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Übergangsversorgung

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DFS Deutsche Flugsicherung<br />

Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong><br />

zwischen der<br />

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen<br />

und<br />

Herrn XXX, XXX-Strasse, XXX-Stadt<br />

§ 1<br />

Vertragsgegenstand<br />

Dieser Vertrag dient der Umsetzung von Tarifbestimmungen, die die Zeitspanne zur Überbrückung<br />

zwischen aktiver Beschäftigung und Ruhestand regeln. Die Tarifverträge haben die<br />

sozialversicherungspflichtige Ausgestaltung dieser Phase zum Ziel. Dafür ist die in diesem Vertrag in<br />

§ 3 Ziffer 3 enthaltene Übereinkunft zum endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine der<br />

Voraussetzungen. Ohne das Zustandekommen dieses Vertrags durch Unterzeichnung fehlt es am<br />

sozialversicherungspflichtigen Charakter der <strong>Übergangsversorgung</strong>, und es treten die in dem<br />

beigefügten Merkblatt beschriebenen Nachteile ein.<br />

§ 2<br />

Beginn der <strong>Übergangsversorgung</strong><br />

1 Herr XXXX tritt mit Wirkung vom XXXXX in die <strong>Übergangsversorgung</strong> ein.<br />

2 Die Parteien sind sich einig, dass zum gleichen Zeitpunkt das am XX.XX.1993 geschlossene<br />

Arbeitsverhältnis/Beschäftigungsverhältnis endet.<br />

3 Die <strong>Übergangsversorgung</strong> bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über die <strong>Übergangsversorgung</strong> für<br />

die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-Vers-TV-Lotsen)<br />

vom 19.11.2004 in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 3<br />

Übergangsgeld<br />

1 Herr XXX hat nach Maßgabe der tarifvertraglichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung<br />

Anspruch auf Übergangsgeld. Herr XXX erhält demgemäß ab dem XXXX in Anwendung des § 5<br />

Ü-Vers-TV-Lotsen ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von XXXXX Euro (brutto).<br />

2 Das Übergangsgeld unterliegt der Besteuerung und wird unter Berücksichtigung aller gesetzlichen<br />

Abzüge in 12 gleichen Raten monatlich nachträglich durch Banküberweisung gezahlt.<br />

3 Die Parteien“ sind sich einig, dass mit dem Beginn der <strong>Übergangsversorgung</strong> Herr XXX endgültig<br />

aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Unter dieser Voraussetzung unterliegt das Übergangsgeld der<br />

Beitragspflicht zur Renten-, Kranken – und Pflegeversicherung nach den Bestimmungen des<br />

jeweiligen Buches des SGB.<br />

§ 4<br />

1


Teilabfindung<br />

Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 Ü-Vers-TV-Lotsen kann die Zahlung einer Teilabfindung<br />

der laufenden Übergangsleistung verlangt werden, Je nach Höhe der Abfindungssumme reduziert sich<br />

das monatliche Übergangsgeld. Die maximale Höhe der möglichen Teilabfindung wird Herrn XXX<br />

auf Wunsch bekannt gegeben.<br />

§ 5<br />

Ergänzende Pflichten<br />

1 Herr XXX verpflichtet sich über die im Tarifvertrag genannten Pflichten (§§ 4, 9 Ü-Vers-TV-<br />

Lotsen) hinaus, auch während der <strong>Übergangsversorgung</strong> bei der DFS über alle im Rahmen seiner<br />

Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und<br />

Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren.<br />

2 Herr XXX wird das noch im Besitz befindliche DFS-Eigentum einschließlich des Dienstausweises<br />

sowie sonstige Ausweisdokumente am letzten Arbeitstag zurückgeben.<br />

3 Für den Fall der späteren Aufnahme einer mehr als geringfügigen, aber in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung nicht beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sich Herr XXX zur<br />

Zahlung von laufenden freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenigstens<br />

des jeweiligen Mindestbeitrags, so lange die Wartezeit einer Altersrente für langjährig Versicherte<br />

(§ 36 SGB VI) noch nicht erfüllt ist. Das tarifliche Verbot einer Arbeitslosmeldung gilt auch nach<br />

Beendigung einer solchen Erwerbstätigkeit.<br />

§ 6<br />

Haftung<br />

1 Verstößt Herr XXX gegen eine der im maßgeblichen Tarifvertrag oder in § 5 genannten Pflichten,<br />

kann die DFS den Ersatz eines ihr daraus entstandenen Schadens verlangen. Der Schaden kann<br />

außer in Erstattungsansprüchen von dritter Seite auch darin bestehen, dass wegen späteren<br />

Rentenbezugs die Tarifleistung Übergangsgeld länger beansprucht wird.<br />

2 Die DFS ist berechtigt, ihren Ersatzanspruch mit dem Übergangsgeld oder einer späteren Leistung<br />

der betrieblichen Altersversorgung zu verrechnen. Der Wegfall von Arbeitgeberanteilen führt nicht<br />

zu einer Minderung dieses Ersatzanspruchs.<br />

3 Die DFS haftet nicht für Nachteile, die sich aus der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und infolge<br />

dessen aus dem Wegfall der Beitragspflicht in einer gesetzlichen Sozialversicherung, aus einer<br />

Leistungsminderung in der gesetzlichen Sozialversicherung oder in der betrieblichen<br />

Altersversorgung oder in anderen Tarifleistungen ergeben.<br />

§ 7<br />

Ende der <strong>Übergangsversorgung</strong><br />

1 Die <strong>Übergangsversorgung</strong> endet zu dem Zeitpunkt, in dem frühestens eine gesetzliche Altersrente<br />

oder vergleichbare Versorgungsleistungen beansprucht werden können<br />

(§ 7 Ü-Vers-TV-Lotsen). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder erstmaligen<br />

