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(Microsoft PowerPoint - Anfechtungsf\344lle[1].ppt [Kompatibilit ...

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Lösung<br />

Zwar macht P geltend, sie habe sich die<br />

Kampagnen u.a. erst aufgrund der Spenden leisten<br />

können. Allerdings betragen die Spenden mit €<br />

5.000 nur einen Bruchteil der Kosten für die<br />

Kampagnen (€ 200.000).<br />

Außerdem trägt derjenige, der sich auf<br />

Außerdem trägt derjenige, der sich auf<br />

Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB beruft auch<br />

die Beweislast für das Vorliegen entspr. Umstände.<br />

P kann aber nicht einmal Zahlungen der € 200.000<br />

belegen, so dass überhaupt nicht davon<br />

ausgegangen werden kann, dass die Spenden<br />

auch in die Kampagnen geflossen sind.

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