die DFS nach dem 09.09.08 als<br />
Reaktion auf das BSG-Urteil getroffen hat und Verträge nach vorliegendem Muster sind nicht<br />
geeignet, um die Versicherungspflicht zu erfüllen!<br />
Eine weitere Ungereimtheit ist noch zu monieren: Im § 7 Abs. 2 des Zusatzvertrages steht eine<br />
Klausel, die besagt dass mit dem Ende der <strong>Übergangsversorgung</strong> Leistungen nach dem Versorgungstarifvertrag<br />
(Vers-TV) in seiner jeweils gültigen Fassung fällig würden. Nun haben zahlreiche<br />
(Alt-) Betroffene einen Passus in ihren Arbeitsverträgen, nach dem bei Versorgung der Vers-TV in der<br />
Version vom 07.07.1993 gilt, somit kann gar nicht der Vers-TV in seiner aktuellen Fassung gelten! Bei<br />
anderen Betroffenen, die in ihrem Arbeitsvertrag unter der Abteilung „Versorgung“ einen Verweis auf<br />
den Vers-TV in seiner jeweils gültigen Fassung haben, müsste eigentlich der aktuelle Vers-TV zum<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, also zum Zeitpunkt des Eintritts in die<br />
<strong>Übergangsversorgung</strong>, gelten!<br />
7
DFS Deutsche Flugsicherung<br />
Merkblatt für Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld<br />
A Zuständigkeits- und Verfahrensregelung<br />
1 Die Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld bleiben grundsätzlich weiterhin der zuletzt<br />
zuständigen Personalbetreuung zugeordnet.<br />
2 Anfragen in Vorruhestands-/Übergangs-/ Versorgungsangelegenheiten, die nicht unmittelbar den<br />
Abrechnungsvorgang betreffen, richten Sie bitte unter Angabe der Personalnummer an diese<br />
Stelle.<br />
3 Anfragen zur Abrechnung richten Sie bitte unter Angabe der Personalnummer an:<br />
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />
Shared Services Personal<br />
Entgeltabrechnung (PM/SE)<br />
Postfach 1243<br />
63202 Langen<br />
Tel.: 06103-707-3244/3247<br />
Fax: 06103-707-3296<br />
B Zahlung des Vorruhestandsgeldes/Übergangsgeldes<br />
1 Das Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld wird in 12 gleichen Raten monatlich nachträglich auf das<br />
von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Kontoänderungen bitten wir unverzüglich der<br />
Entgeltabrechnung PM/SE (Anschrift siehe A Nr. 3) mitzuteilen. Änderungen, die bis zum<br />
Fünfzehnten eines Monats bei PM/SE vorliegen, können noch für diesen Monat berücksichtigt<br />
werden, später eintreffende erst ab folgendem Monat.<br />
2 Das Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld unterliegt wie Arbeitsentgelt der Lohn-Besteuerung. Es ist<br />
daher erforderlich, dass Sie uns jedes Jahr rechtzeitig (d.h. spätestens zum Jahresbeginn) eine<br />
Lohnsteuerkarte vorlegen. Im Todesfall benötigen wir für Zahlungen an den Hinterbliebenen<br />
Ehegatten eine auf diesen ausgestellte Lohnsteuerkarte.<br />
3 Für Bezieher von Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld wird aufgrund der unterjährig in der<br />
Regel gleich bleibenden Entgelte nur noch dann eine Vergütungsbescheinigung versandt, wenn<br />
sich aus der Abrechnung des laufenden Monats eine Änderung in den Bezügen gegenüber dem<br />
Monat ergibt, in welchem zuletzt eine Vergütungsbescheinigung ausgestellt wurde. Ansonsten gilt<br />
die zuletzt versandte Vergütungsbescheinigung weiter; die monatliche Überweisung der Entgelte<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
4 Die zugrunde liegenden Tarifbestimmungen sehen keine Einschränkungen für Grund oder<br />
Höhe der DFS-Leistung vor, falls gleichzeitig Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt<br />
werden. Es können sich dann allerdings nachteilige Auswirkungen auf die<br />
sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistung ergeben (siehe Abschnitt D).<br />
C Mitwirkungs- und Erstattungspflichten<br />
1 Nach den maßgeblichen Tarifverträgen sind Sie verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt den<br />
Antrag auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen zu stellen, die zum Erlöschen des Anspruchs<br />