Leistungsgewährung kommt es nicht an.<br />

2 Mit dem Ende der <strong>Übergangsversorgung</strong> werden Leistungen nach dem Versorgungstarifvertrag<br />

2


(Vers-TV) in seiner jeweils gültigen Fassung fällig. Diese werden zu gegebener Zeit von der DFS<br />

bzw. der Unterstützungskasse berechnet und bekannt gegeben.<br />

§ 8<br />

Schlussbestimmungen<br />

1 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt<br />

auch für die Abbedingung der vereinbarten Schriftform.<br />

2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder es werden, so berührt dies<br />

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt<br />

eine Regelung als vereinbart, die dem erkennbaren Vertragszweck am nächsten kommt.<br />

DFS-Standort, den …........ XXX-Stadt, den ….......<br />

Unterschriften<br />

3


Kommentare zum „Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong>“<br />

Dieser Zusatz-Vertrag hat den Schönheitsfehler, dass er überflüssig ist. Die Tarifverträge der DFS, vor<br />

allem der Ü-Vers-TV und der Vers-TV regeln das Ende des Berufslebens bei der DFS, den Eintritt in<br />

die <strong>Übergangsversorgung</strong> und den späteren Eintritt in die gesetzliche Rente bzw. den dann fälligen<br />

Bezug von Betriebsrente umfassend und vollständig, ohne einen Zusatzvertrag zu fordern!<br />

Die hier behandelte aktuelle Vertragsversion (nach mehr als einem halben Dutzend Vorgängern) des<br />

„Vertrages zur <strong>Übergangsversorgung</strong>“ ist sehr bemerkenswert! Zuerst muss angemerkt werden, dass<br />

die Tarifverträge keineswegs die „sozialversicherungspflichtige Ausgestaltung der<br />

<strong>Übergangsversorgung</strong>“ zum Ziel haben, sondern dass die Sozialversicherungspflicht der Weg (oder<br />

das Werkzeug) zu der in den Tarifverhandlungen von 1993 vorgesehenen Rentensteigerung während<br />

der <strong>Übergangsversorgung</strong> sein sollte. Dieser Weg hat sich schon aufgrund der damals herrschenden<br />

Rechtslage (Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – von 1992) und der nun nochmals erfolgten<br />

Bestätigung durch das BSG im Urteil vom September 2008 als unbrauchbar erwiesen!<br />

Die Aussage im § 1, dass die in diesem Vertrag in § 3 Abs. 3 enthaltene Übereinkunft zum endgültigen<br />

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des<br />

Übergangsgeldes ist, wurde bisher von der DFS hartnäckig geleugnet, obwohl die Rechtslage der DFS<br />

bekannt war und schon vor Gründung der DFS bestand!<br />

Bei einer kollektivrechtlichen Regelung, welche nur die Voraussetzungen für einen<br />

versicherungspflichtigen Vorruhestand schaffen kann und soll, gehören die dafür notwendigen<br />

Bestimmungen in die maßgeblichen Tarifverträge.<br />

Die TarifVerträge zur/zum <strong>Übergangsversorgung</strong>/Vorruhestand (also nicht der Zusatzvertrag zur<br />

<strong>Übergangsversorgung</strong>) sehen aber ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in keinster<br />

Weise vor. Der Tarifvertrag Ü-Vers-TV-Lotsen zum Beispiel regelt in Verbindung mit den<br />

Sonderregelungen FS-Dienste die <strong>Übergangsversorgung</strong> abschießend und umfassend, ohne ein<br />

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu fordern.<br />

Gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.09.08 – B 12 R 10/07, in der Randnotiz 2<br />

(Rn 2)„kann es deshalb offen bleiben, ob eine solche Vereinbarung (Anm. der Zusatzvertrag zur<br />

<strong>Übergangsversorgung</strong>) den Charakter des Übergangsgeldes als Vorruhestandsgeldes hätte begründen<br />

können“. Im vor dem BSG verhandelten Fall wurde ebenfalls versucht, einen vom Tarifvertrag<br />

abweichenden Zusatzvertrag abzuschließen.<br />

„Ein später abweichender Wille eines Vertragspartners allein kann eine rechtlich wirksame<br />

Vereinbarung nicht abändern“ so heißt es ebenfalls in der Randnotiz 19 (Rn 19) des gleichen Urteils.<br />

Der vom Tarifvertrag rechtlich abweichende Wille der Tarifvertragspartei DFS in einem Zusatzvertrag<br />

mit einem Arbeitnehmer das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verankern kann die Wirksamkeit<br />

des Tarifvertrages also nicht abändern!<br />

Der gesamte (Zusatz-) Vertrag wird dadurch mehr als fragwürdig. Er dient lediglich dem Versuch, die<br />

Versicherungspflicht zu bewirken. Die Nichtausübung einer oder mehrerer mehr als geringfügigen<br />

selbstständigen oder unselbständigen Tätigkeiten und die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in<br />

die gesetzliche Rentenversicherung „um die Wartezeit für langjährig Versicherte zu erfüllen“ (35<br />

Versicherungsjahre) sind in den Tarifverträgen nicht vorgesehen.<br />

Die eigentlichen Tarifverträge fordern außerdem keine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der<br />

4


DFS, auch nicht aufgrund eines späteren Rentenbezugs, wenn das Übergangsgeld länger von der DFS<br />

gezahlt werden muss, weil die Wartezeit von 35 Jahren für langjährig Versicherte nicht erfüllt wird.<br />

Dann tritt der im Ü-Vers-TV geregelte Fall nach §7 Abs.1 Punkt c) ein.<br />

Die DFS spricht in ihrer Schadensersatzverpflichtung erst einmal allgemein von einem Schaden.<br />

Dieses gleicht einer quasi Blanko-Vollmacht für Schadenersatzansprüche! Erst danach spezifiziert die<br />

DFS einen Schaden (aber nur als Beispiel), trotzdem wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass<br />

noch ein weiterer, hier nicht erwähnter Schaden, in Regress genommen werden könnte!<br />

Der Schaden, den die DFS erwähnt und der durch Erstattungsansprüche von dritter Seite entstehen<br />

könnte, ist nicht ersichtlich. Wer ist die dritte Seite? Wenn die DFS immer noch auf dem Verbot der<br />

