Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster
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Partei nicht zur Verfügung stehen. Diese Regelung geht über § 809 BGB hinaus, der in der Praxis<br />
der anwesenden Oberlandesgerichte aber auch nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Die<br />
problematischen Fälle werden eher über die Darlegungslast gelöst.<br />
Art. 8 erweitert die Auskunftsrechte, die Rechnungslegung wird aber nicht ausdrücklich erwähnt.<br />
Bei Art. 9 Abs. 5 wurde erörtert, dass diese Regel vergleichbar mit § 926 ZPO sei.<br />
Im Anschluss daran wurden aus der aktuellen Praxis einzelne Urteile vorgestellt und diskutiert.<br />
Thomas Baumgärtner, Richter am Bundespatentgericht, stellte zunächst die Frage der Definition<br />
von „Telekommunikation“ zur Diskussion. Sodann stellte er drei Urteile des 29. Senates des<br />
Bundespatentgerichts vor. Hierbei wurde u. a. über die Entscheidung „BVerwG“, veröffentlicht<br />
in GRUR <strong>2004</strong>, 61, gesprochen. Das Bundespatentgericht beurteilt diese Abkürzung als nicht<br />
schutzfähig. In diesem Zusammenhang wurden auch einige Probleme der konkreten<br />
Fragestellung bei der Durchführung einer demoskopischen Befragung besprochen.<br />
Im Anschluss an die Fragestellungen aus der Eintragungspraxis wurden Urteile und Beschlüsse<br />
der Verletzungsgerichte zunächst zur Frage der Verwechslungsgefahr erörtert.<br />
Den Anfang machte das OLG Hamm und stellte u. a. eine Entscheidung betreffend die<br />
widerstreitenden Zeichen „Klinik im RÜ-Karree GmbH / RÜ-Klinik“ vor. Bei der Entscheidung<br />
war nach Auffassung des OLG Hamm zwischen dem allgemeinen Verkehrskreis und der Essener<br />
Bevölkerung zu differenzieren. Für den allgemeinen Verkehrskreis sei bei dem Zeichen „RÜ-<br />
Klinik“ der Bestandteil „Klinik“ rein beschreibend und der Bestandteil „RÜ“ von<br />
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Das Zeichen „Klinik im RÜ-Karree GmbH“ könne<br />
aber nicht nur auf „RÜ“ reduziert werden, so dass der Bestandteil Karree das Zeichen mit präge.<br />
Dies führe bei den allgemeinen Verkehrskreisen zu einer fehlenden Verwechslungsgefahr. Für die<br />
Essener Bevölkerung stelle sich der Zeichenbestandteil „RÜ“ als Abkürzung für den Essener<br />
Stadtteil Rüttenscheid dar. Die Essener Bevölkerung erkenne aber weitergehend, dass mit dem<br />
„RÜ-Karree“ ein bestimmter Gebäudekomplex gemeint sei, so dass auch insoweit keine<br />
Verwechslungsgefahr vorliege.<br />
Sodann berichtete das OLG Düsseldorf von einer Vorlagefrage an den Europäischen<br />
Gerichtshof. Durch diese Vorlagefrage soll die Geltung und Reichweite der Prägetheorie geklärt<br />
werden.<br />
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