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Datenschutz bei Einstellungs- und Vorsorgeuntersuchungen von ...

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Wir sind derzeit da<strong>bei</strong>, die Fragen im Benehmen mit dem Sozialministerium <strong>und</strong> der<br />

Landesärztekammer zu klären. Eindeutige gesetzliche Regelungen wären auf jeden<br />

Fall wünschenswert.<br />

III. Schaffung besonderer ar<strong>bei</strong>tnehmerdatenschutzrechtlicher Vorschriften im<br />

B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat inzwischen den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des<br />

Beschäftigtendatenschutzes vorgelegt. 31 Darin wird die <strong>Einstellungs</strong>untersuchung<br />

ausdrücklich geregelt. Ein neuer § 32a Abs. 1 BDSG sieht vor, dass der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses <strong>von</strong> einer ärztlichen Untersuchung<br />

abhängig machen darf, wenn <strong>und</strong> soweit die Erfüllung bestimmter ges<strong>und</strong>heitlicher<br />

Voraussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen<br />

ihrer Ausübung eine wesentliche <strong>und</strong> entscheidende berufliche Anforderung<br />

zum Zeitpunkt der Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme darstellt. Der Bewerber muss in die Untersuchung<br />

nach Aufklärung über deren Art <strong>und</strong> Umfang sowie in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses<br />

eingewilligt haben. An den Ar<strong>bei</strong>tgeber weitergegeben werden<br />

darf nur das zusammengefasste Eignungsurteil. Weitere Regelungen zur Erhebung<br />

<strong>von</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdaten enthält der neue § 32 BDSG. Danach darf der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

<strong>von</strong> einem Bewerber <strong>bei</strong>spielsweise keine Auskunft darüber verlangen, ob eine<br />

Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung vorliegt.<br />

Die vorgesehene gesetzliche Regelung bewegt sich in etwa auf der <strong>von</strong> mir dargestellten<br />

Linie des geltenden Rechts. Ob sie Gesetz wird, bleibt abzuwarten.<br />

IV. Schlusswort<br />

Ich hoffe, meine Damen <strong>und</strong> Herren, dass die <strong>von</strong> mir vorgetragenen Anforderungen<br />

des <strong>Datenschutz</strong>es an <strong>Einstellungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Vorsorgeuntersuchungen</strong> <strong>von</strong> Bewerbern<br />

Sie nicht all zu sehr erschreckt haben. Zu einem Großteil handelt es sich um formale<br />

31 B<strong>und</strong>esrats-Drucksache 535/10

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