auf Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld führen. Die DFS ist von der Antragstellung und über den<br />
ergangenen Bescheid unverzüglich zu unterrichten. Ebenso sind Sie verpflichtet, Änderungen<br />
Ihrer Verhältnisse, die den Anspruch auf Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld berühren können,<br />
unverzüglich mitzuteilen (z. B. Inanspruchnahme einer Altersversorgung, Zuerkennung einer<br />
8
Schwerbehinderung, Aufnahme einer anderweitigen — auch einer geringfügigen –<br />
Erwerbstätigkeit). Außerdem besteht für Sie die Verpflichtung, sich für die Zeit des Bezugs von<br />
tarifvertraglichem Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld nicht arbeitslos zu melden. Bitte kommen<br />
Sie Ihren Mitteilungspflichten stets unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen nach. Sie<br />
vermeiden dadurch die nachstehenden Rechtsnachteile.<br />
2 Bei Verletzung der tarifvertraglichen Mitteilungspflichten kann die DFS das<br />
Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld zurückbehalten. Gleiches gilt bei Verstoß gegen die<br />
Verpflichtung zur frühestmöglichen Rentenantragstellung. Zu Unrecht empfangenes<br />
Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld ist zurückzuzahlen. Die DFS kann ihren Rückzahlungsanspruch<br />
mit sonstigen bestehenden Versorgungsansprüchen verrechnen. Haben Sie sich (entgegen der<br />
bestehenden Verpflichtung) arbeitslos gemeldet, müssen Sie der DFS ggf. daraus entstehende<br />
Aufwendungen zu erstatten.<br />
3 Erhalten Sie während des Bezugs von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld Leistungen aus einer<br />
betrieblichen Altersversorgung für Zeiten, die auch bei der DFS-Beschäftigungszeit berücksichtigt<br />
worden sind, ist die DFS zur Kürzung ihrer Leistungen berechtigt. Das gilt auch für andere<br />
Leistungen öffentlich-rechtlicher Art, die nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf<br />
Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld führen.<br />
4 Bei Verlegung Ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes bitten wir Sie uns die neue Adresse<br />
mitzuteilen. Auch bei Änderung Ihrer Bankverbindung benötigen wir Ihre Nachricht.<br />
5 Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebene Pflicht zur Verschwiegenheit über betriebliche<br />
Angelegenheiten besteht weiterhin, ebenso das Verbot der Annahme von Geschenken von<br />
Betriebsfremden im Zusammenhang mit der DFS-Tätigkeit. Bei Verstößen ist der DFS der<br />
dadurch entstehende Schaden zu ersetzen.<br />
D Sozialversicherungspflicht, anderweitige Erwerbstätigkeit<br />
1 Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld, die den Vertrag nach vorgegebenem Muster<br />
unterschrieben haben, unterliegen nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Rentenversicherung und<br />
nach § 5 Abs. 3 SGB V in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragspflicht. Sie erhalten<br />
weiterhin den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 3 SGB V,<br />
wenn sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze<br />
versicherungsfrei waren.<br />
2 Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld, die nicht den Vertrag nach vorgegebenem Muster<br />
unterschrieben haben, sind in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung nicht<br />
beitragspflichtig. Das führt unter anderem zu den folgenden Nachteilen:<br />
• Die DFS führt weder zur Rentenversicherung noch zur Krankenversicherung bzw.<br />
Pflegeversicherung Beiträge ab.<br />
• Fehlende Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung vermindern den späteren<br />
Rentenanspruch.<br />
• Der gesetzliche Anspruch auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung<br />
entfällt. Die DFS wird den nicht abgeführten Arbeitgeberanteil weder als Zuschuss zu einer<br />
anderen privaten Vorsorge noch in sonstiger Form auszahlen.<br />