Arbeitslosmeldung in Verbindung mit Aufwendungen, die der DFS dadurch entstehen können (siehe<br />

§ 9 Abs.5) im Ü-Vers-TV hinweist, muss ihr die Ausführungen des BSG unter Rn 22 entgangen sein!<br />

Siehe dazu auch den Kommentar zum Merkblatt unter C 2.<br />

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bedeutet: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der DFS und<br />

die Verpflichtung, in Zukunft keine mehr als geringfügige Tätigkeit, wo auch immer, auszuüben.<br />

Letzteres wurde von den Vertretern der Arbeitnehmer (der Lotsen und Flugdatenassistenten) bei den<br />

Tarifverhandlungen im Jahre 1993 nicht gewollt. Genau das ist das Verhandlungsergebnis der<br />

ursprünglichen Tarifvertragsverhandlungen! Der Arbeitsplatz bei der DFS wird nicht freiwillig<br />

hergegeben. Aus diesem Grund kann aufgrund der Tarifverträge niemals von einer<br />

Vorruhestandsvereinbarung die Rede sein. Sie darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Wie kann die<br />

DFS denn ernsthaft behaupten (wie sie es in den bisherigen Auseinandersetzungen immer getan hat),<br />

Tarifvertragsparteien könnten das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Dritter anordnen, wenn ein<br />

bestimmtes Lebensalter erreicht wurde? Dieser Sachverhalt würde mit Sicherheit gegen die<br />

verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit verstossen. Auch<br />

der DFS ist und war dieser Umstand durchaus bekannt, hat doch der ehemaliger Arbeitsdirektor der<br />

DFS, Herr Hartwig, vor zahlreichen Zeugen seinerzeit geäussert „... das darf da (in den Tarifverträgen)<br />

aus optischen Gründen nicht drinstehen!“<br />

Wer mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf freiwilliger Basis einverstanden ist, kann eine<br />

solche Vorruhestandsregelung annehmen oder es bleiben lassen. So wäre zu verfahren, wenn es keine<br />

Sonderregelungen FS-Dienste gäbe. Aber es gibt die Kündigungsautomatik, die in den Tarifverträgen<br />

festgelegt ist! An diesem Problem werden die Tarifvertragsparteien mit größter Wahrscheinlichkeit<br />

scheitern, wenn sie einen längst überfälligen Tarifvertrag „mit Versicherungspflicht“ erstellen wollen.<br />

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat inzwischen eine weitere Entscheidung zur Frage, ob<br />

eine nachträgliche Erklärung oder ein Zusatzvertrag mit dem Einverständnis, aus dem Erwerbsleben<br />

ausscheiden zu wollen, die Rentenversicherungspflicht sichern kann, getroffen.<br />

Die Berufungsklage der DFS gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart – S 8 KR 3046 /04 – ist<br />

durch Urteil – L 4 KR 2614/07 vom 26.06.09 abgewiesen worden. Das Urteil ist inzwischen<br />

rechtskräftig geworden.<br />

Zunächst aus dem Urteil des SG Stuttgart:<br />

„Der Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene (DFS) folgt – im Hinblick auf die beiderseitige<br />

Tarifgebundenheit – unmittelbar aus dieser tarifvertraglichen Regelung. Einer individualvertraglichen<br />

Abrede zwischen dem Kläger und der Beigeladenen (DFS) bedurfte es daher nicht.<br />

Während das BSG im vorstehend zitierten Urteil über ein individualvertraglich vereinbartes<br />

Vorruhestandsgeld zu entschieden hatte und daher zu Recht auf die einzelvertragliche Abrede<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abstellte, beruht im vorliegenden Fall die Gewährung der<br />

5


<strong>Übergangsversorgung</strong> auf einer tariflichen Grundlage. Daher kommt es allein darauf an, ob der<br />

tarifvertragliche Anspruch auf <strong>Übergangsversorgung</strong> das endgültige Ausscheiden des Fluglotsen aus<br />

dem Erwerbsleben voraussetzt. Aus den tarifvertraglichen Regelungen ergibt sich indes keine Pflicht<br />

des Klägers zum umfassenden und endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Der sich<br />

unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergebende Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene (DFS) ist<br />

daher nicht von seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abhängig. Die an den Kläger<br />

gezahlte <strong>Übergangsversorgung</strong> stellt kein Vorruhestandsgeld i.S.v. § 3Abs. 1 Satz 1 Nr.4 SGB VI dar<br />

und unterliegt nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.“<br />

Durch die Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen der einzelnen Mitarbeiter auf die<br />

Tarifverträge sind die tarifungebundenen Mitarbeiter den Tarifgebundenen gleichgestellt. Damit dürfte<br />

klargestellt sein, dass die Zusatzverträge nicht das gewünschte Ergebnis bringen können.<br />

Nun aus dem kürzlich ergangenen Urteil des LSG Baden–Württemberg:<br />

„Auch hinsichtlich dieser Auslegung des Ü.-Vers.-TV-Lotsen und des Loss of Licence-TV schließt sich<br />

der Senat der Ansicht des BSG an. In den Tarifverträgen findet sich keine Pflicht des ausgeschiedenen<br />

Mitarbeiters, dauerhaft dem Erwerbsleben fernzubleiben. Als eine solche Pflicht könnte das<br />

Ausscheiden nur bezeichnet werden, wenn der Anspruch auf die <strong>Übergangsversorgung</strong> entfiele,<br />

sobald der Mitarbeiter eine andere Beschäftigung aufnimmt. Eine solche rechtsvernichtende<br />

Einwendung muss wegen ihrer hohen Bedeutung deutlich formuliert werden Die Tarifverträge<br />

enthalten keine derartige Regelung.“<br />

Weiter heisst es im Urteil des LSG Baden-Württemberg: „Wie bereits zur tariflichen Ebene<br />

ausgeführt, ist daher eine Vereinbarung vonnöten, die den Anspruch auf die <strong>Übergangsversorgung</strong><br />

vernichtet oder dauerhaft hemmt, sobald der Arbeitnehmer absprachewidrig wieder in das<br />

