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HAUPTSATZUNG - Verbandsgemeinde Untermosel

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§ 6<br />

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates<br />

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen<br />

Aufwendungen erhalten die <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsmitglieder für die Teilnahme<br />

an Sitzungen des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates eine Entschädigung nach Maßgabe der<br />

Absätze 2 bis 7.<br />

(2) Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der<br />

Sitzungen des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates dienen, erhalten die <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsmitglieder<br />

eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4 und 6.<br />

(3) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von<br />

30,00 €.<br />

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 3 werden keine Fahrtkosten zwischen<br />

Wohnort und Sitzungsort erstattet.<br />

(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 3 wird nachgewiesener Lohnausfall in<br />

voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen<br />

tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den<br />

Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.<br />

Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt,<br />

dessen Höhe vom <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat festgesetzt wird. Personen, die weder<br />

einen Lohn- oder Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im<br />

häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das<br />

Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft<br />

ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den<br />

Bestimmungen des Satzes 2.<br />

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld<br />

gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird,<br />

darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache<br />

der Zahl der <strong>Verbandsgemeinde</strong>ratssitzungen nicht übersteigen.<br />

(7) Die Vorsitzenden der im <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat gebildeten Fraktionen erhalten<br />

zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 64,00 € monatlich.<br />

§ 7<br />

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen<br />

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates erhalten eine<br />

Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.<br />

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des <strong>Verbandsgemeinde</strong>rates<br />

oder der <strong>Verbandsgemeinde</strong> erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit<br />

durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6 entsprechend.<br />

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