Natura 2000-Erheblichkeitsabschätzung - Verbandsgemeinde ...
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<strong>Verbandsgemeinde</strong> Untermosel<br />
15. Änderung Flächennutzungsplan<br />
Ortsgemeinde Burgen<br />
5<br />
Sondergebiet „Abstellfläche für Campingfahrzeuge und Boote“<br />
<strong>Natura</strong> <strong>2000</strong>-<strong>Erheblichkeitsabschätzung</strong><br />
1 AUSGANGSSITUATION<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Untermosel beabsichtigt die 15. Änderung des Flächennutzungsplans.<br />
Inhalt der Planänderung ist die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung<br />
„Temporäre Abstellfläche für Campingfahrzeuge und Boote“.<br />
Durch die vorliegende 15. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die<br />
Erweiterung einer bereits bestehenden Abstellfläche geschaffen werden. Mit der Erweiterung<br />
soll der bestehenden Nachfragesituation nach Abstellflächen für Campingfahrzeuge und<br />
Boote insbesondere in den Wintermonaten begegnet werden.<br />
Die bestehende Abstellfläche wurde durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz am<br />
01.06.2001 genehmigt. In der Baugenehmigung wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die<br />
Fläche nur für das Abstellen von Campingfahrzeuge genutzt werden darf. Ein campingartiges<br />
Verhalten bzw. die Errichtung eines Campingplatzes waren nicht Bestandteil der Baugenehmigung<br />
und sind somit nicht zulässig.<br />
Zur Begründung des Planungserfordernisses werden insbesondere die in § 1 (6) Nr. 8<br />
BauGB verankerten Belange der Wirtschaft angeführt. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> begründet die<br />
Planung auf der Grundlage der Planungsleitlinie des § 1 (6) Nr. 8 a Baugesetzbuch. Demnach<br />
hat eine planende Gemeinde u.a. die Aufgabe, die Belange der Wirtschaft durch ein<br />
ausreichendes, den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Flächenangebot zu berücksichtigen.<br />
Im vorliegenden Fall ist es für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> in Abstimmung mit der Ortsgemeinde<br />
von Bedeutung, die Standortinteressen des ortsansässigen Unternehmens an der weiteren<br />
Ausnutzung des vorhandenen Bestandes sowie das Bedürfnis nach Betriebserweiterung zu<br />
gewährleisten. Die konkret geäußerte Erweiterungsabsicht hat die <strong>Verbandsgemeinde</strong> zur<br />
Ausweisung des Sondergebiets veranlasst.<br />
Damit will die Ortsgemeinde einen Beitrag für eine „aktive“ Wirtschaftsförderung mit dem Ziel<br />
der Erhaltung und Ausbau von Wirtschaftskraft vor Ort leisten.<br />
Ein weiteres Ziel ist die die Bereitstellung des beschriebenen Flächenangebotes für den<br />
Campingtourismus an der Mosel. Auf diese Weise kann eine „Bindung“ der Campingtouristen<br />
an die Erholungs- und Urlaubsregion „Mosel“ erfolgen, was sich wiederum positiv für den<br />
auf (Camping) Touristen ausgerichteten Wirtschaftszweig auswirken dürfte.<br />
Südöstlich grenzen an den Änderungsbereich<br />
• das FFH-Gebiet DE-5809-301 „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ sowie<br />
• das Vogelschutzgebiet DE-5809-401 „Mittel- und Untermosel“.<br />
Es gilt zu klären, ob durch die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans Auswirkungen<br />
für die genannten Schutzgebiete zu erwarten sind, die eine Umsetzung der Planung<br />
i.S. des § 1 (3) BauGB in Frage stellen oder in Gänze ausschließen.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Ebene des Flächennutzungsplans keine verbindlichen<br />
Baurechte geschaffen werden.<br />
WeSt<br />
Stadtplaner