Erwerbsleben eintritt und eine andere Beschäftigung aufnimmt oder sich wieder arbeitslos meldet und<br />

auf diese Weise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung, dass<br />

das Übergangsgeld nicht mehr gezahlt werden muss, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter wieder in<br />

das Erwerbsleben eintritt, hatte § 5 Nr.3 des Vertrages zur <strong>Übergangsversorgung</strong> vorgesehen“.<br />

In einer der zahlreichen Versionen der Verträge zur <strong>Übergangsversorgung</strong>, verwendet in den Jahren<br />

2002-2005, heißt es im § 5 Nr.3: „... der Anspruch auf <strong>Übergangsversorgung</strong> endet außerplanmäßig,<br />

wenn eine Arbeitslosmeldung erfolgt oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen<br />

wird“. Damit hat die DFS lediglich gemeint (und es auch so umgesetzt), dass die Versicherungspflicht<br />

wegfällt und nicht etwa der Anspruch auf das Übergangsgeld. Dieses geht eindeutig aus § 5 Nr. 4<br />

dieser Verträge hervor: „Die Gewährung von Übergangsgeld auch nach planmäßiger Beendigung der<br />

<strong>Übergangsversorgung</strong> bestimmt sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen in der jeweils<br />

gültigen Fassung (insbesondere §§ 2,5 Ü.-Vers.-TV-Lotsen)“. Anmerkung: Die §§ regeln die Höhe<br />

und die Anspruchsgrundlagen für das Übergangsgeld.<br />

Die Anforderungen der Gerichte sind also durch den § 5 Nr.3 in sehr vielen individuellen<br />

Zusatzverträgen keineswegs erfüllt, wenn man darauf abhebt, dass die eigentliche Geldleistung – das<br />

Übergangsgeld – nicht mehr gezahlt werden darf.<br />

Der hier vorgestellte Zusatzvertrag (in der zuletzt bekannt gewordenen Fassung) enthält keine<br />

Vereinbarung darüber, dass der Anspruch auf die (versicherungspflichtige) <strong>Übergangsversorgung</strong><br />

vernichtet oder dauerhaft gehemmt wird, sobald der Arbeitnehmer absprachewidrig wieder in das<br />

Erwerbsleben eintritt. Der Vertrag erfüllt diese Forderung der Gerichte nicht.<br />

Ob daher die Versicherungspflicht bei Unterzeichnung des Vertrages allein aus diesem Grund<br />

überhaupt eingetreten ist, darf bezweifelt werden. Hinzu kommt, dass das LSG Baden-Württemberg<br />

6


zur Frage, ob ein tarifvertragswidriger Individualvertrag, wenn er denn die sozialrechtlichen<br />

Anforderungen erfüllen würde, noch nicht entschieden hat, weil im vorliegenden Fall kein Vertrag<br />

unterschrieben wurde. Es konnte daher wieder offenbleiben, ob Kläger und DFS mit einer<br />

rechtsvernichtenden vertraglichen Klausel nicht von zwingenden und für den Kläger günstigeren<br />

Vorschriften der einschlägigen Tarifverträge abgewichen wären, sodass die individuelle Vereinbarung<br />

zwischen ihnen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung i.V.m. § 134 BGB nichtig gewesen wäre.<br />

Entschieden hat das Gericht über eine nachträglich abgegebene Erklärung. Eine nachträglich<br />

abgegebene Erklärung, der Kläger werde aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ohne sich auf den<br />

vorgelegten Vertragsentwurf zu beziehen, verleiht der <strong>Übergangsversorgung</strong> nicht den Charakter von<br />

Vorruhestandsgeld, weil kein Hinweis auf die rechtsvernichtende Einwendung vertraglich fixiert ist.<br />

Das heisst allerdings. alle nachträglichen Vereinbarungen, welche die DFS nach dem 09.09.08 als<br />

Reaktion auf das BSG-Urteil getroffen hat und Verträge nach vorliegendem Muster sind nicht<br />

geeignet, um die Versicherungspflicht zu erfüllen!<br />

Eine weitere Ungereimtheit ist noch zu monieren: Im § 7 Abs. 2 des Zusatzvertrages steht eine<br />

Klausel, die besagt dass mit dem Ende der <strong>Übergangsversorgung</strong> Leistungen nach dem Versorgungstarifvertrag<br />

(Vers-TV) in seiner jeweils gültigen Fassung fällig würden. Nun haben zahlreiche<br />

(Alt-) Betroffene einen Passus in ihren Arbeitsverträgen, nach dem bei Versorgung der Vers-TV in der<br />

Version vom 07.07.1993 gilt, somit kann gar nicht der Vers-TV in seiner aktuellen Fassung gelten! Bei<br />

anderen Betroffenen, die in ihrem Arbeitsvertrag unter der Abteilung „Versorgung“ einen Verweis auf<br />

den Vers-TV in seiner jeweils gültigen Fassung haben, müsste eigentlich der aktuelle Vers-TV zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, also zum Zeitpunkt des Eintritts in die<br />

<strong>Übergangsversorgung</strong>, gelten!<br />

7


DFS Deutsche Flugsicherung<br />

Merkblatt für Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld<br />

A Zuständigkeits- und Verfahrensregelung<br />

1 Die Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld bleiben grundsätzlich weiterhin der zuletzt<br />

zuständigen Personalbetreuung zugeordnet.<br />

2 Anfragen in Vorruhestands-/Übergangs-/ Versorgungsangelegenheiten, die nicht unmittelbar den<br />

Abrechnungsvorgang betreffen, richten Sie bitte unter Angabe der Personalnummer an diese<br />

