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Lösung<br />
II. Anfechtung gem. § 132<br />
1. Rechtsgeschäft des Schuldners?<br />
Ein Rechtsgeschäft liegt in der Vereinbarung, die Altforderung zu<br />
begleichen, nicht aber in der Zahlung selbst (Verfügung!). Zwar hat<br />
nicht S als Schuldner, sondern V gehandelt. S wurde aber kein<br />
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sodass die Verwaltungs-<br />
und Verfügungsbefugnis bei S verblieben ist (Umkehrschluss § 22).<br />
V handelte insoweit Namens und in Vollmacht der S. Jedenfalls unter<br />
dieser Voraussetzung können nach st. Rspr. auch Rechtshandlungen<br />
vorläufiger Insolvenzverwalter anfechtbar sein „Rechtsgeschäft des<br />
Schuldners” daher (+).<br />
2. Anfechtungsrelevanter Zeitraum?<br />
§ 132 Abs. 1 Nr. 2: Das Rechtsgeschäft wurde nach dem<br />
Eröffnungsantrag abgeschlossen (+)