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Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster

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Partei nicht zur Verfügung stehen. Diese Regelung geht über § 809 BGB hinaus, der in der Praxis<br />

der anwesenden Oberlandesgerichte aber auch nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Die<br />

problematischen Fälle werden eher über die Darlegungslast gelöst.<br />

Art. 8 erweitert die Auskunftsrechte, die Rechnungslegung wird aber nicht ausdrücklich erwähnt.<br />

Bei Art. 9 Abs. 5 wurde erörtert, dass diese Regel vergleichbar mit § 926 ZPO sei.<br />

Im Anschluss daran wurden aus der aktuellen Praxis einzelne Urteile vorgestellt und diskutiert.<br />

Thomas Baumgärtner, Richter am Bundespatentgericht, stellte zunächst die Frage der Definition<br />

von „Telekommunikation“ zur Diskussion. Sodann stellte er drei Urteile des 29. Senates des<br />

Bundespatentgerichts vor. Hierbei wurde u. a. über die Entscheidung „BVerwG“, veröffentlicht<br />

in GRUR <strong>2004</strong>, 61, gesprochen. Das Bundespatentgericht beurteilt diese Abkürzung als nicht<br />

schutzfähig. In diesem Zusammenhang wurden auch einige Probleme der konkreten<br />

Fragestellung bei der Durchführung einer demoskopischen Befragung besprochen.<br />

Im Anschluss an die Fragestellungen aus der Eintragungspraxis wurden Urteile und Beschlüsse<br />

der Verletzungsgerichte zunächst zur Frage der Verwechslungsgefahr erörtert.<br />

Den Anfang machte das OLG Hamm und stellte u. a. eine Entscheidung betreffend die<br />

widerstreitenden Zeichen „Klinik im RÜ-Karree GmbH / RÜ-Klinik“ vor. Bei der Entscheidung<br />

war nach Auffassung des OLG Hamm zwischen dem allgemeinen Verkehrskreis und der Essener<br />

Bevölkerung zu differenzieren. Für den allgemeinen Verkehrskreis sei bei dem Zeichen „RÜ-<br />

Klinik“ der Bestandteil „Klinik“ rein beschreibend und der Bestandteil „RÜ“ von<br />

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Das Zeichen „Klinik im RÜ-Karree GmbH“ könne<br />

aber nicht nur auf „RÜ“ reduziert werden, so dass der Bestandteil Karree das Zeichen mit präge.<br />

Dies führe bei den allgemeinen Verkehrskreisen zu einer fehlenden Verwechslungsgefahr. Für die<br />

Essener Bevölkerung stelle sich der Zeichenbestandteil „RÜ“ als Abkürzung für den Essener<br />

Stadtteil Rüttenscheid dar. Die Essener Bevölkerung erkenne aber weitergehend, dass mit dem<br />

„RÜ-Karree“ ein bestimmter Gebäudekomplex gemeint sei, so dass auch insoweit keine<br />

Verwechslungsgefahr vorliege.<br />

Sodann berichtete das OLG Düsseldorf von einer Vorlagefrage an den Europäischen<br />

Gerichtshof. Durch diese Vorlagefrage soll die Geltung und Reichweite der Prägetheorie geklärt<br />

werden.<br />

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