Stelle.<br />

3 Anfragen zur Abrechnung richten Sie bitte unter Angabe der Personalnummer an:<br />

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />

Shared Services Personal<br />

Entgeltabrechnung (PM/SE)<br />

Postfach 1243<br />

63202 Langen<br />

Tel.: 06103-707-3244/3247<br />

Fax: 06103-707-3296<br />

B Zahlung des Vorruhestandsgeldes/Übergangsgeldes<br />

1 Das Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld wird in 12 gleichen Raten monatlich nachträglich auf das<br />

von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Kontoänderungen bitten wir unverzüglich der<br />

Entgeltabrechnung PM/SE (Anschrift siehe A Nr. 3) mitzuteilen. Änderungen, die bis zum<br />

Fünfzehnten eines Monats bei PM/SE vorliegen, können noch für diesen Monat berücksichtigt<br />

werden, später eintreffende erst ab folgendem Monat.<br />

2 Das Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld unterliegt wie Arbeitsentgelt der Lohn-Besteuerung. Es ist<br />

daher erforderlich, dass Sie uns jedes Jahr rechtzeitig (d.h. spätestens zum Jahresbeginn) eine<br />

Lohnsteuerkarte vorlegen. Im Todesfall benötigen wir für Zahlungen an den Hinterbliebenen<br />

Ehegatten eine auf diesen ausgestellte Lohnsteuerkarte.<br />

3 Für Bezieher von Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld wird aufgrund der unterjährig in der<br />

Regel gleich bleibenden Entgelte nur noch dann eine Vergütungsbescheinigung versandt, wenn<br />

sich aus der Abrechnung des laufenden Monats eine Änderung in den Bezügen gegenüber dem<br />

Monat ergibt, in welchem zuletzt eine Vergütungsbescheinigung ausgestellt wurde. Ansonsten gilt<br />

die zuletzt versandte Vergütungsbescheinigung weiter; die monatliche Überweisung der Entgelte<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

4 Die zugrunde liegenden Tarifbestimmungen sehen keine Einschränkungen für Grund oder<br />

Höhe der DFS-Leistung vor, falls gleichzeitig Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt<br />

werden. Es können sich dann allerdings nachteilige Auswirkungen auf die<br />

sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistung ergeben (siehe Abschnitt D).<br />

C Mitwirkungs- und Erstattungspflichten<br />

1 Nach den maßgeblichen Tarifverträgen sind Sie verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt den<br />

Antrag auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen zu stellen, die zum Erlöschen des Anspruchs<br />

auf Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld führen. Die DFS ist von der Antragstellung und über den<br />

ergangenen Bescheid unverzüglich zu unterrichten. Ebenso sind Sie verpflichtet, Änderungen<br />

Ihrer Verhältnisse, die den Anspruch auf Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld berühren können,<br />

unverzüglich mitzuteilen (z. B. Inanspruchnahme einer Altersversorgung, Zuerkennung einer<br />

8


Schwerbehinderung, Aufnahme einer anderweitigen — auch einer geringfügigen –<br />

Erwerbstätigkeit). Außerdem besteht für Sie die Verpflichtung, sich für die Zeit des Bezugs von<br />

tarifvertraglichem Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld nicht arbeitslos zu melden. Bitte kommen<br />

Sie Ihren Mitteilungspflichten stets unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen nach. Sie<br />

vermeiden dadurch die nachstehenden Rechtsnachteile.<br />

2 Bei Verletzung der tarifvertraglichen Mitteilungspflichten kann die DFS das<br />

Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld zurückbehalten. Gleiches gilt bei Verstoß gegen die<br />

Verpflichtung zur frühestmöglichen Rentenantragstellung. Zu Unrecht empfangenes<br />

Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld ist zurückzuzahlen. Die DFS kann ihren Rückzahlungsanspruch<br />

mit sonstigen bestehenden Versorgungsansprüchen verrechnen. Haben Sie sich (entgegen der<br />

bestehenden Verpflichtung) arbeitslos gemeldet, müssen Sie der DFS ggf. daraus entstehende<br />

Aufwendungen zu erstatten.<br />

3 Erhalten Sie während des Bezugs von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld Leistungen aus einer<br />

betrieblichen Altersversorgung für Zeiten, die auch bei der DFS-Beschäftigungszeit berücksichtigt<br />

worden sind, ist die DFS zur Kürzung ihrer Leistungen berechtigt. Das gilt auch für andere<br />

Leistungen öffentlich-rechtlicher Art, die nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf<br />

Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld führen.<br />

4 Bei Verlegung Ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes bitten wir Sie uns die neue Adresse<br />

mitzuteilen. Auch bei Änderung Ihrer Bankverbindung benötigen wir Ihre Nachricht.<br />

5 Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebene Pflicht zur Verschwiegenheit über betriebliche<br />

Angelegenheiten besteht weiterhin, ebenso das Verbot der Annahme von Geschenken von<br />

Betriebsfremden im Zusammenhang mit der DFS-Tätigkeit. Bei Verstößen ist der DFS der<br />

dadurch entstehende Schaden zu ersetzen.<br />

D Sozialversicherungspflicht, anderweitige Erwerbstätigkeit<br />

1 Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld, die den Vertrag nach vorgegebenem Muster<br />

unterschrieben haben, unterliegen nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Rentenversicherung und<br />

nach § 5 Abs. 3 SGB V in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragspflicht. Sie erhalten<br />

weiterhin den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 3 SGB V,<br />

wenn sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze<br />

versicherungsfrei waren.<br />

2 Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld, die nicht den Vertrag nach vorgegebenem Muster<br />

unterschrieben haben, sind in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung nicht<br />

beitragspflichtig. Das führt unter anderem zu den folgenden Nachteilen:<br />

• Die DFS führt weder zur Rentenversicherung noch zur Krankenversicherung bzw.<br />

Pflegeversicherung Beiträge ab.<br />

• Fehlende Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung vermindern den späteren<br />

Rentenanspruch.<br />

• Der gesetzliche Anspruch auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung<br />

entfällt. Die DFS wird den nicht abgeführten Arbeitgeberanteil weder als Zuschuss zu einer<br />

anderen privaten Vorsorge noch in sonstiger Form auszahlen.<br />

• Mit dem Wegfall der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt<br />

zugleich der gesetzliche Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB<br />

