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(Microsoft PowerPoint - Anfechtungsf\344lle[1].ppt [Kompatibilit ...

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Lösung<br />

b) BGH: Das schließt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung<br />

nicht aus. Eine solche liegt bei einem Austausch<br />

von Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn die an den<br />

Schuldner erbrachte Gegenleistung objektiv nicht<br />

gleichwertig ist. Allein das Wertverhältnis zwischen den<br />

konkret ausgetauschten Leistungen ist maßgeblich. Bei einer<br />

vollwertigen Gegenleistung liegt keine unmittelbare<br />

Gläubigerbenachteiligung vor (st. Rspr).<br />

Der objektive Wert der von G zu erbringenden Leistung<br />

betrug indes allein die grundsätzliche Vergütung über 30 T€,<br />

die darüber hinaus zu begleichende Altforderung war nur die<br />

Bedingung dafür, überhaupt entsprechend Tätig zu werden,<br />

und entsprach somit nicht dem Wert der konkret zu<br />

erbringenden Leistung.

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