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Lösung<br />
3. Kenntnis der G?<br />
G hatte Kenntnis vom Eröffnungsantrag, da V als vorläufiger<br />
Insolvenzverwalter aufgetreten ist (+).<br />
4. Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung?<br />
Die Gläubiger könnten dadurch unmittelbar benachteiligt<br />
worden sein, dass S sich verpflichtet hat, auch die<br />
Altforderung über 40 T€ zu bezahlen, da auf diese Forderung<br />
im Insolvenzverfahren allenfalls eine Quote entfallen wäre.<br />
a) Berufungsgericht: Keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung,<br />
da die vorherige Bezahlung der Altforderung als<br />
„zusätzliche Gegenleistung“ für das versprochene<br />
Tätigwerden vereinbart wurde.