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Lösung<br />

II. Anfechtung gem. § 132<br />

1. Rechtsgeschäft des Schuldners?<br />

Ein Rechtsgeschäft liegt in der Vereinbarung, die Altforderung zu<br />

begleichen, nicht aber in der Zahlung selbst (Verfügung!). Zwar hat<br />

nicht S als Schuldner, sondern V gehandelt. S wurde aber kein<br />

allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sodass die Verwaltungs-<br />

und Verfügungsbefugnis bei S verblieben ist (Umkehrschluss § 22).<br />

V handelte insoweit Namens und in Vollmacht der S. Jedenfalls unter<br />

dieser Voraussetzung können nach st. Rspr. auch Rechtshandlungen<br />

vorläufiger Insolvenzverwalter anfechtbar sein „Rechtsgeschäft des<br />

Schuldners” daher (+).<br />

2. Anfechtungsrelevanter Zeitraum?<br />

§ 132 Abs. 1 Nr. 2: Das Rechtsgeschäft wurde nach dem<br />

Eröffnungsantrag abgeschlossen (+)

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