Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster

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13.04.2013 Aufrufe

Breitbandanwendungen, insbesondere im Mittelstand, sowie die Förderung der „Spill Over“- Effekte für die entwickelten IT-Unternehmen in der Region im Mittelpunkt. Probleme des Resale wurden von Arne Börnsen, A.T. Kearny, beleuchtet. Er wies darauf hin, dass eine pauschale Berücksichtigung des Resale zu einer weiteren Schwächung der Attraktivität der Schaffung eigener Infrastruktur führen werde. Dennoch könne Resale gerade für die breitbandige Kommunikation von Bedeutung sein, um den Marktzutritt neuer Dienste zu fördern. Dies setze allerdings eine gesetzliche Festlegung und Begrenzung von resalefähigen Vorprodukten voraus. Die Perspektive der Europäischen Kommission schilderte Dr. Hanns Peter Nehl, Generaldirektion Wettbewerb. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Diensten und Inhalten über das breitbandige Internet und andere Plattformen stelle sich eine Fülle schwieriger Fragen. Besonders empfindlich gegenüber Wettbewerbsbeschränkungen, die i. d. R. aus den traditionellen Medien herrührten, seien die sich im Zuge der Konvergenz entwickelnden Vermarktungsformen über neue Medien. Der gebündelte Verkauf von Lizenzen für Inhalte zum Zweck der Vermarktung über traditionelle Medien mit solchen, die für den Vertrieb über neue Medienplattformen bestimmt sind, oder langfristig eingeräumte Exklusiv-Nutzungsrechte versperrten Betreibern neuer Medienplattformen den Zugang zu Premium-Inhalten. Diese seien für den Geschäftserfolg und für die Entwicklung neu entstehender Medienmärkte unabdingbar. Für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln sei von zentraler Bedeutung, ob die neuen Vermarktungsformen eigenständige, relevante Produktmärkte bildeten, die einen Rahmen zur Messung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der genannten Praktiken böten. Nach einer abschließenden Diskussion, die Prof. Dr. Christian Koenig, Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI), leitete, rundete ein Empfang den Workshop ab. 6. 2. Sommersymposium „Informationsfreiheit“ Am 23. Juli 2003 veranstaltete die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Bettina Sokol, zusammen mit dem ITM das Sommersymposium „Informationsfreiheit“. Es fand im Präsidentenschlösschen der Bezirksregierung Düsseldorf statt und wurde von ca. 80 Teilnehmern besucht. Das Symposium „Informationsfreiheit“ richtete sich an die breite Öffentlichkeit ebenso wie an das interessierte Fachpublikum. Verschiedene Facetten eines Informationsfreiheitsrechts für alle Menschen wurden dargestellt und somit die Bedeutung von Informationsfreiheit in einer lebendigen und funktionsfähigen Demokratie unterstrichen. Zugleich warb das Symposium für mehr Informationsfreiheit in Deutschland. Zu Beginn des Symposiums verdeutlichte Bettina Sokol, dass eine funktionierende Demokratie auf größtmögliche 60

Transparenz und Kontrollierbarkeit angewiesen sei. In den meisten europäischen Ländern ist Informationszugang eine Selbstverständlichkeit. Im europäischen wie auch im weltweiten Vergleich bildet Deutschland das Schlusslicht. Durch Informationsfreiheitsgesetze wurden in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen einzelne Informationsfreiheitsinseln geschaffen. Dann referierte PD Dr. Bernhard Wegener, Universität Münster, über die Geschichte der Informationsfreiheit. Er versuchte, mit seinem Vortrag ein vertieftes Verständnis für die Tradition staatlicher Geheimhaltung zu erreichen und einen Einblick in die im Verlauf der letzten 500 Jahre vorgebrachten Argumente pro und contra Informationsfreiheit zu gewähren. PD Dr. Marion Albers, Universität Frankfurt, beleuchtete die verfassungsrechtlichen Grundlagen einer transparenten Verwaltung. Diese zu gewährleisten ist der Gesetzgeber aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Bürgerinnen und Bürgern in diesem Rahmen auch allgemeine Rechte auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten zuzugestehen, resultiert aus der Informationsfreiheit. Nach der Mittagspause folgte ein Bericht aus der Praxis eines Informationsfreiheitsbeauftragten von Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, in Vertretung für seinen Referenten David Gill. Er erläuterte die Geschichte des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), welches als zweites seiner Art in Deutschland am 30. Oktober 1999 in Kraft trat. Als Besonderheit des Berliner IFG benannte er eine neue Gewichtung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit, die deutlich zu Gunsten der Informationsfreiheit ausfiel. Aus einigen Praxisbeispielen extrahierte er die wesentlichen Punkte, die einer gesetzlichen Klarstellung bzw. Ergänzung bedürften. Die Klausel in § 6 (1) IFG solle deutlicher als Missbrauchsregelung formuliert werden. Die Möglichkeit, auf Gebühren zu verzichten, solle eingeräumt werden. Es solle klargestellt werden, dass der behördliche Entscheidungsprozess nur so lange, wie er tatsächlich dauert, eines Schutzes bedürfe. Außerdem sollten auch mehrheitlich oder vollständig im öffentlichen Eigentum stehende privatrechtliche Unternehmen dem IFG unterliegen. Dr. Thomas Hart, Bertelsmann Stiftung, ging der Frage nach, ob Deutschland in punkto Informationsfreiheit im internationalen Vergleich tatsächlich ein Schlusslicht bildet. Weltweit gibt es mehr als 50 Staaten, die das Recht des Bürgers auf freien Informationszugang durch Gesetz oder Rechtsvorschrift kodifizieren. Neben Luxemburg und der Türkei ist Deutschland das einzige OECD-Land ohne eine solche Rechtsnorm. Die Nicht-Existenz eines 61