• Mit dem Wegfall der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt<br />
zugleich der gesetzliche Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB<br />
XI gegen die DFS. Soll überhaupt der Versicherungsschutz für gesetzlich Krankenversicherte<br />
erhalten bleiben, ist das nur als freiwillige Versicherung möglich.<br />
• Die Sozialversicherungspflicht des Vorruhestandsgeldes/Übergangsgeldes lebt<br />
auch dann nicht wieder auf, wenn eine zwischenzeitlich aufgenommene anderweitige<br />
Erwerbstätigkeit beendet wird.<br />
9
3 Für den Fortbestand der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht bzw. des gesetzlichen<br />
Anspruchs auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung während des Bezugs von<br />
Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld ist es zwingend erforderlich, dass keine zusätzliche<br />
unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV aufgenommen wird,<br />
welche die Geringfügigkeitsgrenze (z. Zt. = 400,- EUR monatlich) übersteigt. Übersteigen die<br />
Einkünfte aus der neuen Beschäftigung (bzw. aus mehreren, die zusammen betrachtet werden) die<br />
Geringfügigkeitsgrenze, werden nur die neuen Einkünfte für die Beurteilung von<br />
Versicherungspflicht und Beitragsberechnung (durch den neuen Arbeitgeber) zugrunde gelegt. Die<br />
DFS-Leistung entfällt insgesamt als Grundlage dafür, und es treten die oben beschriebenen<br />
Nachteile ein.<br />
4 Bei Aufnahme einer (einzigen) geringfügigen Beschäftigung hat der neue Arbeitgeber<br />
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen. Bei mehreren insgesamt<br />
geringfügigen Beschäftigungen erfolgt die versicherungsrechtliche Beurteilung durch die<br />
zuständige gesetzliche Einzugsstelle.<br />
Nimmt der Bezieher von sozialversicherungspflichtigem Vorruhestandsgeld oder Übergangsgeld<br />
zu einem späteren Zeitpunkt eine mehr als geringfügige unselbständige oder selbständige Tätigkeit<br />
im Sinne des § 8 SGB IV auf, verliert die von der DFS gezahlte Leistung von diesem Zeitpunkt an<br />
ihren bisherigen sozialversicherungspflichtigen Charakter.<br />
5 Der Bezieher von sozialversicherungspflichtigem Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld ist<br />
verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Verzögerung des frühestmöglichen<br />
Bezugs der gesetzlichen Rente führen. Für den Fall der Aufnahme einer anderweitigen<br />
Erwerbstätigkeit, die zum Wegfall der Versicherungspflicht des<br />
Übergangsgeldes/Vorruhestandsgeldes führt, und die nicht ihrerseits eine eigene<br />
Versicherungspflicht begründet, hat er durch Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur<br />
gesetzlichen Rentenversicherung aus eigenen Mitteln – wenigstens im Umfang des jeweiligen<br />
Mindestbeitrags – dafür zu sorgen, dass keine Unterschreitung der erforderlichen<br />
Versicherungszeiten eintritt. Diese Verpflichtung dient dazu, einen sonst der DFS entstehenden<br />
Schaden zu verhindern, der darin besteht, tarifliche Leistungen über den ursprünglich in Aussicht<br />
genommenen Zeitpunkt hinaus erbringen zu müssen.<br />
6 Mit Blick auf die zuvor beschriebenen Auswirkungen geschieht jede Aufnahme einer<br />
anderweitigen Erwerbstätigkeit sowie jede Nichtunterzeichnung des vorgelegten Vertrags auf<br />
eigene Gefahr. Das gilt auch hinsichtlich der Höhe der späteren Versorgung von übernommenen<br />
Beamten.<br />
7 Dieses Merkblatt bezieht sich auf die am 1. November 2008 bestehende Rechtslage nach Gesetz,<br />
Tarifvertrag und Rechtsprechung.<br />
November 2008 Merkblatt VRR/Ü-Vers<br />
10
Kommentare zum Merkblatt<br />
Auch die Merkblätter für Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld gibt es in zahlreichen<br />
Versionen, obwohl sich weder die Gesetzeslage, die Tarifverträge sowie die Rechtssprechung<br />
entscheidend verändert haben, wie der Nachsatz im Punkt D 7 am Ende des Merkblattes glauben<br />
