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Lösung<br />

BGH: Bei längerwährenden Vertragsbeziehungen<br />

ist Voraussetzung eines Bargeschäfts, dass die<br />

jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich<br />

oder gegenständlich teilbar und zeitnah ausgetauscht<br />

werden. Liegen mehr als 30 Tage zwischen<br />

Tätigkeit und Vergütung, ist ein Bargeschäft zu<br />

verneinen. (BGH, Beschl. v. 18.09.2008 - IX ZR 134 /05)<br />

Hier: Vergütung erfolgte für die im Januar erbrachte<br />

(teilbare) Beratungstätigkeit erst am 15. März, also<br />

über 40 Tage später, mithin nicht „unmittelbar“.<br />

5. Bargeschäft i.S.d. § 142 daher i.E. (-).

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