XI gegen die DFS. Soll überhaupt der Versicherungsschutz für gesetzlich Krankenversicherte<br />

erhalten bleiben, ist das nur als freiwillige Versicherung möglich.<br />

• Die Sozialversicherungspflicht des Vorruhestandsgeldes/Übergangsgeldes lebt<br />

auch dann nicht wieder auf, wenn eine zwischenzeitlich aufgenommene anderweitige<br />

Erwerbstätigkeit beendet wird.<br />

9


3 Für den Fortbestand der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht bzw. des gesetzlichen<br />

Anspruchs auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung während des Bezugs von<br />

Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld ist es zwingend erforderlich, dass keine zusätzliche<br />

unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV aufgenommen wird,<br />

welche die Geringfügigkeitsgrenze (z. Zt. = 400,- EUR monatlich) übersteigt. Übersteigen die<br />

Einkünfte aus der neuen Beschäftigung (bzw. aus mehreren, die zusammen betrachtet werden) die<br />

Geringfügigkeitsgrenze, werden nur die neuen Einkünfte für die Beurteilung von<br />

Versicherungspflicht und Beitragsberechnung (durch den neuen Arbeitgeber) zugrunde gelegt. Die<br />

DFS-Leistung entfällt insgesamt als Grundlage dafür, und es treten die oben beschriebenen<br />

Nachteile ein.<br />

4 Bei Aufnahme einer (einzigen) geringfügigen Beschäftigung hat der neue Arbeitgeber<br />

Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen. Bei mehreren insgesamt<br />

geringfügigen Beschäftigungen erfolgt die versicherungsrechtliche Beurteilung durch die<br />

zuständige gesetzliche Einzugsstelle.<br />

Nimmt der Bezieher von sozialversicherungspflichtigem Vorruhestandsgeld oder Übergangsgeld<br />

zu einem späteren Zeitpunkt eine mehr als geringfügige unselbständige oder selbständige Tätigkeit<br />

im Sinne des § 8 SGB IV auf, verliert die von der DFS gezahlte Leistung von diesem Zeitpunkt an<br />

ihren bisherigen sozialversicherungspflichtigen Charakter.<br />

5 Der Bezieher von sozialversicherungspflichtigem Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld ist<br />

verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Verzögerung des frühestmöglichen<br />

Bezugs der gesetzlichen Rente führen. Für den Fall der Aufnahme einer anderweitigen<br />

Erwerbstätigkeit, die zum Wegfall der Versicherungspflicht des<br />

Übergangsgeldes/Vorruhestandsgeldes führt, und die nicht ihrerseits eine eigene<br />

Versicherungspflicht begründet, hat er durch Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur<br />

gesetzlichen Rentenversicherung aus eigenen Mitteln – wenigstens im Umfang des jeweiligen<br />

Mindestbeitrags – dafür zu sorgen, dass keine Unterschreitung der erforderlichen<br />

Versicherungszeiten eintritt. Diese Verpflichtung dient dazu, einen sonst der DFS entstehenden<br />

Schaden zu verhindern, der darin besteht, tarifliche Leistungen über den ursprünglich in Aussicht<br />

genommenen Zeitpunkt hinaus erbringen zu müssen.<br />

6 Mit Blick auf die zuvor beschriebenen Auswirkungen geschieht jede Aufnahme einer<br />

anderweitigen Erwerbstätigkeit sowie jede Nichtunterzeichnung des vorgelegten Vertrags auf<br />

eigene Gefahr. Das gilt auch hinsichtlich der Höhe der späteren Versorgung von übernommenen<br />

Beamten.<br />

7 Dieses Merkblatt bezieht sich auf die am 1. November 2008 bestehende Rechtslage nach Gesetz,<br />

Tarifvertrag und Rechtsprechung.<br />

November 2008 Merkblatt VRR/Ü-Vers<br />

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Kommentare zum Merkblatt<br />

Auch die Merkblätter für Bezieher von Vorruhestandsgeld/Übergangsgeld gibt es in zahlreichen<br />

Versionen, obwohl sich weder die Gesetzeslage, die Tarifverträge sowie die Rechtssprechung<br />

entscheidend verändert haben, wie der Nachsatz im Punkt D 7 am Ende des Merkblattes glauben<br />

machen möchte! Welche rechtliche Bedeutung diese Merkblätter überhaupt haben, ist fragwürdig,<br />

denn die DFS behält sich vor, diese beliebig zu ändern. Die ursprüngliche Version der Merkblätter war<br />

durchaus hilfreich und enthielt nur die Bestimmungen des Tarifvertrages in konzentrierter Form.<br />

Nachfolgend einige Kommentare zu den in diesem Merkblatt erwähnten Punkten:<br />

Punkt A und Punkt B<br />

Die Aussagen in diesen Punkten betreffen soweit organisatorische Dinge und sind im Wesentlichen<br />

korrekt.<br />

Punkt C<br />

1 Eine Mitteilungspflicht bei Aufnahme einer geringfügigen Arbeit besteht aufgrund der<br />

Tarifverträge nicht! Ein solcher Nebenjob auf 400 Euro Basis geht die DFS nichts an! Ebenso<br />

wenig kann die DFS daraus eine Regressforderung ableiten, sollte eine solche Nebentätigkeit nicht<br />

angemeldet werden. Mitteilungspflicht bei Aufnahme einer Tätigkeit (oberhalb 400 Euro) besteht<br />

nur, wenn die Zahlung des Übergangsgeldes berührt wird.<br />

Bei einer geringfügigen Beschäftigung muss der „Zweitarbeitgeber“ Pauschalbeiträge u. a. zur<br />

Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Entgelts zahlen.<br />

Es kommt zum Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse nach § 22 SGB IV. Die DFS<br />

kann wohl ein paar Euro sparen.<br />

2 Welche Aufwendungen entstehen der DFS, sollte sich jemand entgegen den tariflichen<br />

Bestimmungen arbeitslos melden?? Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar!<br />