machen möchte! Welche rechtliche Bedeutung diese Merkblätter überhaupt haben, ist fragwürdig,<br />
denn die DFS behält sich vor, diese beliebig zu ändern. Die ursprüngliche Version der Merkblätter war<br />
durchaus hilfreich und enthielt nur die Bestimmungen des Tarifvertrages in konzentrierter Form.<br />
Nachfolgend einige Kommentare zu den in diesem Merkblatt erwähnten Punkten:<br />
Punkt A und Punkt B<br />
Die Aussagen in diesen Punkten betreffen soweit organisatorische Dinge und sind im Wesentlichen<br />
korrekt.<br />
Punkt C<br />
1 Eine Mitteilungspflicht bei Aufnahme einer geringfügigen Arbeit besteht aufgrund der<br />
Tarifverträge nicht! Ein solcher Nebenjob auf 400 Euro Basis geht die DFS nichts an! Ebenso<br />
wenig kann die DFS daraus eine Regressforderung ableiten, sollte eine solche Nebentätigkeit nicht<br />
angemeldet werden. Mitteilungspflicht bei Aufnahme einer Tätigkeit (oberhalb 400 Euro) besteht<br />
nur, wenn die Zahlung des Übergangsgeldes berührt wird.<br />
Bei einer geringfügigen Beschäftigung muss der „Zweitarbeitgeber“ Pauschalbeiträge u. a. zur<br />
Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Entgelts zahlen.<br />
Es kommt zum Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse nach § 22 SGB IV. Die DFS<br />
kann wohl ein paar Euro sparen.<br />
2 Welche Aufwendungen entstehen der DFS, sollte sich jemand entgegen den tariflichen<br />
Bestimmungen arbeitslos melden?? Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar!<br />
Das BSG schreibt: Der Regelung in § 4 Ü-Vers-TV-Lotsen- Lotsen hätte es nicht bedurft. Nach<br />
§ 142 Abs. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während der Zeit, für die der<br />
Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine<br />
vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 % des Bemessungsentgelts<br />
bezieht (das ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallene Entgelt).<br />
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt in jedem Fall.<br />
Fördermittel zahlt die Bundesagentur für Arbeit nicht. Zu vermuten ist, dass der Bund Zuschüsse<br />
zahlt. Das wird aber bestritten. Es kann auch Auflagen des Bundes geben.<br />
3<br />
4<br />
5 Diese Punkte sind soweit korrekt.<br />
Punkt D<br />
Unter diesem Punkt verbergen sich die meisten Unkorrektheiten!<br />
1 Die hier aufgestellten Behauptungen der DFS sind höchstwahrscheinlich nicht haltbar (siehe dazu<br />
die Ausführungen zum Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong>).<br />
2 Die Aufzählung der verschiedenen Konsequenzen, die entstehen, wenn ein Betroffener den<br />
„Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong>“ nicht unterzeichnet, ist (bewusst?) irreführend! Die DFS<br />
vergisst zu erwähnen, dass die Ansprüche aus dem KTV nicht von gesetzlichen Ansprüchen<br />
abhängig sind. Sie führt sehr wohl Beiträge an die Mannheimer Krankenversicherung ab! Des<br />
Weiteren werden auch die Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung weitergezahlt, müssen aber<br />
nun, weil sie nicht mehr aufgrund eines gesetzlichen Anspruches gezahlt werden, voll versteuert<br />
werden. Dafür entfällt die Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Absatz 3 Nr.2 EStG bei den<br />
11
Sonderausgaben nach altem Recht. Das heisst, dass ein solch Betroffener Mitarbeiter bei seiner<br />
Steuererklärung deutlich höhere Sonderausgaben von der Steuer absetzen kann, wie z. B. die<br />
vollen Krankenversicherungsbeiträge, evtl. vorhandene Lebensversicherungen, nicht<br />
sachgebundene Versicherungen und dergleichen.<br />
Des Weiteren ist der letzte Punkt in der Aufzählung der Konsequenzen recht interessant! Wie soll<br />
den die Versicherungspflicht wieder aufleben, wenn sie nie bestand oder wegfiel, weil kein Vertrag<br />
unterschrieben wurde. Denn diese Aufzählung unter D-2 betrifft ja gerade diese Personen, die<br />
einen Vertrag nicht unterzeichnen!! Hier ist der wackere Autor der Merkblätter wieder in seine alte<br />
