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Lösung Anspruchsgrundlage: § 135 Abs. 1 Nr. 2: Rechtshandlung: Zahlung der monatlichen Raten über insgesamt € 30.000. Befriedigung eines Darlehens (+) Innerhalb eines Jahres (Abs. 1 Nr. 2): Hier drei Monate (+) Anspruch des Verwalters damit (+).
Fall Beispielfall: Wie üblich ist die S-GmbH finanziell stark angeschlagen. Am 01.01.2009 beauftragt sie die Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer R mit der Erarbeitung und Durchführung eines Sanierungsplans. Am 15.03.2009 überwies S für die Tätigkeit der R aus Jan. 2009 eine dafür angemessene Vergütung über € 10.000. Allerdings fruchteten die Bemühungen zur Rettung des Unternehmens nicht, denn mit Antrag der S vom 29.03.2009 wurde am 01.05. das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Insolvenzverwalter V fordert von R Zahlung der € 10.000. R beruft sich auf ein „nicht anfechtbares Bargeschäft“. Liegen die Voraussetzungen eines Bargeschäfts vor?
- Seite 1 und 2: Fall Die S-GmbH errichtete eine ind
- Seite 3 und 4: Lösung b) BGH: § 55 II ist im vor
- Seite 5 und 6: Lösung 3. Kenntnis der G? G hatte
- Seite 7 und 8: Lösung 5. Zwischenergebnis In der
- Seite 9 und 10: Fall Die S-GmbH steht kurz vor der
- Seite 11 und 12: Lösung IV.Anspruch gem. § 133 Abs
- Seite 13 und 14: Lösung Hat der Schuldner nur noch
- Seite 15 und 16: Lösung M.M (Berufungsgericht): Vo
- Seite 17 und 18: Lösung S hatte Verbindlichkeiten
- Seite 19 und 20: Fall Die angeschlagene S-GmbH bünd
- Seite 21 und 22: Lösung II. Zeitlicher Rahmen: Inne
- Seite 23 und 24: Lösung IV. Zwischenergebnis: Die V
- Seite 25 und 26: Lösung Zwar macht P geltend, sie
- Seite 27: Fall Beispielfall Der S-GmbH geling
- Seite 31: Lösung BGH: Bei längerwährenden
Fall<br />
Beispielfall:<br />
Wie üblich ist die S-GmbH finanziell stark angeschlagen.<br />
Am 01.01.2009 beauftragt sie die Rechtsanwälte und<br />
Wirtschaftsprüfer R mit der Erarbeitung und Durchführung<br />
eines Sanierungsplans. Am 15.03.2009 überwies S für die<br />
Tätigkeit der R aus Jan. 2009 eine dafür angemessene<br />
Vergütung über € 10.000. Allerdings fruchteten die<br />
Bemühungen zur Rettung des Unternehmens nicht, denn<br />
mit Antrag der S vom 29.03.2009 wurde am 01.05. das<br />
Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.<br />
Insolvenzverwalter V fordert von R Zahlung der € 10.000. R<br />
beruft sich auf ein „nicht anfechtbares Bargeschäft“.<br />
Liegen die Voraussetzungen eines Bargeschäfts vor?