Das BSG schreibt: Der Regelung in § 4 Ü-Vers-TV-Lotsen- Lotsen hätte es nicht bedurft. Nach<br />

§ 142 Abs. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während der Zeit, für die der<br />

Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine<br />

vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 % des Bemessungsentgelts<br />

bezieht (das ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallene Entgelt).<br />

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt in jedem Fall.<br />

Fördermittel zahlt die Bundesagentur für Arbeit nicht. Zu vermuten ist, dass der Bund Zuschüsse<br />

zahlt. Das wird aber bestritten. Es kann auch Auflagen des Bundes geben.<br />

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4<br />

5 Diese Punkte sind soweit korrekt.<br />

Punkt D<br />

Unter diesem Punkt verbergen sich die meisten Unkorrektheiten!<br />

1 Die hier aufgestellten Behauptungen der DFS sind höchstwahrscheinlich nicht haltbar (siehe dazu<br />

die Ausführungen zum Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong>).<br />

2 Die Aufzählung der verschiedenen Konsequenzen, die entstehen, wenn ein Betroffener den<br />

„Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong>“ nicht unterzeichnet, ist (bewusst?) irreführend! Die DFS<br />

vergisst zu erwähnen, dass die Ansprüche aus dem KTV nicht von gesetzlichen Ansprüchen<br />

abhängig sind. Sie führt sehr wohl Beiträge an die Mannheimer Krankenversicherung ab! Des<br />

Weiteren werden auch die Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung weitergezahlt, müssen aber<br />

nun, weil sie nicht mehr aufgrund eines gesetzlichen Anspruches gezahlt werden, voll versteuert<br />

werden. Dafür entfällt die Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Absatz 3 Nr.2 EStG bei den<br />

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Sonderausgaben nach altem Recht. Das heisst, dass ein solch Betroffener Mitarbeiter bei seiner<br />

Steuererklärung deutlich höhere Sonderausgaben von der Steuer absetzen kann, wie z. B. die<br />

vollen Krankenversicherungsbeiträge, evtl. vorhandene Lebensversicherungen, nicht<br />

sachgebundene Versicherungen und dergleichen.<br />

Des Weiteren ist der letzte Punkt in der Aufzählung der Konsequenzen recht interessant! Wie soll<br />

den die Versicherungspflicht wieder aufleben, wenn sie nie bestand oder wegfiel, weil kein Vertrag<br />

unterschrieben wurde. Denn diese Aufzählung unter D-2 betrifft ja gerade diese Personen, die<br />

einen Vertrag nicht unterzeichnen!! Hier ist der wackere Autor der Merkblätter wieder in seine alte<br />

Denkweise zurückverfallen. Das kommt davon, wenn man sich jahrelang mit unhaltbaren<br />

Behauptungen über Wasser halten muss! Im Übrigen wurde einer ganzen Reihe von Betroffenen<br />

jahrelang das Gegenteil als rechtliche bare Münze verkauft, nämlich dass die Versicherungspflicht<br />

(wenn sie denn bestünde) nach dem Ende einer zwischenzeitlich aufgenommen Erwerbstätigkeit<br />

wieder aufleben würde!<br />

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4 Die hier beschriebenen Konsequenzen sind insoweit korrekt.<br />

5 Dieser Punkt ist der eigentliche Hammer des ganzen Merkblattes! Es gibt im gesamten DFS-<br />

Tarifwerk überhaupt keine Verpflichtung, irgendwelche „Handlungen“ zu unterlassen, die eine<br />

Verzögerung der frühestmöglichen Rente zur Folge haben könnten. Allenfalls könnte man eine<br />

Weigerung, den Antrag auf gesetzliche Rente zum korrekten Zeitpunkt zu stellen, als eine solche<br />

Handlung bezeichnen. Die DFS konkretisiert aber einen Satz weiter, was sie mit dieser<br />

Formulierung meint. Falls eine Arbeitsaufnahme (die ja aufgrund des Tarifwerks der DFS<br />

ausdrücklich erlaubt ist und das Verhandlungsergebnis der Tarifverhandlungen von 1993 war),<br />

zum Wegfall der behaupteten Versicherungspflicht führen würde und damit auch die für die<br />

Frührente notwendigen 35 Versicherungsjahre nicht zusammenkämen, dann sei der Betroffene<br />

verpflichtet, auf eigene Kosten einen Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zu<br />

zahlen, bis die notwendigen Versicherungsjahre zusammenkommen! Mit diesem Punkt versucht<br />

die DFS ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgericht Hessen, dass sie im Spätsommer<br />

vorigen Jahres kassiert hat, auf ihre Weise umzubiegen! Diese angebliche Verpflichtung ist nicht<br />

nur ein Hammer, sondern schon der Gipfel der Unverfrorenheit! Natürlich gibt es eine solche<br />

Verpflichtung in keinster Weise! In seinem Urteil sprach die Richterin am Landesarbeitsgericht<br />

Hessen seinerzeit von einem „Webfehler in den Tarifverträgen“. Führen die Lebensumstände bei<br />

einem einzelnen Betroffenen nun dazu, dass die für die Frührente notwendigen 35<br />

Versicherungsjahre nicht zusammenkommen, so ist es quasi für die DFS „dumm gelaufen“. Die<br />

DFS muss ihm nun die <strong>Übergangsversorgung</strong> bis zum Erreichen seines späteren gesetzlichen<br />

Rentenalters weiterzahlen. Man muss sich diesen Punkt einmal auf der Zunge zergehen lassen: Die<br />

DFS will mit dieser angeblichen Verpflichtung den Einzelnen dahin bringen, aus eigener Tasche<br />

(Mindest-) Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, die in der Regel kaum<br />

Rentenzuwachs bringen, auf dass der Betroffene dann so ca. 2 (oder etwas mehr) Jahre weniger<br />

<strong>Übergangsversorgung</strong> zum Wohle der DFS bezieht, dafür dann aber auch noch mit heftigen<br />