Denkweise zurückverfallen. Das kommt davon, wenn man sich jahrelang mit unhaltbaren<br />
Behauptungen über Wasser halten muss! Im Übrigen wurde einer ganzen Reihe von Betroffenen<br />
jahrelang das Gegenteil als rechtliche bare Münze verkauft, nämlich dass die Versicherungspflicht<br />
(wenn sie denn bestünde) nach dem Ende einer zwischenzeitlich aufgenommen Erwerbstätigkeit<br />
wieder aufleben würde!<br />
3<br />
4 Die hier beschriebenen Konsequenzen sind insoweit korrekt.<br />
5 Dieser Punkt ist der eigentliche Hammer des ganzen Merkblattes! Es gibt im gesamten DFS-<br />
Tarifwerk überhaupt keine Verpflichtung, irgendwelche „Handlungen“ zu unterlassen, die eine<br />
Verzögerung der frühestmöglichen Rente zur Folge haben könnten. Allenfalls könnte man eine<br />
Weigerung, den Antrag auf gesetzliche Rente zum korrekten Zeitpunkt zu stellen, als eine solche<br />
Handlung bezeichnen. Die DFS konkretisiert aber einen Satz weiter, was sie mit dieser<br />
Formulierung meint. Falls eine Arbeitsaufnahme (die ja aufgrund des Tarifwerks der DFS<br />
ausdrücklich erlaubt ist und das Verhandlungsergebnis der Tarifverhandlungen von 1993 war),<br />
zum Wegfall der behaupteten Versicherungspflicht führen würde und damit auch die für die<br />
Frührente notwendigen 35 Versicherungsjahre nicht zusammenkämen, dann sei der Betroffene<br />
verpflichtet, auf eigene Kosten einen Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zu<br />
zahlen, bis die notwendigen Versicherungsjahre zusammenkommen! Mit diesem Punkt versucht<br />
die DFS ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgericht Hessen, dass sie im Spätsommer<br />
vorigen Jahres kassiert hat, auf ihre Weise umzubiegen! Diese angebliche Verpflichtung ist nicht<br />
nur ein Hammer, sondern schon der Gipfel der Unverfrorenheit! Natürlich gibt es eine solche<br />
Verpflichtung in keinster Weise! In seinem Urteil sprach die Richterin am Landesarbeitsgericht<br />
Hessen seinerzeit von einem „Webfehler in den Tarifverträgen“. Führen die Lebensumstände bei<br />
einem einzelnen Betroffenen nun dazu, dass die für die Frührente notwendigen 35<br />
Versicherungsjahre nicht zusammenkommen, so ist es quasi für die DFS „dumm gelaufen“. Die<br />
DFS muss ihm nun die <strong>Übergangsversorgung</strong> bis zum Erreichen seines späteren gesetzlichen<br />
Rentenalters weiterzahlen. Man muss sich diesen Punkt einmal auf der Zunge zergehen lassen: Die<br />
DFS will mit dieser angeblichen Verpflichtung den Einzelnen dahin bringen, aus eigener Tasche<br />
(Mindest-) Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, die in der Regel kaum<br />
Rentenzuwachs bringen, auf dass der Betroffene dann so ca. 2 (oder etwas mehr) Jahre weniger<br />
<strong>Übergangsversorgung</strong> zum Wohle der DFS bezieht, dafür dann aber auch noch mit heftigen<br />
Rentenabschlägen bei der gesetzlichen Rente (auf Lebenszeit) belohnt wird. Diesen ganzen Punkt<br />
5. kann man nur als ausgesprochen „perfide“ bezeichnen!!<br />
6 Auch hier stößt die DFS nochmals ins gleiche Horn. Der Warnhinweis „... auf eigene Gefahr“ soll<br />
nun nochmals die Betroffenen von einer Nichtunterzeichnung des vorgelegten Vertrages oder einer<br />
Arbeitsaufnahme abschrecken.<br />
Die Kollegen, die ältere Vertragsversionen unterschrieben haben und die dazu gehörigen älteren<br />
Merkblätter erhalten haben, werden feststellen, dass ihnen die DFS einen Bären aufgebunden hat.<br />
12
Zusammenfassung<br />
Es zeichnet sich immer deutlicher ab: Es ist mehr als zweifelhaft, ja inzischen schon mit Sicherheit zu<br />
sagen: Ein Zusatzvertrag (Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong>) wird keine Versicherungspflicht der/des<br />
<strong>Übergangsversorgung</strong>/Vorruhestands bewirken. Im Gegenteil, die Unterschrift unter einen solchen<br />
Vertrag wird für den Einzelnen entgegen der Regelungen in den Tarifverträgen gravierende Nachteile<br />
