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Datenschutz bei Einstellungs- und Vorsorgeuntersuchungen von ...

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4<br />

stellen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber darf also nicht hergehen <strong>und</strong> alle Bewerber um eine Stelle<br />

vom Betriebsarzt untersuchen lassen, um die unterschiedliche ges<strong>und</strong>heitliche Eignung<br />

der Bewerber womöglich zum Auswahlkriterium für die Einstellung zu machen.<br />

Einer solchen Verfahrenweise stünden die das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz beherrschenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Erforderlichkeit 8 sowie der Datenvermeidung <strong>und</strong> der Datensparsamkeit<br />

9 entgegen. Unzulässig wäre es auch, generell mehrere Bewerber<br />

untersuchen zu lassen, um einen Ersatz für den Fall parat zu haben, dass der nach<br />

dem Auswahlverfahren erstplazierte Bewerber seine Bewerbung zurückzieht oder<br />

aus anderen Gründen ausfällt. Eine Ausnahme <strong>von</strong> diesen Gr<strong>und</strong>sätzen kann es allenfalls<br />

in einem besonders gelagerten Einzelfall unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte<br />

der Betroffenen geben.<br />

4. Überprüfung der ges<strong>und</strong>heitlichen Eignung eines Bewerbers<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber darf aufgr<strong>und</strong> datenschutzrechtlicher Vorschriften - § 32 Abs. 1 in<br />

Verbindung mit § 28 Abs. 6 Nr. 3 des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes - die ges<strong>und</strong>heitliche<br />

Eignung eines Bewerbers durch einen Betriebsarzt 10 überprüfen lassen, der zu<br />

diesem Zweck personenbezogene Daten des Bewerbers erheben, verar<strong>bei</strong>ten <strong>und</strong><br />

nutzen darf. Weder aus den Vorschriften des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes noch aus<br />

anderen Rechtsvorschriften lässt sich jedoch unmittelbar herauslesen, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

unter welchen Voraussetzungen eine <strong>Einstellungs</strong>untersuchung stattfinden<br />

darf, welchen Umfang diese haben darf, welche Ges<strong>und</strong>heitsdaten da<strong>bei</strong> erhoben<br />

<strong>und</strong> welche Fragen einem Bewerber in einem <strong>von</strong> diesem auszufüllenden Ges<strong>und</strong>heitsfragebogen<br />

gestellt werden dürfen. Entscheidende Bedeutung kommt vielmehr<br />

noch immer der ar<strong>bei</strong>tsgerichtlichen Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur zu Sinn <strong>und</strong><br />

Zweck der Überprüfung der ges<strong>und</strong>heitlichen Eignung eines Bewerbers (verkürzt<br />

„<strong>Einstellungs</strong>untersuchung“) zu. Die Überprüfung dient dazu festzustellen, ob der<br />

Bewerber für die <strong>von</strong> ihm angestrebte Tätigkeit <strong>und</strong> für den Ar<strong>bei</strong>tsplatz, an<br />

8 vgl. § 32 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG<br />

9<br />

vgl. § 3a Satz 1 BDSG<br />

10<br />

Es ist bislang nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass Ar<strong>bei</strong>tgeber die ges<strong>und</strong>heitliche Eignung<br />

eines Bewerbers durch den Betriebsarzt überprüfen lassen dürfen. In der Literatur wird daher teilweise<br />

die Auffassung, dass freie Arztwahl besteht. Der B<strong>und</strong>esrat verlangt in seiner Stellungnahme zu dem<br />

unter III erwähnten Gesetzentwurf, den Betriebsarzt ausdrücklich in § 32a Abs. 1 BDSG-E zu erwähnen.

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