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Lösung<br />

3. Kenntnis der G?<br />

G hatte Kenntnis vom Eröffnungsantrag, da V als vorläufiger<br />

Insolvenzverwalter aufgetreten ist (+).<br />

4. Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung?<br />

Die Gläubiger könnten dadurch unmittelbar benachteiligt<br />

worden sein, dass S sich verpflichtet hat, auch die<br />

Altforderung über 40 T€ zu bezahlen, da auf diese Forderung<br />

im Insolvenzverfahren allenfalls eine Quote entfallen wäre.<br />

a) Berufungsgericht: Keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung,<br />

da die vorherige Bezahlung der Altforderung als<br />

„zusätzliche Gegenleistung“ für das versprochene<br />

Tätigwerden vereinbart wurde.

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