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Lösung<br />
b) BGH: Das schließt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung<br />
nicht aus. Eine solche liegt bei einem Austausch<br />
von Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn die an den<br />
Schuldner erbrachte Gegenleistung objektiv nicht<br />
gleichwertig ist. Allein das Wertverhältnis zwischen den<br />
konkret ausgetauschten Leistungen ist maßgeblich. Bei einer<br />
vollwertigen Gegenleistung liegt keine unmittelbare<br />
Gläubigerbenachteiligung vor (st. Rspr).<br />
Der objektive Wert der von G zu erbringenden Leistung<br />
betrug indes allein die grundsätzliche Vergütung über 30 T€,<br />
die darüber hinaus zu begleichende Altforderung war nur die<br />
Bedingung dafür, überhaupt entsprechend Tätig zu werden,<br />
und entsprach somit nicht dem Wert der konkret zu<br />
erbringenden Leistung.