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Lösung<br />
Zwar macht P geltend, sie habe sich die<br />
Kampagnen u.a. erst aufgrund der Spenden leisten<br />
können. Allerdings betragen die Spenden mit €<br />
5.000 nur einen Bruchteil der Kosten für die<br />
Kampagnen (€ 200.000).<br />
Außerdem trägt derjenige, der sich auf<br />
Außerdem trägt derjenige, der sich auf<br />
Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB beruft auch<br />
die Beweislast für das Vorliegen entspr. Umstände.<br />
P kann aber nicht einmal Zahlungen der € 200.000<br />
belegen, so dass überhaupt nicht davon<br />
ausgegangen werden kann, dass die Spenden<br />
auch in die Kampagnen geflossen sind.