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Natura 2000-Erheblichkeitsabschätzung - Verbandsgemeinde ...

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<strong>Verbandsgemeinde</strong> Untermosel<br />

15. Änderung Flächennutzungsplan<br />

Ortsgemeinde Burgen<br />

5<br />

Sondergebiet „Abstellfläche für Campingfahrzeuge und Boote“<br />

<strong>Natura</strong> <strong>2000</strong>-<strong>Erheblichkeitsabschätzung</strong><br />

1 AUSGANGSSITUATION<br />

Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Untermosel beabsichtigt die 15. Änderung des Flächennutzungsplans.<br />

Inhalt der Planänderung ist die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung<br />

„Temporäre Abstellfläche für Campingfahrzeuge und Boote“.<br />

Durch die vorliegende 15. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die<br />

Erweiterung einer bereits bestehenden Abstellfläche geschaffen werden. Mit der Erweiterung<br />

soll der bestehenden Nachfragesituation nach Abstellflächen für Campingfahrzeuge und<br />

Boote insbesondere in den Wintermonaten begegnet werden.<br />

Die bestehende Abstellfläche wurde durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz am<br />

01.06.2001 genehmigt. In der Baugenehmigung wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die<br />

Fläche nur für das Abstellen von Campingfahrzeuge genutzt werden darf. Ein campingartiges<br />

Verhalten bzw. die Errichtung eines Campingplatzes waren nicht Bestandteil der Baugenehmigung<br />

und sind somit nicht zulässig.<br />

Zur Begründung des Planungserfordernisses werden insbesondere die in § 1 (6) Nr. 8<br />

BauGB verankerten Belange der Wirtschaft angeführt. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> begründet die<br />

Planung auf der Grundlage der Planungsleitlinie des § 1 (6) Nr. 8 a Baugesetzbuch. Demnach<br />

hat eine planende Gemeinde u.a. die Aufgabe, die Belange der Wirtschaft durch ein<br />

ausreichendes, den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Flächenangebot zu berücksichtigen.<br />

Im vorliegenden Fall ist es für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> in Abstimmung mit der Ortsgemeinde<br />

von Bedeutung, die Standortinteressen des ortsansässigen Unternehmens an der weiteren<br />

Ausnutzung des vorhandenen Bestandes sowie das Bedürfnis nach Betriebserweiterung zu<br />

gewährleisten. Die konkret geäußerte Erweiterungsabsicht hat die <strong>Verbandsgemeinde</strong> zur<br />

Ausweisung des Sondergebiets veranlasst.<br />

Damit will die Ortsgemeinde einen Beitrag für eine „aktive“ Wirtschaftsförderung mit dem Ziel<br />

der Erhaltung und Ausbau von Wirtschaftskraft vor Ort leisten.<br />

Ein weiteres Ziel ist die die Bereitstellung des beschriebenen Flächenangebotes für den<br />

Campingtourismus an der Mosel. Auf diese Weise kann eine „Bindung“ der Campingtouristen<br />

an die Erholungs- und Urlaubsregion „Mosel“ erfolgen, was sich wiederum positiv für den<br />

auf (Camping) Touristen ausgerichteten Wirtschaftszweig auswirken dürfte.<br />

Südöstlich grenzen an den Änderungsbereich<br />

• das FFH-Gebiet DE-5809-301 „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ sowie<br />

• das Vogelschutzgebiet DE-5809-401 „Mittel- und Untermosel“.<br />

Es gilt zu klären, ob durch die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans Auswirkungen<br />

für die genannten Schutzgebiete zu erwarten sind, die eine Umsetzung der Planung<br />

i.S. des § 1 (3) BauGB in Frage stellen oder in Gänze ausschließen.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Ebene des Flächennutzungsplans keine verbindlichen<br />

Baurechte geschaffen werden.<br />

WeSt<br />

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