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Lösung<br />

b) BGH: § 55 II ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch<br />

entsprechend anwendbar. Die Norm setzt voraus, dass entweder<br />

ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist oder der<br />

Insolvenzverwalter - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines<br />

besonderen Verfügungsverbots - vom Insolvenzgericht ermächtigt<br />

worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen<br />

zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Weder das<br />

eine noch das andere ist hier der Fall. Die stattdessen erteilte<br />

umfassende Ermächtigung, „mit rechtlicher Wirkung für die<br />

Schuldnerin zu handeln”, ist unzulässig (!). Dass die Absprache, der<br />

G die Altforderung voll zu bezahlen, von einem vorläufigen<br />

Verwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt getroffen<br />

worden ist, rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 55.<br />

2. Zwischenergebnis: § 55 II ist nicht anwendbar und steht der<br />

Anfechtung daher nicht entgegen.

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