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(Microsoft PowerPoint - Anfechtungsf\344lle[1].ppt [Kompatibilit ...

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Lösung<br />

Parteien genießen zwar besonderen Schutz,<br />

vgl. Art. 21 Abs. 1 GG, der auch die Finanzierung<br />

der Parteien erfasst. Der Gesetzgeber<br />

hat jedoch zum einen keinen<br />

Regelungsbedarf gesehen und die Grenzen<br />

über § 134 klar abgesteckt. Auch dem GG<br />

kann kein Gebot zur restriktiven Anwendung<br />

der Anfechtungsvorschriften entnommen<br />

werden. Zum anderen verfügen die Parteien<br />

auch über andere Einnahmequellen.

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