(Microsoft PowerPoint - Anfechtungsf\344lle[1].ppt [Kompatibilit ...
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Lösung<br />
Parteien genießen zwar besonderen Schutz,<br />
vgl. Art. 21 Abs. 1 GG, der auch die Finanzierung<br />
der Parteien erfasst. Der Gesetzgeber<br />
hat jedoch zum einen keinen<br />
Regelungsbedarf gesehen und die Grenzen<br />
über § 134 klar abgesteckt. Auch dem GG<br />
kann kein Gebot zur restriktiven Anwendung<br />
der Anfechtungsvorschriften entnommen<br />
werden. Zum anderen verfügen die Parteien<br />
auch über andere Einnahmequellen.