Rentenabschlägen bei der gesetzlichen Rente (auf Lebenszeit) belohnt wird. Diesen ganzen Punkt<br />

5. kann man nur als ausgesprochen „perfide“ bezeichnen!!<br />

6 Auch hier stößt die DFS nochmals ins gleiche Horn. Der Warnhinweis „... auf eigene Gefahr“ soll<br />

nun nochmals die Betroffenen von einer Nichtunterzeichnung des vorgelegten Vertrages oder einer<br />

Arbeitsaufnahme abschrecken.<br />

Die Kollegen, die ältere Vertragsversionen unterschrieben haben und die dazu gehörigen älteren<br />

Merkblätter erhalten haben, werden feststellen, dass ihnen die DFS einen Bären aufgebunden hat.<br />

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Zusammenfassung<br />

Es zeichnet sich immer deutlicher ab: Es ist mehr als zweifelhaft, ja inzischen schon mit Sicherheit zu<br />

sagen: Ein Zusatzvertrag (Vertrag zur <strong>Übergangsversorgung</strong>) wird keine Versicherungspflicht der/des<br />

<strong>Übergangsversorgung</strong>/Vorruhestands bewirken. Im Gegenteil, die Unterschrift unter einen solchen<br />

Vertrag wird für den Einzelnen entgegen der Regelungen in den Tarifverträgen gravierende Nachteile<br />

und nicht kalkulierbare Risiken (man denke nur an die Regressforderungen der DFS) mit sich bringen.<br />

Es sollte sich ernsthaft jeder überlegen, ob er, obwohl die allgemeinen Tarifverträge alle Modalitäten<br />

für den Übergang in die <strong>Übergangsversorgung</strong> umfassend regeln, ein solches Risiko auf sich nehmen<br />

will und einen solchen Vertrag unterzeichnen soll.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DFS nach dem Urteil des SG Stuttgart und des LSG<br />

Baden-Württemberg nun wiederum eine neue, x-te Version des Vertrages zur <strong>Übergangsversorgung</strong><br />

nebst neuem Merklbatt aus dem Hut zaubern wird. Wahrscheinlich könnte in dieser Version die<br />

Vorgabe dieser Gerichte umgesetzt werden, d.h. es könnte festgelegt werden, dass bei fehlender<br />

Bereitschaft, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, oder bei einer späteren Arbeitsaufnahme, schlichtweg<br />

kein Übergangsgeld mehr gezahlt werden könnte. Spätestens mit einer solchen Version sollte<br />

wirklich auch dem Letzten klar werden, was die DFS da treibt, wie sie das Verhandlungsergebnis von<br />

1993 total auf den Kopf stellt. Es sollte auch der GdF als Vertreter der betroffenen Mitarbeiter klar<br />

werden, sie sollte sich entschieden gegen solche denkbaren Entwicklungen stellen!<br />

Es wäre auch noch zu untersuchen, inwieweit solche Zusatzverträge überhaupt rechtmässig sind.<br />

Immerhin handelt sich der Einzelne, der einen solchen Vertrag unterschreibt, entgegen den in den<br />

allgemeinen Tarifverträgen garantierten Leistungen deutliche Nachteile ein (auch das Ausscheiden aus<br />

dem Erwerbsleben ist ein Nachteil, gegenüber dem „Arbeiten dürfen“ ohne finanzielle oder<br />

steuerliche Nachteile, wie 1993 ausdrücklich verhandelt). Solche Verträge wären aufgrund des<br />

Tarifvertragsgesetzes sicherlich rechtswidrig.<br />

Eine Konsequenz bei Nichtunterzeichnung eines „Vertrages zur <strong>Übergangsversorgung</strong>“ soll hier nicht<br />

verschwiegen werden: Die DFS wird sich in einem solchen Fall vehement weigern, einen Beitrag zu<br />

einer freiwilligen oder alternativen Altersversorgung während der <strong>Übergangsversorgung</strong> zu leisten<br />

(Arbeitgeberanteil). Dieser Punkt ist im Augenblick Anlass zu erbitterten Auseinandersetzungen<br />

zwischen einzelnen Betroffenen und der DFS, ein endgültiges Ergebnis dieser Auseinandersetzungen<br />

liegt noch nicht vor. Man muss sich allerdings vor Augen halten, dass seinerzeit die DFS den<br />

verbeamteten Mitarbeitern der alten BFS als Teil ihres Übernahmeangebots versprochen hatte, in der<br />

Zeit der <strong>Übergangsversorgung</strong> eine Steigerung des Rentenanspruchs zu bewirken, unter Einschluss<br />

eines von ihr zu tragenden Arbeitgeberanteils. Methode oder Werkzeug zum Erreichen dieser<br />

Rentensteigerung sollte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Dies<br />

Methode hat nun aufgrund der (schon damals in identischer Form existierenden) gesetzlichen und<br />

sozialrechtlichen Gegebenheiten nicht funktioniert!<br />

Es muss auch zu fragen sein, welchen Schadensersatz die DFS wohl leisten wird, wenn trotz eines<br />

unterschriebenem Vertrages eines Einzelnen nun ebenfalls keine Versicherungspflicht besteht (wie<br />

schon in zahlreichen Fällen inzwischen aufgetreten), obwohl der Einzelne bereit war, aus dem<br />

Erwerbsleben auszuscheiden; d.h. also auf Verdienstmöglichkeiten während der ÜV zu verzichten.<br />

Kann es angehen, dass sich die DFS praktisch gegenüber allen Mitarbeitern aus der Verpflichtung<br />

einer Beteiligung an der ersten (gesetzlichen) Säule der Altersversorgung entzieht? Eine denkbare<br />

Alternative wäre eine Beteiligung der DFS an einer privaten Altersversorgung (auf Nachweis)<br />

während der/des <strong>Übergangsversorgung</strong>/Vorruhestandes, so wie es nur für einen bestimmten<br />

Personenkreis ja schon im § 6 Abs. 3 des Ü-Vers-TV vorgesehen ist. SdÜ/September 2009<br />

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