Transparenz und Kontrollierbarkeit angewiesen sei. In den meisten europäischen Ländern ist<br />

Informationszugang eine Selbstverständlichkeit. Im europäischen wie auch im weltweiten<br />

Vergleich bildet Deutschland das Schlusslicht. Durch Informationsfreiheitsgesetze wurden in<br />

Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen einzelne<br />

Informationsfreiheitsinseln geschaffen.<br />

Dann referierte PD Dr. Bernhard Wegener, <strong>Universität</strong> <strong>Münster</strong>, über die Geschichte der<br />

Informationsfreiheit. Er versuchte, mit seinem Vortrag ein vertieftes Verständnis für die<br />

Tradition staatlicher Geheimhaltung zu erreichen und einen Einblick in die im Verlauf der letzten<br />

500 Jahre vorgebrachten Argumente pro und contra Informationsfreiheit zu gewähren.<br />

PD Dr. Marion Albers, <strong>Universität</strong> Frankfurt, beleuchtete die verfassungsrechtlichen Grundlagen<br />

einer transparenten Verwaltung. Diese zu gewährleisten ist der Gesetzgeber aufgrund des<br />

Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Bürgerinnen und<br />

Bürgern in diesem Rahmen auch allgemeine Rechte auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten<br />

zuzugestehen, resultiert aus der Informationsfreiheit.<br />

Nach der Mittagspause folgte ein Bericht aus der Praxis eines Informationsfreiheitsbeauftragten<br />

von Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,<br />

in Vertretung für seinen Referenten David Gill. Er erläuterte die Geschichte des Berliner<br />

Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), welches als zweites seiner Art in Deutschland am 30.<br />

Oktober 1999 in Kraft trat. Als Besonderheit des Berliner IFG benannte er eine neue<br />

Gewichtung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit, die deutlich zu Gunsten der<br />

Informationsfreiheit ausfiel. Aus einigen Praxisbeispielen extrahierte er die wesentlichen Punkte,<br />

die einer gesetzlichen Klarstellung bzw. Ergänzung bedürften. Die Klausel in § 6 (1) IFG solle<br />

deutlicher als Missbrauchsregelung formuliert werden. Die Möglichkeit, auf Gebühren zu<br />

verzichten, solle eingeräumt werden. Es solle klargestellt werden, dass der behördliche<br />

Entscheidungsprozess nur so lange, wie er tatsächlich dauert, eines Schutzes bedürfe. Außerdem<br />

sollten auch mehrheitlich oder vollständig im öffentlichen Eigentum stehende privatrechtliche<br />

Unternehmen dem IFG unterliegen.<br />

Dr. Thomas Hart, Bertelsmann Stiftung, ging der Frage nach, ob Deutschland in punkto<br />

Informationsfreiheit im internationalen Vergleich tatsächlich ein Schlusslicht bildet. Weltweit gibt<br />

es mehr als 50 Staaten, die das Recht des Bürgers auf freien Informationszugang durch Gesetz<br />

oder Rechtsvorschrift kodifizieren. Neben Luxemburg und der Türkei ist Deutschland das<br />

einzige OECD-Land ohne eine solche Rechtsnorm. Die Nicht-Existenz eines<br />

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