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Fall<br />

Die S-GmbH steht kurz vor der „Pleite“. Bei der gesetzl. Unfallversicherung<br />

U sind Beitragsrückstände über € 3.000 angefallen,<br />

die U schon tituliert hat. Mehrere Pfändungsversuche von U<br />

blieben erfolglos, so dass die Ladung der S zur Abgabe der<br />

eidesstattl. Versicherung beantragt wurde. Der Gerichtsvollzieher<br />

setzte entspr. Termine an, die er aber gem. §§ 806b S. 2,<br />

900 Abs. 3 ZPO vertagte, weil S ihm die Beiträge in Teilraten auf<br />

das Dienstkonto überwies. Mehr Geld stand der S auch nicht zur<br />

Verfügung, insgesamt konnte sie Verbindlichkeiten i.H.v. 100 T€<br />

nicht erfüllen, was U auch wusste. Auf Antrag der S vom 13.11.<br />

2006 wurde am 29.12.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.<br />

Kann der Insolvenzverwalter Zahlung der € 3.000 verlangen,<br />

wenn S die Teilbeträge am 23.3., 29.6. und 28.10.2005<br />

überwiesen hat? (aus: BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 128/08)

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