und nicht kalkulierbare Risiken (man denke nur an die Regressforderungen der DFS) mit sich bringen.<br />
Es sollte sich ernsthaft jeder überlegen, ob er, obwohl die allgemeinen Tarifverträge alle Modalitäten<br />
für den Übergang in die <strong>Übergangsversorgung</strong> umfassend regeln, ein solches Risiko auf sich nehmen<br />
will und einen solchen Vertrag unterzeichnen soll.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DFS nach dem Urteil des SG Stuttgart und des LSG<br />
Baden-Württemberg nun wiederum eine neue, x-te Version des Vertrages zur <strong>Übergangsversorgung</strong><br />
nebst neuem Merklbatt aus dem Hut zaubern wird. Wahrscheinlich könnte in dieser Version die<br />
Vorgabe dieser Gerichte umgesetzt werden, d.h. es könnte festgelegt werden, dass bei fehlender<br />
Bereitschaft, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, oder bei einer späteren Arbeitsaufnahme, schlichtweg<br />
kein Übergangsgeld mehr gezahlt werden könnte. Spätestens mit einer solchen Version sollte<br />
wirklich auch dem Letzten klar werden, was die DFS da treibt, wie sie das Verhandlungsergebnis von<br />
1993 total auf den Kopf stellt. Es sollte auch der GdF als Vertreter der betroffenen Mitarbeiter klar<br />
werden, sie sollte sich entschieden gegen solche denkbaren Entwicklungen stellen!<br />
Es wäre auch noch zu untersuchen, inwieweit solche Zusatzverträge überhaupt rechtmässig sind.<br />
Immerhin handelt sich der Einzelne, der einen solchen Vertrag unterschreibt, entgegen den in den<br />
allgemeinen Tarifverträgen garantierten Leistungen deutliche Nachteile ein (auch das Ausscheiden aus<br />
dem Erwerbsleben ist ein Nachteil, gegenüber dem „Arbeiten dürfen“ ohne finanzielle oder<br />
steuerliche Nachteile, wie 1993 ausdrücklich verhandelt). Solche Verträge wären aufgrund des<br />
Tarifvertragsgesetzes sicherlich rechtswidrig.<br />
Eine Konsequenz bei Nichtunterzeichnung eines „Vertrages zur <strong>Übergangsversorgung</strong>“ soll hier nicht<br />
verschwiegen werden: Die DFS wird sich in einem solchen Fall vehement weigern, einen Beitrag zu<br />
einer freiwilligen oder alternativen Altersversorgung während der <strong>Übergangsversorgung</strong> zu leisten<br />
(Arbeitgeberanteil). Dieser Punkt ist im Augenblick Anlass zu erbitterten Auseinandersetzungen<br />
zwischen einzelnen Betroffenen und der DFS, ein endgültiges Ergebnis dieser Auseinandersetzungen<br />
liegt noch nicht vor. Man muss sich allerdings vor Augen halten, dass seinerzeit die DFS den<br />
verbeamteten Mitarbeitern der alten BFS als Teil ihres Übernahmeangebots versprochen hatte, in der<br />
Zeit der <strong>Übergangsversorgung</strong> eine Steigerung des Rentenanspruchs zu bewirken, unter Einschluss<br />
eines von ihr zu tragenden Arbeitgeberanteils. Methode oder Werkzeug zum Erreichen dieser<br />
Rentensteigerung sollte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Dies<br />
Methode hat nun aufgrund der (schon damals in identischer Form existierenden) gesetzlichen und<br />
sozialrechtlichen Gegebenheiten nicht funktioniert!<br />
Es muss auch zu fragen sein, welchen Schadensersatz die DFS wohl leisten wird, wenn trotz eines<br />
unterschriebenem Vertrages eines Einzelnen nun ebenfalls keine Versicherungspflicht besteht (wie<br />
schon in zahlreichen Fällen inzwischen aufgetreten), obwohl der Einzelne bereit war, aus dem<br />
Erwerbsleben auszuscheiden; d.h. also auf Verdienstmöglichkeiten während der ÜV zu verzichten.<br />
Kann es angehen, dass sich die DFS praktisch gegenüber allen Mitarbeitern aus der Verpflichtung<br />
einer Beteiligung an der ersten (gesetzlichen) Säule der Altersversorgung entzieht? Eine denkbare<br />
Alternative wäre eine Beteiligung der DFS an einer privaten Altersversorgung (auf Nachweis)<br />
während der/des <strong>Übergangsversorgung</strong>/Vorruhestandes, so wie es nur für einen bestimmten<br />
Personenkreis ja schon im § 6 Abs. 3 des Ü-Vers-TV vorgesehen ist. SdÜ/September 2009<br />
13